I. Das Präsidium
§1 Vorsitz
(1) Der Stadtpräsident leitet die Sitzungen des Abgeordnetenhauses nach den Vorgabe der Geschäftsordnung.
(2) Sollte dieser verhindert sein übernimmt der Regierende Bürgermeister die Leitung des Abgeordnetenhauses.
(3) Sollten sowohl der Stadtpräsident, als auch der Regierende Bürgermeister verhindert sein, übernimmt das dienstälteste Mitglied des Abgeordnetenhauses die Leitung des Abgeordnetenhauses.
II. Der Senat
§2 Wahl des Regierenden Bürgermeisters
(1) Der Regierende Bürgermeister wird von den Abgeordneten des Hauses mit einfacher Mehrheit gewählt und anschließend vom Stadtpräsidenten ernannt.
(2) Erreichen zwei Kandidaten bei der Wahl zum Regierenden Bürgermeister exakt die gleiche Anzahl von Stimmen, so entscheidet ein zweiter Wahlgang.
(3) Sollte es im dritten Wahlgang nicht zu einem Ergebnis kommen, kann der Stadtpräsident entscheiden die Enthaltungen verfallen zu lassen, eine Minderheitsregierung zuzulassen oder Neuwahlen auszurufen.
§3 Vertrauensfrage und Rücktritt
(1) Der Regierende Bürgermeister kann jederzeit die Vertrauensfrage stellen und das Abgeordnetenhaus um erneute Aussprache des Vertrauens bitten.
(2) Sollte der Regierende Bürgermeister die Vertrauensfrage verlieren, kann er jederzeit zurücktreten oder den Stadtpräsidenten um Auflösung des Senates binnen 72 Stunden bitten. Sofern das Abgeordnetenhaus bereits einen neuen Regierenden Bürgermeister gewählt hat, ist die Auflösung des Abgeordnetenhauses unzulässig.
(3) Nach dem Rücktritt des Regierende Bürgermeisters übernimmt der zum Vertreter bestelle Senator als Stellvertreter des Regierenden Bürgermeisters geschäftsführend das Amt des Regierenden Bürgermeisters bis das Abgeordnetenhaus einen neuen Regierenden Bürgermeister gewählt hat.
III. Abgeordnete
§4 Rechte und Pflichten der Abgeordneten
(1) Jeder Abgeordnete ist dem Wohle der Stadt verpflichtet.
(2) Kein Abgeordneter kann wegen Äußerungen, die er im Abgeordnetenhaus tätigt, rechtlich nicht belangt werden, es sei denn, die Sicherheitsinteressen der Reiches machen dies notwendig.
(3) Über die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten entscheidet das Abgeordnetenhaus mit einfacher Mehrheit.
§5 Verlust von Mandaten
(1) Falls ein Abgeordneter entweder sein Mandat aus freien Stücken niederlegt oder nicht mehr beflissentlich ausübt oder ausüben kann, rückt der auf seiner Liste, aus der er berufen wurde, hinter ihm stehende in das Abgeordnetenamt nach.
(2) Jedem Abgeordneten kann sein Mandat nach vierwöchiger Abwesenheit auf Antrag eines jeden Mitgliedes des Abgeordnetenhauses durch den Stadtpräsidenten aberkannt werden.
(3) Als gewählter Volksvertreter ist der Abgeordnete neben seinem Dienst an Krone, Reich, Stadt und Volk auch zunächst seinem Gewissen verpflichtet, und kann somit, wenn (2) nicht zutrifft sein Mandat nur dann verlieren, wenn der Oberste Gerichtshof oder seine kaiserliche Majestät ihm dies aufgrund schwerwiegender rechtlicher Verstöße aberkennt.
IV. Fraktionen
§6 Fraktionen
(1) Alle Abgeordneten einer Liste bilden eine Fraktion.
(2) Die Fraktion trägt den Namen der Liste oder einen selbst gewählten Namen. Änderung des Listennamens sind dem Präsidium des Senats mitzuteilen und durch diesen zu genehmigen.
(3) Die Stimmen einer Fraktion müssen nicht einheitlich abgegeben werden.
(4) Fraktionen haben das Recht Anfragen an die Regierenden Bürgermeister oder an bestimmte Senatoren zu stellen.
(5) Fraktionen haben das Recht intern Beratungen vorzunehmen bevor sie an einer Abstimmung im Abgeordnetenhaus teilnehmen.
§7 Fraktionsvorsitzender
(1) Der erste Kandidat der Liste ist automatisch Fraktionsvorsitzender der Fraktion im Abgeordnetenhaus, sollte die Fraktion nichts anderes beschließen. Änderung des Listennamens sind dem Präsidium des Abgeordnetenhauses mitzuteilen.
(2) Der Fraktionsvorsitzender spricht für die Fraktion zu aktuellen Angelegenheiten vor, wenn explizit die Fraktionen aufgerufen worden sind, einen Kommentar abzugeben.
V. Anträge, Aussprachen, Abstimmungen
§8 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses ist berechtigt, Anträge in das Abgeordnetenhaus einzubringen. Ebenso ist durch die Stadtverordnung jeder Bürger der Stadt berechtigt, Anträge in das Abgeordnetenhaus einzubringen.
(2) Der Stadtpräsident nimmt diese Anträge entgegen und eröffnet eine Aussprache zu diesem Thema.
(3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese nach Möglichkeit, räumlich getrennt, gleichzeitig zu behandeln.
§9 Aussprachen
(1) Aussprachen bieten die Möglichkeit für Abgeordnete und Fraktionen Redebeiträge zu Anträgen abzugeben und Verbesserungsvorschläge einzubringen. Der Antragssteller hat Erstrederecht.
(2) Es liegt im Ermessen des Stadtpräsidenten eine Aussprache zu einem Antrag zu beenden, wenn dieser sich sicher sein kann das alle Fraktionen ihre Argumente hervorgebracht haben.
(3) Eine Aussprache ist automatisch beendet wenn die letzte Wortmeldung hierzu vier Tage zurückliegt.
(4) Es steht dem Stadtpräsidenten jederzeit frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.
§10 Abstimmungen
(1) Nach Beendigung der Aussprache, leitet der Stadtpräsident eine Abstimmung zu der betreffenden Beschlussvorlage ein.
(2) Bei der Abstimmung votieren die Abgeordneten entweder mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung".
(3) Eine Beschlussvorlage gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abgeordneten dafür gestimmt hat.
(4) Sollte mitten in der Abstimmung die Mehrheit für einen Beschluss bereits umumstößlich sein, so ist es legitim die Abstimmung vorzeitig abzubrechen. Stimmen können jedoch trotzdem noch pro forma abgegeben werden falls die erwünscht ist.
(5) Auf Antrag einer Fraktion muss der Stadtpräsident eine Abstimmung im geheimen stattfinden lassen.
VI. Konstruktives Misstrauensvotum und Auflösung des Abgeordnetenhauses
§11 Selbstauflösung des Abgeordnetenhauses
(1) Mit 2/3 Mehrheit kann das Abgeordnetenhaus sich selbst auflösen, wenn der Stadtpräsident zustimmt.
(2) Jede Fraktion kann eine Abstimmung über eine Auflösung des Abgeordnetenhauses beantragen.
§12 Konstruktives Misstrauensvotum
(1) Das Abgeordnetenhaus kann während einer laufenden Legislaturperiode durch konstruktives Misstrauensvotum einen neuen Regierenden Bürgermeister wählen.
(2) Um ein konstruktives Misstrauensvotum einzuleiten muss eine Fraktion einen Gegenkandidaten zum aktuellen Regierenden Bürgermeister aufstellen. Die Wahl verläuft im folgenden wie die Wahl eines Regierenden Bürgermeisters nach §2.
(3) Anträge auf Misstrauen müssen mindestens 72 Stunden vor dem Votum gestellt werden.
(4) In der Zeit zwischen dem Antrag auf ein konstruktives Misstrauensvotum und dem Misstrauensvotum übernimmt, sofern kein Stadtpräsident gewählt wurde, der Regierende Bürgermeister die Leitung des Abgeordnetenhaus.
VII. Schlussbestimmungen
§13 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Abgeordnetenhaus abgeändert werden.
(2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen des Abgeordnetenhauses ihre Gültigkeit.
