Satzung der Allgemeinen Merogne Einheitsgewerkschaft

Allgemeine Merogne Einheitsgewerkschaft
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Arstokar von Eichendorff
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Satzung der Allgemeinen Merogne Einheitsgewerkschaft

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Satzung der Allgemeinen Merognen Einheitsgewerkschaft


§ 1 Name, Abkürzung und Sitz


(1) Die Gewerkschaft führt den Namen „Allgemeine Merogne Einheitsgewerkschaft“. Offizielle Abkürzung ist AMEG. Vereinssitz ist Kargno.
(2) Die AMEG ist eine von der Reichsregierung zur Verfügung gestellte Gewerkschaft.

§ 2 Zweck


Der AMEG hat zum Zweck alle Arbeiterinnen, Arbeiter, Angestellte, Beamtinnen, Beamte, Renterninnen, Rentner, Erwerbslose, Studierende, Schülerinnen, Schüler und Freischaffende im Kaiserreich Merognia in einer Gewerkschaft in gegenseitiger Solidarität zu vereinigen. Dieser Zweck erfüllt sich in
  • a) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen
    b) Vertretung der Mitglieder gegenüber Arbeitgebern und staatlichen Organen als Ansprech- und Verhandlungspartner
    c) Materielle und ideelle Unterstützung von Arbeitskämpfen
    d) Schulung und Förderung der Mitglieder in für diese relevanten Themengebiete
    e) Unterhaltung von Erholungs-, Bildungs- und Beratungseinrichtungen
    f) Förderung des Genossenschaftswesens
    g) Förderung und Aufbau einer demokratischen Zivilgesellschaft
    h) Mitarbeit in der Friedensbewegung und Pflege der Völkerverständigung
    i) Mitarbeit in der internationalen Gewerkschaftsbewegung
§ 3 Mitgliedschaft


Mitglied kann jeder Mensch in Merognia werden, welcher das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft endet durch
  • a) Austritt
    b) Ausschluss auf Grund gewerkschaftsfeindlicher Aktivitäten
    c) Tod
Gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten sind Unternehmungen zum Schaden bzw. Nachteil des AMEG und seiner Mitglieder. Der Ausschluss wird durch den Vorstand gefällt.

§ 4 Sektionen


Die Mitglieder der Gewerkschaft sind dem jeweiligen, für ihre Branche bzw. Berufszweig zuständigen Fachbereich zugeteilt. Die Fachbereiche werden durch den Gewerkschaftstag zugeschnitten und wählen aus ihrer Mitte Fachbereichsvorstände auf allen Gliederungsebenen der Gewerkschaften.

§ 5 Personengruppen


Innerhalb der Gewerkschaft werden folgende Personengruppen auf Grund von Alter, Geschlecht und Erwerbssituation gebildet:
  • a) Jugend
    b) Frauen
    c) Erwerbslose
    d) Arbeiterinnen und Arbeiter
    c) Angestellte
    d) Beamtinnen und Beamte
    e) Rentnerinnen und Rentner
    f) Studierende
Sie vertreten die Interessen ihrer jeweiligen Personengruppe innerhalb der Gliederungsebenen der Gewerkschaft und wählen auf diesen Vorständen. Weiteres Bestimmen die vom Gewerkschaftstag zu erlassenen Richtlinien über die Personengruppen.

§ 6 Gliederungen


Die AMEG gliedert sich in Bezirke. Deren Zuschnitt entspricht den Reichsländern und -kolonien. Auf den darunterliegenden Verwaltungsebenen werden Unterbezirke gebildet. Die Arbeit vor Ort wird durch Ortsvereine wahrgenommen. Die Gliederungen bilden Vorstände, welche diese innerhalb der Gewerkschaft und in der Öffentlichkeit vertreten. Die Einrichtung von Unterbezirken und Ortsvereinen wird durch den Bezirksvorstand übernommen.

§ 7 Gewerkschaftstag


(1) Der Gewerkschaftstag ist das höchste beschlussfassende Gremium der Gewerkschaft. Er tagt alle vier Monate und wird durch den Vorstand vier Wochen vorher einberufen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt die Delegierten der Bezirke.
(2) Der Gewerkschaftstag hat folgende Befugnisse:
  • a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
    b) Bestimmung der politischen Leitlinien der Gewerkschaft
    c) Organisatorische Gliederung der Gewerkschaft
    d) Erteilung von Arbeitsaufträgen an den Vorstand
    e) Entgegennahme und Verabschiedung des Haushaltes
    f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
(3) In den Bezirken werden nach §7 (1) Bezirksgewerkschaftstage durchgeführt. Diese setzen sich aus den Delegierten der Unterbezirke zusammen. Sie werden nach §7 (1) einberufen und die Bestimmungen aus §7 (1)-(2) werden bis auf §7 (1) b-c und e werden wahrgenommen.
(4) In den Unterbezirken und Ortsvereinen tagen ebenfalls Gewerkschaftstage,welche nach §7 (1) einberufen werden. Hier sind sämtliche Mitglieder des Unterbezirks bzw. Ortsvereins teilnahme- und stimmberechtigt. In den Ortsvereinen werden diese Mitgliederversammlung genannt. Sie haben die selben Befugnisse wie die Bezirksgewerkschaftstage.
(4) In den Fachbereichen und Personengruppen werden Fachbereichs- bzw. Personengruppenversammlungen auf allen Ebenen gebildet. Es gelten die Bestimmungen aus §7 (3)-(4).

§8 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus:
  • a) einer/m Vorsitzenden
    b) einer/m stellvertretenden Vorsitzenden
    c) einer/m Schatzmeister/in
    d) vom Gewerkschaftstag zu bestimmenden Anzahl Beisitzer/innen.
(2) Bis auf die Beisitzer/innen sind alle Posten hauptamtlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand vertritt die Gewerkschaft nach außen und gegenüber Dritten. Weiterhin koordiniert er die Arbeit innerhalb der Gewerkschaft.
(4) Die Vorsitzende bzw. die Vorsitzende ist berechtigt im Namen der Gewerkschaft Verträge und Vereinbarungen abzuschließen.
(5) Die stellvertretende bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertritt die bzw. den Vorsitzenden im Krankheitsfall und koordiniert die Mitgliederbetreuung.
(6) Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Gewerkschaft und ist für das Finanz- und Beitragswesen zuständig.
(7) Der Vorstand wird alle vier Monate vom Gewerkschaftstag gewählt.

§9 Politische Ausrichtung


(1) Die Gewerkschaft ist politisch neutral und versteht sich als Interessensvertretung aller Lohnabhängigen und Erwerbslosen.
(2) Innerhalb der Gewerkschaft bilden politisch orientierte Gruppen Vereinigungen, welche sich parallel zur Gewerkschaftsstruktur organisieren. Der Vorstand entscheidet über die offizielle Anerkennung einer Vereinigung. Diese Anerkennung berechtigt die Vereinigung zur Nutzung gewerkschaftlicher Einrichtungen zu deren Arbeit. Die Anerkennung kann versagt bzw. entzogen werden, wenn die Vereinigung sich gewerkschaftsfeindlich betätigt. Ebenfalls können die Mitglieder einer gewerkschaftsfeindlichen, nichtanerkannten Vereinigung durch den Gewerkschaftstag ausgeschlossen werden.

§10 Schlussbestimmungen


(1) Die Satzung kann durch den Gewerkschaftstag mit einer 2/3-Mehrheit und durch den Kaiser bzw. seine Vertreter dem Reichskanzler oder Reichsminister für Arbeit und Soziales geändert werden.
(2) Die Gewerkschaft kann durch eine 3/4-Mehrheit aufgelöst werden. Es muss ebenfalls bestimmt werden, wem das Vermögen zufließt.
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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