IM NAMEN SEINER MAJESTÄT DES KAISERS UND DES VOLKES VON MEROGNIA
OBERSTER SENAT FÜR VERFASSUNGS- UND NORMENKONTROLLSACHEN
Aktenzeichen: RG-OS 09/2025-BE
Verkündet am: 19. November 2025
In dem Normenkontrollverfahren gemäß § 68 RRGB und Artikel 54 Absatz 2 MRV über die polizeilichen Eingriffsbestimmungen des Königreichs Belitrigh
Beteiligte:
Antragsteller: Die Reichsregierung des Kaiserreichs Merognia
Antragsgegner: Das Königreich Belitrigh, vertreten durch das Ministerpräsidium zu Drancique
Spruchkörper:
Der Oberste Senat des Reichsgerichts durch den Reichsgerichtspräsidenten sowie die beisitzenden Reichsgerichtsräte.
URTEILSFORMEL (TENOR):
- § 3 Absatz 2 des belitrighten Landesgesetzes zur Bekämpfung von reichsfeindlichen und illegalen Organisationen (LgBfO) vom 1. August 2017 (Festhalten von Mitgliedern bis zu 7 Tagen ohne richterliche Haftprüfung) ist wegen Verstoßes gegen Artikel 16 Absatz 2 der Reichsverfassung (MRV) nichtig.
- § 4 Absatz 2 LgBfO (Auflösung von Versammlungen durch Schusswaffengebrauch auf ministerielle Genehmigung) ist wegen Verstoßes gegen das reichsrechtliche Übermaßverbot und die Notwehrbestimmungen des Strafgesetzbuches nichtig.
- Dem Königreich Belitrigh wird eine Frist von 12 Monaten ab Verkündung dieses Urteils (Fristende: 19. November 2026) gesetzt, um das LgBfO verfassungskonform abzuändern.
- Gerichtskosten werden gemäß § 77 RRGB nicht erhoben.
Lässt das Königreich Belitrigh die gesetzte Frist von 12 Monaten fruchtlos verstreichen, treten folgende Vollstreckungsmaßnahmen in Kraft:
- Reichsaufsicht und Freilassungsgebot: Jeder Gewahrsam, der im Königreich Belitrigh über 48 Stunden ohne richterliche Bestätigung andauert, ist rechtswidrig. Die Justizbehörden des Reiches sind befugt, die sofortige Freilassung der Inhaftierten anzuordnen.
- Suspendierung der polizeilichen Schusswaffenermächtigung: Weisungen des belitrighten Innenministers oder des Ministerpräsidenten zum Schusswaffeneinsatz gegen Versammlungen sind nichtig und entbinden Beamte nicht von ihrer persönlichen Strafbarkeit nach dem StGB.
- Reichsexekution gemäß Artikel 2 Absatz 1 MRV: Bei fortgesetzter Verweigerung der Rechtsanpassung ruht das Stimmrecht des Königreichs Belitrigh im Bundesrat.
- Zwangsgeld gegen die Landeskasse: Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 150.000 Reichsmark (RM) gegen das Königreich Belitrigh.
I.
Die persönliche Freiheit ist ein durch Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 MRV geschütztes Grundrecht. Freiheitsentziehungen ohne vorherigen richterlichen Beschluss dürfen die absolute Höchstgrenze von 48 Stunden nicht überschreiten. Die belitrighte 7-Tage-Regelung stellt einen verfassungswidrigen Eingriff in die richterliche Prüfungskompetenz dar.
II.
Der Einsatz von Schusswaffen durch Ordnungskräfte unterliegt den bundeseinheitlichen Schranken der Verhältnismäßigkeit und des Strafgesetzbuches (§§ 39–44 StGB). Eine Aushebelung dieser Schranken durch landesgesetzliche Ministerbeschlüsse ist mit der Rechtsstaatlichkeit des Reiches unvereinbar.
III.
Die Personalunion mit Kargonien berührt die eigenständige Pflicht des Königreichs Belitrigh zur Einhaltung der Reichsverfassung nicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil ist rechtskräftig und unanfechtbar (§ 67 Absatz 6 RRGB).
Die Richter des Obersten Senats
