IM NAMEN SEINER MAJESTÄT DES KAISERS UND DES VOLKES VON MEROGNIA
OBERSTER SENAT FÜR VERFASSUNGS- UND NORMENKONTROLLSACHEN
Aktenzeichen: RG-OS 08/2025-KA
Verkündet am: 12. November 2025
In dem Normenkontrollverfahren gemäß § 68 RRGB und Artikel 54 Absatz 2 MRV über polizeiliche Eingriffsnormen und Geschäftsordnungsbestimmungen des Königreichs Kargonien
Beteiligte:
Antragsteller: Die Reichsregierung des Kaiserreichs Merognia
Antragsgegner: Das Königreich Kargonien, vertreten durch das Staatsministerium zu Krogon
Spruchkörper:
Der Oberste Senat des Reichsgerichts durch den Reichsgerichtspräsidenten sowie die beisitzenden Reichsgerichtsräte.
URTEILSFORMEL (TENOR):
- § 3 Absatz 2 des kargonischen Landesgesetzes zur Bekämpfung von reichsfeindlichen und illegalen Organisationen (LBriO) vom 17. Februar 2018 (Festhalten von Personen bis zu 7 Tagen ohne Richterprüfung) ist wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt (Artikel 16 Absatz 2 MRV, § 11 Absatz 4 PolG) nichtig.
- § 4 Absatz 2 LBriO (Schusswaffengebrauch bei Versammlungen durch reine Ministerweisung) ist wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Reichsstrafgesetzbuch nichtig.
- § 3 Absatz 6 („kargonische Sprache“) und § 8 Absatz 6 („500 Thaler“) der Landesausschussordnung (LAO) vom 1. Dezember 2016 verstoßen gegen das Reichssprachengesetz (SprG) und das Reichswährungsgesetz und sind rechtswidrig und abzuändern.
- Dem Königreich Kargonien wird eine Frist von 12 Monaten ab Verkündung dieses Urteils (Fristende: 12. November 2026) gesetzt, um das LBriO und die LAO an das Reichsrecht anzupassen.
- Gerichtskosten werden gemäß § 77 RRGB nicht erhoben.
Bei fruchtlosem Ablauf der 12-Monats-Frist greifen folgende Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen:
- Sofortige Freilassung bei Überschreiten von 48 Stunden: Jedes Festhalten einer Person über 48 Stunden ohne richterlichen Beschluss erfüllt den Straftatbestand der Freiheitsberaubung im Amt (§ 46 StGB). Polizeibeamte sind angewiesen, Betroffene nach Ablauf von 48 Stunden unverzüglich auf freien Fuß zu setzen.
- Strafbarkeit bei Schusswaffeneinsatz: Schusswaffeneinsätze aufgrund bloßer ministerieller Weisung sind rechtswidrig. Befehlende Amtsträger und ausführende Beamte haften uneingeschränkt wegen versuchter oder vollendeter Tötungsdelikte (§§ 39–41 StGB).
- Reichsaufsichtliche Ersatzvornahme: Der Reichsminister des Innern übernimmt im Wege der Ersatzvornahme die Fachaufsicht über die kargonische Landespolizei.
- Festsetzung eines Zwangsgeldes: Gegen das Königreich Kargonien wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200.000 Reichsmark (RM) festgesetzt.
I.
Artikel 16 Absatz 2 MRV sowie § 11 Absatz 4 PolG schreiben zwingend vor, dass jede Person, die vorläufig festgenommen wird, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden, dem zuständigen Richter vorgeführt werden muss. Eine landesgesetzliche Frist von 7 Tagen verletzt das Grundrecht der persönlichen Freiheit elementar.
II.
Der Gebrauch von Schusswaffen ist als äußerstes Mittel des unmittelbaren Zwanges nur zur Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben zulässig (§ 22 LPG, § 8 StGB). Er darf nicht durch politischen Beschluss eines Ministers freigegeben werden.
III.
Die parlamentarische Geschäftsordnung enthält veraltete Währungs- und Sprachvorgaben, die dem Reichssprachengesetz und dem Reichswährungsgesetz widersprechen.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil ist rechtskräftig und unanfechtbar (§ 67 Absatz 6 RRGB).
Die Richter des Obersten Senats
