IM NAMEN SEINER MAJESTÄT DES KAISERS UND DES VOLKES VON MEROGNIA
OBERSTER SENAT FÜR VERFASSUNGSSTREITIGKEITEN
Aktenzeichen: RG-OS 07/2025-OR
Verkündet am: 5. November 2025
In dem Normenkontrollverfahren gemäß § 68 RRGB zur Überprüfung kolonialrechtlicher Enteignungsbestimmungen der Reichskolonie Orsima
Beteiligte:
1. Antragsteller: Der Präsident des Kammergerichts
2. Antragsgegner: Die Kolonialverwaltung der Reichskolonie Orsima, vertreten durch den Kaiserlichen Gouverneur zu Nova Orsima
Spruchkörper:
Der Oberste Senat des Reichsgerichts durch den Reichsgerichtspräsidenten sowie die beisitzenden Reichsgerichtsräte.
URTEILSFORMEL (TENOR):
- § 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über die Orsima Treuhand vom 18. März 2017 sind wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie (Artikel 6 und 7 MRV) sowie das materielle Verschollenheits- und Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 5 und § 32 BGB) nichtig.
- § 3 des genannten Gesetzes wird wegen mangelhaften Rechtschutzes und unzureichender Rückabwicklungsfristen für unvereinbar mit der Reichsverfassung erklärt.
- Der Kolonialverwaltung Orsima wird eine Frist von 12 Monaten ab Verkündung dieses Urteils (Fristende: 5. November 2026) gesetzt, um das Treuhandrecht an das BGB und das RKoVG anzupassen.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 77 RRGB).
Wird die Frist von 12 Monaten nicht eingehalten, treten folgende Rechtsfolgen ein:
- Unwirksamkeit aller Eigentumsübertragungen: Verkäufe von Betriebs- und Grundvermögen, die nach 9-monatiger Abwesenheit ohne ordentliches Aufgebotsverfahren getätigt werden, sind absolut nichtig. Gutgläubiger Erwerb nach § 33 BGB ist ausgeschlossen.
- Dienstaufsichtliche Maßnahmen des Reichskolonialamtes: Gemäß § 2 und § 3 RKoVG wird dem Gouverneur die Zuständigkeit für das Treuhandwesen entzogen und auf das Reichskolonialamt übertragen.
- Schadensersatzhaftung der Kolonialverwaltung: Enteignete Eigentümer erhalten einen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegen den Kolonialhaushalt nach § 29 BGB.
- Strafverfolgung wegen Untreue: Verantwortliche Treuhandverwalter werden bei eigenmächtiger Verwertung fremden Eigentums wegen Untreue im Amt (§ 31, 56 StGB) gerichtlich belangt.
I.
Die gesetzliche Fiktion, dass ein Betrieb oder Vermögen bereits nach 9 Monaten Abwesenheit des Eigentümers als herrenlos gilt und nach einem weiteren Monat zwangsverkauft werden darf, stellt eine verfassungswidrige Konfiskation dar.
II.
Gemäß § 5 BGB darf die Todes- oder Verschollenheitserklärung erst nach geordnetem gerichtlichem Aufgebotsverfahren vor dem Kammergericht ergehen. Ein administrativer Schnellverkauf ohne Richterspruch verletzt die Eigentumsgarantie (Art. 7 MRV).
III.
Die Kolonien sind gemäß Artikel 5 MRV und RKoVG an die Grundrechte und die materiellen Reichsgesetze gebunden.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil ist rechtskräftig und unanfechtbar (§ 67 Absatz 6 RRGB).
Die Richter des Obersten Senats
