[URTEIL] Urteil zur Gesetzeslage in Elygtra (RG-OS 06/2025-EL)

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Merognia
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[URTEIL] Urteil zur Gesetzeslage in Elygtra (RG-OS 06/2025-EL)

#1 Beitrag von Merognia »

DAS REICHSGERICHT DES KAISERREICHS MEROGNIA
IM NAMEN SEINER MAJESTÄT DES KAISERS UND DES VOLKES VON MEROGNIA
OBERSTER SENAT FÜR VERFASSUNGSSTREITIGKEITEN
Aktenzeichen: RG-OS 06/2025-EL


Verkündet am: 22. Oktober 2025

In dem Normenkontroll- und Verfassungsprüfungsverfahren gemäß § 68 RRGB betreffend Gerichts-, Währungs- und Beamtenvorschriften des Erzherzogtums Elygtra

Beteiligte:
1. Antragsteller: Die Reichsregierung des Kaiserreichs Merognia
2. Antragsgegner: Das Erzherzogtum Elygtra, vertreten durch den Staatsminister zu Ludwigshaven

Spruchkörper:
Der Oberste Senat des Reichsgerichts durch den Reichsgerichtspräsidenten sowie die beisitzenden Reichsgerichtsräte.

URTEILSFORMEL (TENOR):
  1. § 2 Absatz 2 Satz 1 des elygtrischen Wohlfahrtsausschussgesetzes (WAusschG) vom 1. August 2017 ist wegen Verstoßes gegen das reichsverfassungsrechtliche Verbot von Ausnahmegerichten (Artikel 52 MRV, § 2 RRGB) nichtig.
  2. § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Verstaatlichung von Forstgebieten und Erzvorkommen vom 1. August 2017 verstoßen gegen die ausschließliche Währungshoheit des Reiches (Artikel 18 Absatz 2 Nummer 4 MRV, Reichswährungsgesetz) und sind unverzüglich auf die gesetzliche Reichswährung (Reichsmark - RM) umzustellen.
  3. § 5 Absatz 1 des elygtrischen Beamtengesetzes („bazisches Gericht“), § 4 des Ordensdekrets („Dreibürgische Streitkräfte“) sowie § 7 der Verordnung über die Gliederung des Staatsministeriums („Nordische Allianz“) sind wegen Verstoßes gegen die Reichsaufsicht und Treuepflicht formell rechtswidrig und anzupassen.
  4. Dem Erzherzogtum Elygtra wird eine Frist von 12 Monaten ab Urteilsverkündung (Fristende: 22. Oktober 2026) eingeräumt, um die beanstandeten Normen abzuändern.
  5. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 77 RRGB).
SANKTIONSANDROHUNG BEI FRISTVERSÄUMNIS:

Wird den Auflagen innerhalb von 12 Monaten nicht entsprochen, greifen folgende Sanktionen:
  1. Strafrechtliche Nichtigkeit von Ausschussbeschlüssen: Jegliche Maßnahme des Wohlfahrtsausschusses, die richterlichen Charakter über Bürger oder Grafen beansprucht, wird als rechtswidriger Amtsmissbrauch (§ 31 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 46 StGB) verfolgt.
  2. Finanzsanktionen und Haushaltsabzug: Die Entschädigungsleistungen des Staates für Forsten und Erze werden bis zur ordnungsgemäßen Währungsumstellung durch die Reichsbank blockiert.
  3. Reichsexekution gemäß Art. 2 MRV: Einleitung von Bundesratsmaßnahmen gegen das Staatsministerium von Elygtra einschließlich Suspendierung der Bundesratsstimmen.
  4. Disziplinaraufsicht: Abberufung von Amts wegen aller Beamten, deren Entlassung auf Grundlage nichtiger Bestimmungen erfolgte.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.
Die Errichtung eines parlamentarischen Ausschusses als Spruchkörper über den Adel oder Bürger verletzt die richterliche Unabhängigkeit und das Gebot des gesetzlichen Richters. Die ordentliche Gerichtsbarkeit obliegt ausschließlich dem Kammergericht und dem Reichsgericht (§ 2 RRGB).

II.
Die Festlegung von Entschädigungszahlungen in einer fremden oder erloschenen Währung („Gulden“) bricht die ausschließliche Zuständigkeit des Reiches für das Münz- und Währungswesen (Art. 18 Abs. 2 Nr. 4 MRV, § 1 Abs. 3 RStGB, RWäG).

III.
Bezüge zu nicht existenten fremden Gerichten und Bündnissen verstoßen gegen die bundesstaatliche Ordnung und die auswärtige Kompetenz des Kaisers (Art. 42 MRV).

Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil ist rechtskräftig und unanfechtbar (§ 67 Absatz 6 RRGB).

Der Präsident des Reichsgerichts
Die Richter des Obersten Senats
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