IM NAMEN SEINER MAJESTÄT DES KAISERS UND DES VOLKES VON MEROGNIA
OBERSTER SENAT FÜR VERFASSUNGSSTREITIGKEITEN
Aktenzeichen: RG-OS 04/2025-GK
Verkündet am: 24. September 2025
In dem Normenkontrollverfahren gemäß § 68 RRGB zur Prüfung der Vereinbarkeit von Rechtsnormen des Königreichs Garkon mit der Reichsverfassung (MRV)
Beteiligte:
1. Antragsteller: Die Reichsregierung des Kaiserreichs Merognia
2. Antragsgegner: Das Königreich Garkon, vertreten durch das Staatsministerium zu Gérafône
Spruchkörper:
Der Oberste Senat des Reichsgerichts durch den Reichsgerichtspräsidenten sowie die beisitzenden Reichsgerichtsräte.
URTEILSFORMEL (TENOR):
- § 1 des garkonischen Gesetzes hinsichtlich der Freiheit der Presse vom 22. März 2017 ist wegen Verstoßes gegen Artikel 11 Absatz 1 der Reichsverfassung (Zensurverbot) nichtig.
- Das garkonische Gesetz zum Schutze der Gesundheit vor berauschenden Erzeugnissen vom 22. März 2017 ist wegen Verstoßes gegen Artikel 40 der Reichsverfassung (Einheitlicher Wirtschaftsraum) und Verletzung der Steuerhoheit des Reiches nichtig.
- Der als Landesgesetz geführte garkonische Reichssteuerkatalog (RSK) vom 22. März 2017 ist wegen absoluter Gesetzgebungsunzuständigkeit des Landes und Verstoßes gegen Artikel 18 Absatz 2 Nummer 3 der Reichsverfassung sowie § 4 RStGB vollumfänglich nichtig.
- Das garkonische Dekret über die Unerwünschtheit bestimmter Individuen vom 23. März 2017 ist wegen Verstoßes gegen die Grundrechte auf Freizügigkeit (Art. 15 MRV), den gesetzlichen Richter (Art. 16 MRV) und die Rechtswegsgarantie (Art. 53 MRV) nichtig.
- Dem Königreich Garkon wird eine Frist von 12 Monaten ab Verkündung dieses Urteils (Fristende: 24. September 2026) gesetzt, um die betroffenen Gesetze und Dekrete förmlich aufzuheben und die Landesgesetzgebung an das Reichsrecht anzupassen.
- Gerichtskosten werden gemäß § 77 RRGB nicht erhoben.
Lässt das Königreich Garkon die gesetzte Frist von 12 Monaten fruchtlos verstreichen, treten kraft Reichsverfassungsrechts folgende Sanktionen und Zwangsmaßnahmen ein:
- Reichsexekution gemäß Art. 2 Abs. 1 MRV: Der Bundesrat wird unverzüglich die Einleitung der Reichsexekution beschließen. Mit Beschlussfassung ruht das gesamte Mitwirkungs- und Stimmrecht des Königreichs Garkon im Bundesrat des Kaiserreichs.
- Finanzielle Sanktionen und Auszahlungssperre: Der Reichsminister der Finanzen wird angewiesen, die dem Königreich Garkon zustehenden Anteile an den Gemeinschaftssteuern gemäß § 7 Absatz 2 und 3 RStGB (43 Prozent der Einkommensteuer sowie 50 Prozent der Körperschaftsteuer) bis zur vollständigen Umsetzung dieses Urteils einzubehalten.
- Sequestration gemäß Art. 2 Abs. 2 MRV: Bei fortgesetzter Weigerung wird die gesamte Landesexekutive durch kaiserlichen Erlass sequestriert. Die Regierungsbefugnis geht auf einen vom Kaiser ernannten Reichskommissar über, welcher die verfassungswidrigen Landesnormen im Wege der Ersatzvornahme aufhebt.
- Straf- und Disziplinarmaßnahmen gemäß Art. 57 Abs. 4 MRV: Gegen die verantwortlichen Mitglieder des garkonischen Staatsministeriums werden wegen Amtsanmaßung (§ 30 StGB) und Rechtsbeugung (§ 64 StGB) förmliche Amtsenthebungsverfahren eingeleitet.
I.
Die beanstandeten Bestimmungen des Königreichs Garkon verletzen in eklatanter Weise das fundamentale Prinzip des Vorrangs des Reichsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Reichsverfassung (MRV).
II.
Die in § 1 des Pressegesetzes verankerte Verpflichtung zur Einholung einer behördlichen Vorabgenehmigung für Druckschriften unter 20 Bogen stellt eine formelle Zensur dar. Artikel 11 Absatz 1 MRV garantiert die Freiheit des Druckes und schließt jegliche präventive Zensurmaßnahme aus.
III.
Das generelle Verkehrs- und Verkaufsverbot für Tabak- und Alkoholwaren greift unzulässig in den einheitlichen Wirtschafts- und Zollraum des Reiches ein (Art. 40 MRV). Zudem untergräbt das Verbot die Erhebung der bundeseinheitlichen Verbrauchssteuern (§ 4 RStGB).
IV.
Der Erlass eines Landesgesetzes zur Regelung von Zöllen, Tabaksteuern, Körperschaftsteuern und Umsatzsteuern (RSK) verletzt die ausschließliche Zuständigkeit des Reiches nach Artikel 18 Absatz 2 Nummer 3 MRV. Einem Gliedstaat steht keinerlei Kompetenz zu, Reichssteuern gesetzlich zu konstituieren.
V.
Das Dekret über die Erklärung von Personen zur Persona non Grata entbehrt jeder rechtsstaatlichen Grundlage. Die Verweisung von Staatsbürgern ohne richterliches Verfahren bricht die Grundrechte aus Artikel 15, 16 und 53 MRV.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig und unanfechtbar (§ 67 Absatz 6 RRGB).
Die Richter des Obersten Senats
