IM NAMEN SEINER MAJESTÄT DES KAISERS UND DES VOLKES VON MEROGNIA
OBERSTER SENAT FÜR VERFASSUNGSSTREITIGKEITEN
Aktenzeichen: RG-OS 05/2025-GO
Verkündet am: 8. Oktober 2025
In dem Normenkontrollverfahren gemäß § 68 RRGB zur Prüfung der Vereinbarkeit wahlrechtlicher und hochschulrechtlicher Bestimmungen des Großfürstentums Gonko mit dem Reichsrecht
Beteiligte:
1. Antragsteller: Die Reichsregierung des Kaiserreichs Merognia
2. Antragsgegner: Das Großfürstentum Gonko, vertreten durch den Staatskanzler zu Endonin
Spruchkörper:
Der Oberste Senat des Reichsgerichts durch den Reichsgerichtspräsidenten sowie die beisitzenden Reichsgerichtsräte.
URTEILSFORMEL (TENOR):
- § 2 Absatz 2 des gonkoschen Gesetzes über das Vorgehen bei einem unklaren Resultat der Wahlen (VunRWGe) vom 16. März 2017 ist wegen Verstoßes gegen das demokratische Wahlrecht (Artikel 30 MRV, Artikel 7b Landesverfassung Gonko) nichtig.
- Das gonkosche Dekret über die Tagsatzung des Großfürstentums Gonko (Tagsatzungsdekret) vom 11. März 2017 steht im Widerspruch zur geschriebenen Landesverfassung sowie dem Landeswahlgesetz und wird für unwirksam erklärt.
- § 7 Absatz 2 und 4 des Landeshochschulgesetzes des Großfürstentums Gonko (LHsG) vom 8. März 2017 wird insoweit für anfechtbar und berechtigungsbedürftig erklärt, als sachfremde Bezüge zu fremden Staaten („dreibürgische Abschlüsse“) enthalten sind, welche die Freizügigkeit der Reichsstudenten verletzen.
- Dem Großfürstentum Gonko wird eine Frist von 12 Monaten ab Verkündung dieses Urteils (Fristende: 8. Oktober 2026) zur verfassungskonformen Novellierung der Gesetze gesetzt.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 77 RRGB).
Wird die Bereinigung der Rechtsordnung nicht innerhalb von 12 Monaten vollzogen, drohen folgende Maßnahmen:
- Wahlanfechtung von Amts wegen: Alle künftigen Wahlen zum Nationalrat oder Ministerpräsidentenamt, die unter Anwendung des verfassungswidrigen Ermessensentscheids durchgeführt werden, werden durch das Reichsgericht für ungültig erklärt.
- Reichsexekution gemäß Art. 2 MRV: Suspendierung der Stimmrechte im Bundesrat wegen Nichterfüllung der verfassungsmäßigen Bundespflichten.
- Verweigerung der Reichsanerkennung für Hochschulabschlüsse: Bei fortgesetzter Weigerung zur Bereinigung des Hochschulrechts wird das Reichsbildungsministerium ermächtigt, die reichsweite Anerkennung aller an gonkoschen Hochschulen erworbenen Grade (§ 19 Bildungsrecht) bis zur Beseitigung der Mängel auszusetzen.
- Finanzsanktionen: Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 150.000 Reichsmark gegen die Landeskasse Gonko, vollstreckbar durch den Reichsminister der Finanzen.
I.
Die Übertragung der Befugnis an den Monarchen oder den Präsidenten des Hauskonvents, bei Stimmengleichheit den Wahlsieger nach freiem Gutdünken zu bestimmen, untergräbt das Wesen freier und gleicher Wahlen. Bei unklarem Ausgang ist zwingend eine Stichwahl oder subsidiär der Losentscheid vorzusehen.
II.
Das Tagsatzungsdekret errichtet eine ständische Kammer mit je 100 Vertretern, während die geltende Landesverfassung von 1996 in Artikel 7b einen aus Volkswahlen hervorgehenden Nationalrat mit 150 Sitzen vorschreibt. Dekrete dürfen die Verfassungsordnung eines Reichslandes nicht einseitig brechen.
III.
Die Verwendung historischer Fremdweltbegriffe in Landeshochschulgesetzen schafft Rechtsunsicherheit bei der Zulassung von Studenten und verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung merognischer Bildungsabschlüsse.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil ist rechtskräftig und unanfechtbar (§ 67 Absatz 6 RRGB).
Die Richter des Obersten Senats
