Hausgesetz der Eichendorffs [OBSOLET]

Hier residiert seine Majestät, der Merogne Kaiser.
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Hraavsten von Eichendorff †
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Hausgesetz der Eichendorffs [OBSOLET]

#1 Beitrag von Hraavsten von Eichendorff † »

Hausgesetz der Königlichen Familie



Artikel I – Name


(1) Der Name der Königlichen Familie Kargonien ist Eichendorff.
(2) Folgende Versionen des Namens sind eben so gültig:
  • a) Eichendorff
    b) von Eichendorff
    c) d'Eichendorff
    d) zu Eichendorff
(3) Es steht den Familienmitgliedern frei, wie sie sich nennen wollen.


Artikel II – Familienoberhaupt


(1) Familienoberhaupt ist Seine Königliche Majestät Hraavsten II. von Eichendorff
(2) Das Familienoberhaupt kann diesen Rang jederzeit an ein anderes Mitglied der Königlichen Familie abgeben.
(3) Bei Verhinderung des Familienoberhauptes ist immer der Ehepartner als Vertreter zu sehen. Ist auch der Ehepartner verhindert geht die Verantwortung auf das älteste Kind über. Ist das älteste Kind nicht sechzehn Jahre alt sind die Funktionen vom ältesten Mitglied der Familie wahrzunehmen.


Artikel III – Ehen


(1) Damit eine Ehe geschlossen werden kann muss die zu ehelichende Person von ebenbürtigen Range, das heißt Mitglied eines Hauses im Hochadel des Königreiches, sein.
(2) Sollte die zu ehelichende Person von bürgerlichem oder einem anderen nicht hochadeligem Stande sein hat das Familienoberhaupt die Aufgabe über die Zustimmung zur Eheschließung zu entscheiden.
(3) Sollte der König in Anbetracht einer solchen Lage die zu ehelichende Person Nobilitieren und sie dadurch Stellung im Hochadel erlangt ist sie als Ebenbürtig zu sehen.
(4) Sollte keine Möglichkeit zur Erfüllung der Bedingungen bestehen kann eine Ehe zur Linken Hand vorgenommen werden. Nach einem Jahr kann eine solche Ehe vom Familienoberhaupt umgewandelt werden. Damit ist die geehelichte Person im Hochadel, dies gilt auch für ihre Familienangehörigen. Der König kann auch außerhalb der Frist zur Umwandlung agieren.


Artikel IV – Die Pflicht zum Ehrenduell


(1) Für Angehörige der Königsfamilie gilt die Pflicht zum Duell.
(2) Sollte ein Angehöriger das Duell verweigern hat das Familienoberhaupt
über Konsequenzen zu entscheiden.


Artikel V – Schlussbestimmungen


(1) Das Hausgesetz kann nicht durch Verfassungsrecht oder sonstigem Recht des Königreiches Aufgehoben werden.
(2) Das Hausgesetz tritt mit Zustimmung des Familienoberhauptes in Kraft.
Verschoben von Bekanntmachungen und Weisungen nach Schloß Schöngrün am Di 1. Aug 2017, 20:46 durch Arstokar von Eichendorff

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