Schaumweingesetz
Wir Constantin von Gottes Gnaden Remischer Kayser und auch zu Cranach churfürstliche Gnaden, entbieten allen und yecklichen Unsern und des Remischen Reiches Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Grafen, Freyherrn, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern und Gemeinden und sonst allen andern Unsern und des Reichs Untertanen und Getreuen, den dieser Unser kayserlicher Brief oder Abschrift davon zu sehen oder zu lesen fürkommt oder gezeigt wird, Unser Gnad und alles Gut.
Wir bekennen öffentlich mit diesem Brief, und thun kund allermänniglich, Nachdem wir, als Remischer Kayser, nach Eingang unser Regierung, einen gemeinen Reichstag allhier gen Leibach ausgeschrieben und benannt haben, allerley des Reichs, gemeiner Christenheit, und Remischer Nation Anliegen, nottürfftig zu handeln, darauf auch Fürsten, und andere Stände des Reichs, persönlich, und durch ihre Botschaft, mit Gewalt, bey uns gehorsamlich erschienen seynd, und mit derselbigen, zeitigem Rath und hoher Vorbetrachtung, Verwilligen, Zugeben und Annehmen, ein Reichsgesetz beschlossen haben: Daß wir uns auch neben solchen, dem Allmächtigen GOTT zu Lob, und gemeiner Christenheit zu Ehren, und obbestimmten unserm löblichen Fürnehmen und Förderung, Handhabung, und Gutem, mit den obberührten unsern Fürsten und gemeiner Versammlung vereinigt und vertragen haben, und thun das hiermit in Kraft dieses Gesetzes und Abschieds, wie hernach von Artikeln zu Artikeln geschrieben stehet.
Ein Gesetz betreffend die Festlegung von allgemeinen Herstellungs- und Qualitätsstandards für das Kayserlich-Cranacher Schaumweinregal sowie zur Taxation und Verteilung an Bedürftige des Selben.
§ 1. Definition
Als Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes gelten alle weinhaltigen Getränke in Flaschen, die aus Trauben- oder Fruchtweinen hergestellt sind, und aufgrund ihres Gehalts an Kohlenstoffdioxid unter Druck stehen. Der Überdruck muss bei einer Temperatur von 20° Celsius mindestens 3 Bar betragen. Für Perlweine gilt ein Überdruck von mindestens 1 – 2,5 Bar, die als schaumweinähnliche Getränke klassifiziert werden und im weiteren ohne besondere Erwähnung auch als Schaumwein bezeichnet werden.
§ 2. Schaumweinregal
Die Herstellung von Schaumwein innerhalb der Landesgrenzen sowie die gwerbsmäßige Einfuhr von Schaumwein von außerhalb unterliegt dem churfürstlichen Schaumweinregal und daher der besonderen Oberhoheit des Churfürstentums Cranach. Ohne churfürstliche Permission ist es niemanden gestattet Schaumwein herzustellen oder zu vertreiben.
§ 3. Lebensmittelrechtliche Voraussetzungen
(1) Ein Schaumwein darf nur dann als solcher oder durch ein äquivalentes Wort bezeichnet werden, wenn dieser die definierten Voraussetzungen erfüllt:
1. Angabe des Herkunftslandes auf dem Etikett;
2. Alkoholgehalt von mindestens 10 Volumenprozent;
3. Der Gesamt-Schwefeldioxidgehalt darf 235 mg/l nicht überschreiten;
4. Der Kohlensäure-Überdruck muss mindestens 3 bar betragen. Für Perlweine gilt der nach § 1. abweichende Druck.
(2) Perlweine sind als solche und nicht als Schaumwein zu bezeichnen.
(3) Weitere Voraussetzungen können durch die Churfürstliche Commission für Exzellenz und Qualität des Schaumweins in der Schaumweinordnung festgesetzt werden.
§ 4. Besonders geschützte Namen
Besondere Qualitätsbezeichnungen oder regionale Bezeichnungen für bestimmte Schaumweine stehen unter besonderem Schutz. Sie dürfen nur geführt werden, wenn der Schaumwein die in der Schaumweinordnung festgelegten Bedingungen erfüllt. Insbesondere sind durch dieses Gesetz die Bezeichnung „Sekt“ und „Champagner“ geschützt. Weiteres regelt die Churfürstliche Commission für Exzellenz und Qualität des Schaumweins durch Verordnung.
§ 5. Churfürstliche Commission
Die Churfürstliche Commission für Exzellenz und Qualität des Schaumweins untersteht direkt dem Churfürsten und ihre Mitglieder werden durch diesen berufen und entlassen. Sie übt die oberhoheitliche Aufsicht über die Herstellung und den Verkauf des Schaumweins im Churfürstentum aus. Sie ist daher insbesondere berechtigt alle Schaumweinproduktions-, Lager- und Verkaufsstellen zu kontrollieren und gegen diese alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Gesetzgebung und des Schaumweinregals sicherzustellen.
§ 6. Besteuerung
Schaumwein und Perlweine im Sinne dieses Gesetzes unterliegen, sofern sie für den Gebrauch im Churfürstentum bestimmt sind, einer an die Landescasse fließenden Verbrauchsabgabe.
§ 7. Höhe der Steuer
Die Schaumweinsteuer beträgt:
a) Für alle Schaumwein ohne Zugabe von Fruchtweinen 1,50 Reichstaler pro Liter;
b) Für alle anderen Schaumweine und schaumweinartigen Getränke 1,- Reichstaler pro Liter;
c) Für alle Perlweine 0,80 Reichstaler je Liter.
§ 8. Entrichtung der Steuer
Die Schaumweinsteuer ist vom Hersteller oder gewerblichem Importeur des Schaumweins mittelst Anbringung eines Steuerzeichens an der Umschließung zu entrichten, bevor der fertige Schaumwein aus der Erzeugungsstätte oder dem Importlager entfernt oder innerhalb derselben getrunken wird. Die näheren Bestimmungen über die Form, die Anfertigung, den Vertrieb und die Art der Verwendung der Steuerzeichen trifft die Churfürstliche Commission. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter welchen für verwendete Steuerzeichen ein unentgeltlicher Ersatz und für noch nicht verwendete Steuerzeichen ein unentgeltlicher Umtausch oder eine Rückzahlung gewährt werden darf. Steuerzeichen, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht vorhanden angesehen.
Die Anbringung eines Steuerzeichens ist nicht erforderlich, wenn der Schaumwein vor der Entnahme aus der Erzeugungsstätte zur Ausfuhr unter amtlicher kostenfreier Kontrolle angemeldet wird.
§ 9. Steuerbefreiung
Die churfürstlichen Schaumweinproduktionsstätten unterliegen nicht der Schaumweinsteuer. Solcher Schaumwein ist an der Umschließung mit einem Freisiegel zu versehen.
§ 10. Lagerung des unfertigen Schaumweins
Fertiger unversteuerter Schaumwein darf nur in den dazu genehmigten Lagerräumen gelagert, behandelt und verpackt werden. Über Zu- und Abgang desselben sind nach näherer Anordnung der Churfürstlichen Commission Anschreibungen zu führen, welche der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind.
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den Anschreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dargelegt wird, dass eine Steuerhinterziehung nicht stattgefunden hat, sondern dass die Fehlmengen auf andere, eine Steuerschuld nicht begründende Umstände zurückzuführen sind.
§ 11. Erhalt der Steuerzeichen
Die Schaumweinsteuerzeichen sind an den Umschließungen solange zu erhalten, bis diese geöffnet werden.
Wer Schaumwein empfängt, welcher der Vorschrift des Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen ist, hat hiervon binnen drei Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu machen.
Händler mit Schaumwein und Wirte sind verbunden, den Oberbeamten der Steuerverwaltung ihre Vorräte an Schaumwein zum Nachweise, dass solche mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 12. Verschärfte Kontrollen
Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirte, welche selbst oder deren Betriebsleiter wegen Defraudation der Schaumweinsteuer bestraft sind, können auf ihre Kosten besonderen Kontrollen unterworfen werden.
§ 13. Einziehung
Schaumwein, welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider hergestellt oder importiert oder mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen ist, unterliegt der Einziehung, gleichviel wem er gehört und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Wird mit der Herstellung von Schaumwein begonnen, bevor eine churfürstliche Permission erteilt wurde, so unterliegen außer dem hergestellten Schaumwein auch der in der Herstellung begriffene Schaumwein und die zur Herstellung, Lagerung und Aufmachung von Schaumwein geeigneten Geräte und Materialien in gleicher Weise der Einziehung.
§ 14. Defraudation der Schaumweinsteuer
Wer es unternimmt, die Schaumweinsteuer zu hinterziehen, macht sich der Defraudation gemäß § 55a. des Strafgesetzes des Reiches schuldig.
Die Defraudation wird insbesondere als vollbracht angenommen:
a) wenn mit der Herstellung von Schaumwein begonnen wird, bevor die churfürstliche Permission eingeholt ist (§ 2.);
b) wenn fertiger unversteuerter Schaumwein vom Hersteller in anderen als den dazu genehmigten Lagerräumen aufbewahrt wird (§. 10);
c) wenn wissentlich schon einmal verwendete Schaumweinsteuerzeichen verwendet werden;
Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen des Abs. 2 durch die daselbst bezeichneten Tatsachen begründet. Wird festgestellt, dass eine Hinterziehung nicht verübt oder nicht beabsichtigt ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 16 statt.
§ 15. Fälschung von Steuerzeichen
Wer unechte Schaumweinsteuerzeichen in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Schaumweinsteuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfälschten Schaumweinsteuerzeichen Gebrauch macht, macht sich der Geldfälschung entsprechend §60. des Strafgesetzes des Reiches schuldig.
§ 16. Ordnungsstrafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von einem Thaler zu dreihundert Thaler dreibürgischer Reichswährung geahndet.
Mit Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1 wird ferner belegt:
a) wer einem zur Wahrnehmung des Steuer- oder Aufsichtsinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Überwachung der Schaumweinsteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand des § 63. des Strafgesetzes des Reiches vorliegt;
b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen lässt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in Bezug auf das Schaumweingesetz behindert wird, sofern nicht der Tatbestand des § 21. des Strafgesetzes des Reiches vorliegt.
§ 17. Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Schaumweingesetz
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- Arstokar von Eichendorff
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Schaumweingesetz
#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

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