Landesverfassung der Kolonie Avgarden Inseln (VerfAI)

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Arstokar von Eichendorff
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Landesverfassung der Kolonie Avgarden Inseln (VerfAI)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Landesverfassung der Kolonie Avgarden Inseln



Erstes Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen


Artikel 1
Die Avgarden Inseln ist eine Kolonie des Kaiserreichs Merognia im Status einer demokratischen Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Artikel 2
(1) Die Avgarden Inseln sind ein selbstverealtendes Land innerhalb des Kaiserreichs Merognia.
(2) Das Land übt alle Hoheitsrechte aus, die durch die Reichsverfassung nicht das Reich übertragen sind.

Artikel 3
(1) Das Landesgebiet gliedert sich in Gemeinden, Bezirke und Städte mit eigenem Statut.
(2) Die Errichtung von Gemeinden und Bezirken sowie die Verleihung von Statuten (Stadtrechten) erfolgt durch Landesgesetz.

Artikel 4
(1) Landeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Landes ist Muveno.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Gouverneur den Sitz oberster Organe des Landes in einen anderen Ort des Landesgebietes verlegen.

Artikel 5
(1) Für die Kolonie Avgarden Inseln besteht eine Landesbürgerschaft.
(2) Die Landesbürgerschaft der Avgarden Inseln können Reichsbürger und Reichsangehörige des Mergen Kaiserreichs erwerben, die ihren Hauptwohnsitz auf den Avgarden Inseln haben.
(3) Keine Person darf mehr als eine Landesbürgerschaft auf den Avgarden Inseln besitzen.

Artikel 6
(1) Alle Landesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(2) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
(3) Den öffentlichen Bediensteten ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. 

Artikel 7
(1) Mergsch und hunaagulisch sind die Landessprachen der Kolonie Avgarden Inseln.
(2) Mergsch ist die Arbeitssprache der obersten Organe des Landes.

Artikel 8
(1) Die Farben der Kolonie Avgarden Inseln sind rot und weiß.
(2) Die Flagge der Kolonie Avgarden Inseln zeigt fünf waagrecht angeordnete weiße Hibiskusblüten im roten Tuch.
(3) Das Wappen der Kolonie Avgarden Inseln zeigt ein aus fünf Hibiskusblüten gebildetes dionisches Kreuz im runden roten Wappenschild, umgeben von einem weißen Bord auf einem Radius von drei Vierteln des Wappenschildes.

Zweites Hauptstück 
Gesetzgebung



Artikel 9
Die Gesetzgebung des Landes übt der Avgardenrat aus.

Artikel 10
(1) Der Avgardenrat setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die jeder einen räumlich geschlossenen Wahlkreis vertreten.
(2) Das Mandat zur Vertretung eines noch unbesetzten Wahlkreises kann jeder Landesbürger übernehmen, der seinen Wohnsitz in dem entsprechenden Wahlkreis und seit mindestens sieben Tagen auf den Avgarden Inseln hat.

Artikel 11
Der Avgardenrat tagt ständig und ist nicht auflösbar.

Artikel 12
(1) Der Avgardenrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten.
(2) Die Geschäfte des Avgardenrates werden auf Grund eines besonderen Landesgesetzes über die Geschäftsordnung des Avgardenrates geführt.

Artikel 13
Zu einem Beschluss des Avgardenrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist oder im Landesgesetz über die Geschäftsordnung des Avgardenrates für einzelne Angelegenheiten nicht anderes festgelegt, die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Artikel 14
(1) Die Sitzungen des Avgardenrates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es von der im Landesgesetz über die Geschäftsordnung des Avgardenrates festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Avgardenrates nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

Artikel 15
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Artikel 16
Gesetzesvorschläge gelangen an den Avgardenrat als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Reichsregierung.

Artikel 17
Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Inselrat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind als solche ("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.

Artikel 18
(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Landesgesetze wird durch den Gouverneur beurkundet.
(2) Die Landesgesetze sind vom Gouverneur im Gesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Artikel 19
Der Abschluss von politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben, bedarf der Zustimmung des Avgardenrates.

Artikel 20
(1) Der Avgardenrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die nähere Regelung hinsichtlich der Einsetzung und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen wird durch das Landesgesetz über die Geschäftsordnung des Avgardenrates getroffen.
(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

Artikel 21
Der Avgardenrat ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

Artikel 22
Die Mitglieder des Avgardenrates sind bei der Ausübung dieses Amtes an keinen Auftrag gebunden.

Artikel 23
Die Mitglieder des Avgardenrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Amtes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Amt gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Inselrat verantwortlich gemacht werden.

Drittes Hauptstück 
Vollziehung



Artikel 24
Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Landes ist der Gouverneur betraut.

Artikel 25
(1) Der Gouverneur wird vom Kaiser gewählt und ernannt.
(2) Auf Anordnung kann er in geheimer Wahl vom Avgardenrat gewählt werden. Stellt sich nur ein Wahlbewerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich in zwei Wahlgängen keine solche Mehrheit, so ist in einem dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen für sich hat.
(4) Zum Gouverneur kann nur vom Avgardenrat gewählt werden, wer Mitglied des Avgardenrates ist. Der Kaiser muss sich nicht an diese Regelung halten.
(5) Das Ergebnis der Wahl des Gouverneurs ist vom Präsidenten des Avgardenrat amtlich kundzumachen.
(6) Das Amt des Gouverneurs dauert vier Monate. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist zulässig.

Artikel 26
(1) Der Gouverneur leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Avgardenrat das Gelöbnis:
  • "Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik, des Reiches und des Kaisers getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Artikel 27
(1) Wenn der Gouverneur verhindert ist, gehen alle seine Funktionen vorübergehend auf den Präsidenten des Avgardenrat über. Das gleiche gilt, wenn die Stelle des Gouverneur dauernd erledigt ist.
(2) Ist der Gouverneur ohne vorherige Nachricht länger als 20 Tage verhindert oder verliert er seine Wählbarkeit, so ist seine Stelle dauernd erledigt.
(3) Im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Gouverneur hat der Gouverneur unverzüglich die Wahl des neuen Gouverneur einzuleiten, der die begonnene Funktionsperiode beendet.

Artikel 28
(1) Der Inselpräsident vertritt die Republik nach außen und im Unionsrat der Demokratischen Union, empfängt und beglaubigt die Gesandten, bestellt die Vertreter der Republik bei der Union, den anderen Ländern und auswärtigen Staaten und schließt die Staatsverträge ab.
(2) Weiter stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu:
a) die Ernennung der Landesbeamten und sonstigen Landesfunktionäre, die Verleihung von Amstiteln an solche;
b) für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen.

Artikel 29
(1) Zur Unterstützung des Inselpräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte kann er Landesminister berufen, die seinen Weisungen unterstehen.
(2) Die Landesminister erhalten eine vom Inselpräsidenten ausgefertigte Bestallungsurkunde und werden vor ihrem Amtsantritt vom Inselpräsidenten angelobt.

Artikel 30
(1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
(2) Auf Grund der Gesetze können der Inselpräsident und innerhalb ihres Wirkungsbereichs die Landesminister Verordnungen erlassen.

Artikel 31
(1) Der Inselrat kann dem Inselpräsidenten das Vertrauen versagen, indem er in geheimer Wahl mit der unbedingten Mehrheit der abgegeben Stimmen vorzeitig einen neuen Inselpräsidenten wählt.
(2) Wird der Antrag angenommen, ist der Inselpräsident seines Amtes enthoben und der neugewählte Inselpräsident beendet die begonnene Funktionsperiode. Wird der Antrag nicht angenommen, ist ein erneutes Misstrauensvotum während der restlichen Funktionsperiode des Inselpräsidenten nicht zulässig.

Viertes Hauptstück 
Gerichtsbarkeit


Artikel 32
Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit des Landes wird ein Inselgericht errichtet.

Artikel 33
Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik ausgefertigt und verkündet.

Artikel 34
(1) Die Verfassung und Zuständigkeit des Inselgerichts wird durch Landesgesetz festgestellt.
(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Artikel 35
(1) Die Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) Die Verhandlungen vor dem Inselgericht sind mündlich und öffentlich.

Artikel 36
Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen werden durch Landesgesetz erteilt.

Artikel 37
Die Justiz ist von der Verwaltung getrennt.

Fünftes Hauptstück 
Schlussbestimmungen


Artikel 38
Dieses Gesetz bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des Inselrates. Es wird vom Inselpräsidenten beurkundet und kundgemacht und tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.

Artikel 39
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Verfassungsgesetz vom 9. September 2007 sowie die übrigen Gesetze des Landes Westliche Inseln außer Kraft.

Artikel 40
(1) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Landesbürgerschaft der Westlichen Inseln ist Landesbürger, wer die Unionsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzt und seinen Hauptwohnsitz seit mindestens sieben Tagen auf den Westlichen Inseln hat.
(2) Bis zum Inkrafttreten von Gesetzen über die Einteilung der Republik Westliche Inseln in Wahlkreise und die Geschäftsordnung des Inselrates sind Mitglieder des Inselrates alle Landesbürger der Westlichen Inseln und werden seine Sitzungen von dem dienstältesten Mitglied des Inselrates geleitet.
(3) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Inselpräsident gilt als erster nach diesem Gesetz gewählter Inselpräsident. Sein Amt dauert bis zum Ablauf des 31. Mai 2014.
Bild
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Unterschrift des Kaisers
Verschoben von Bundesrat nach Interne Angelegenheiten am Di 30. Jan 2018, 21:04 durch Arstokar von Eichendorff

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