§ 1 – Neuregelung des Postgeheimnisses
§ 10 des Post- und Fernmeldegesetzes vom 1. Dezember 2016 erhält folgende Fassung:
§ 2 – Neuregelung des Fernmeldegeheimnisses(1) Die näheren Umstände und die Inhalte des Postverkehrs einer Person unterliegen dem Postgeheimnis. Das Postgeheimnis ist unverletzlich, zu seiner Einhaltung sind Personen, die am Postdienst mitwirken oder mitgewirkt haben, besonders verpflichtet.
(2) Es ist unzulässig, sich oder einem Dritten Kenntnis über die dem Postgeheimnis unterliegenden Tatsachen zu verschaffen, die über das Maß hinausgehen, das für den Postdienstbetrieb erforderlich ist. Dies gilt nicht(3) Die Reichsgewalt ist ermächtigt, durch Verordnung oder andere Rechtsvorschrift nähere Bestimmungen über die Ausführung dieser Vorschrift und ihrer Kontrolle zu erlassen. Die über Absatz 2 Satz 2 hinausgehenden Einschränkungen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bedürfen ihrer Grundlage in einem Reichsgesetz.
- 1. soweit das Verschweigen eine Straftat darstellen würde oder es zur Sicherung von Ansprüchen des Postdienstes erforderlich ist,
2. zur Sicherung beschädigter Sendungen oder zur Verhütung von Gefahren, die von der Sendung als solcher ausgehen,
3. zur Ermittlung von Sender oder Empfänger, wenn die Sendung sich nach ihrer Kennzeichnung als unzustellbar erweist,
4. für die Mitteilung einer Postanschrift an staatliche Stellen, an andere Personen mit berechtigtem Interesse jedoch nur, soweit nicht bekannt ist, dass die Vertraulichkeit der Postanschrift für die Sicherheit des Inhabers erheblich ist.
§ 20 des Post- und Fernmeldegesetzes vom 15. April 2015 erhält folgende Fassung:
§ 3 - Reichskommunikationsgeheimnisakt(1) Die näheren Umstände und die Inhalte des Fernmeldeverkehrs einer Person unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Das Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich, zu seiner Einhaltung sind Personen, die am Fernmeldebetrieb mitwirken oder mitgewirkt haben, besonders verpflichtet.
(2) Es ist unzulässig, sich oder einem Dritten Kenntnis über die dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Tatsachen zu verschaffen, die über das Maß hinausgehen, das für den Fernmeldedienstbetrieb erforderlich ist. Dies gilt nicht(3) Das Abhören des Fernmeldeverkehrs durch technische Anlagen ist nur zulässig, soweit dies der bestimmungsgemäßen Benutzung desselben entspricht.
- 1. soweit das Verschweigen eine Straftat darstellen würde oder es zur Sicherung von Ansprüchen des Fernmeldedienstes erforderlich ist,
2. für die Mitteilung des Fernmeldekontakts einer Person oder des Inhabers eines bestimmten Fernmeldekontakts an staatliche Stellen, an andere Personen mit berechtigtem Interesse jedoch nur, soweit nicht bekannt ist, dass die Vertraulichkeit des Fernmeldekontakts für die Sicherheit des Inhabers erheblich ist.
(4) Die Reichsgewalt ist ermächtigt, durch Verordnung oder andere Rechtsvorschrift nähere Bestimmungen über die Ausführung dieser Vorschrift und ihrer Kontrolle zu erlassen. Die über Absatz 2 Satz 2 hinausgehenden Einschränkungen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bedürfen ihrer Grundlage in einem Reichsgesetz.
Das folgende wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Reichsgesetz:
Reichsakt über die Grenzen des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Reichskommunikationsgeheimnisakt)
§ 1 - Grundsatz
(1) Das Postgeheimnis nach § 10 des Post- und Fernmeldegesetzes und das Fernmeldegeheimnis nach § 20 des Post- und Fernmeldegesetzes werden durch das Reich und die Länder gewährleistet.
(2) Einschränkungen des Post- und Fernmeldegeheimnisses sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.
§ 2 - Auskunftsersuchen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr
Jede mit der Gefahrenabwehr beauftragte Stelle ist berechtigt, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr, insbesondere zur Auffindung einer Person, erforderlichen Auskünfte von den Post- und Fernmeldediensten zu verlangen.
§ 3 - Auskunftsersuchen zur Beweiserhebung
(1) Zum Zwecke der Beweissicherung kann die für die Strafverfolgung zuständige Stelle Ausforschungen des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. Für die Herausgabe der erhobenen Daten ist ein gegen den Betroffenen zu erlassender richterlicher Beschluss erforderlich, der diese zum Gegenstand hat und die Post- und Fernmeldedienste zur Herausgabe verpflichtet. Wird der Beschluss nicht erlassen, sind die Post- und Fernmeldedienste zur Vernichtung verpflichtet.
(2) In anderen als Strafverfahren erlässt das zuständige Gericht auf Antrag einer Partei die Ausforschungsanordnung ohne weiteres Verfahren, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die die Stellung als Beweismittel in einem derzeitigen oder späteren Verfahren annehmen lassen. Der richterliche Beschluss zur Herausgabe und Verwertung kann erst erlassen werden, wenn das Verfahren anhängig ist.
§ 4 - Ausforschungsmaßnahmen wegen des Verdachts von Straftaten
(1) Ausforschungen des Post- und Fernmeldeverkehrs sind zulässig, wenn sich aufgrund von Anhaltspunkten der Verdacht ergeben hat, dass zumindest eine der beteiligten Parteien eine Straftat von nicht unerheblichem Gewicht geplant oder begangen hat oder gerade begeht und die Ausforschung zur effektiven Ermittlung erforderlich ist.
(2) Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht sind insbesondere solche Taten, die sich gegen(3) Zur Ausforschung sind die Polizei- und Sicherheitsbehörden des Reiches und der Länder berechtigt. Die Anordnung einer Maßnahme bedarf der Bestimmung eines Zwecks, sowie ihrer Art und ihres Umfangs.
- 1. die innere oder äußere Sicherheit des Reiches, die auswärtigen Interessen oder die Stabilität fremder Staaten richtet,
2. den Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung des Reiches oder seiner Länder,
3. das Leben oder die Freiheit einer Person,
4. die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Infrastruktur oder bedeutsamer öffentlicher Dienste,
5. das Verbot des Handels mit Waffen, Betäubungsmitteln oder sonstigen gefährlichen Gegenständen
richten. Dies gilt ebenso, wenn die Tat gewerbs-, oder bandenmäßig oder in anderer Weise durch organisiert-kriminellen Strukturen geprägt ist.
(4) Die Anordnung erfolgt durch das zuständige Gericht aufgrund des Vortrags einer befassten Behörde in einem vertraulichen Verfahren. Bei Gefahr im Verzuge oder einem anderen unaufschiebbaren Bedürfnis kann die Anordnung auch durch den Behördenleiter oder die durch ihn benannten Personen erfolgen.
§ 5 - Besondere Schutzvorschriften
(1) Maßnahmen nach diesem Gesetz sind in einer Art und Weise durchzuführen, dass in besonders schutzwürdige Bereiche des Lebens nach Möglichkeit nicht eingegriffen wird.
(2) Erkenntnisse aus Maßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nicht als Beweismittel verwertet werden, wenn sie einem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen würden.
(3) Erkenntnisse aus Maßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur für Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung verwendet werden. Sie unterliegen der Vertraulichkeit. Soweit sie nicht oder nicht mehr benötigt werden, sind etwaige Aufzeichnungen jedweder Art zu vernichten.
(4) Betroffene sind über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren, sobald, soweit und sofern dies dem Zweck der Maßnahme nicht widerspricht oder sonstige schutzwürdige Interessen entgegenstehen.
§ 6 - Pflicht zur Mitwirkung
(1) Die Post- und Fernmeldedienste sind verpflichtet, die zuständigen Stellen bei der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz zu unterstützen. Sie können Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(2) Die Reichsgewalt ist ermächtigt, durch Verordnung oder andere Rechtsvorschrift nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Mitwirkung zu erlassen und für den Aufwendungsersatz Pauschalen festzusetzen.
§ 7 - Mitteilungspflicht
Die Durchführung von Maßnahmen nach § 3 ist unverzüglich dem Reichsminister der Justiz und dem Reichsführungsstab mitzuteilen.
§ 4 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

