Für den Extremfall: Entschädigung

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Arstokar von Eichendorff
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Für den Extremfall: Entschädigung

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Gesetz über die Stiftung für Wiederaufbau und Entschädigung

Abschnitt I - Stiftung und Verfahren

§ 1 – Stiftungsverfassung
(1) Das Reich errichtet eine selbstlos tätige Stiftung für Wiederaufbau und Entschädigung zur Beseitigung der Folgen von Unrecht und Willkür zwischen dem 15. September 2016 und dem 24. Januar 2017 (Schädigungsereignis).
(2) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den Zuwendungen des Reiches und Dritter, es ist zweckgebunden und darf auch im Falle der Auflösung nur für Zwecke im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der Erinnerung verwendet werden. Neben ihrem Vermögen bestreitet die Stiftung ihre Tätigkeit auch durch einmalige oder regelmäßige Zuschüsse des Reiches und Dritter. Das Reich ist verpflichtet, den Haushalt der Stiftung auszugleichen, sofern dies nicht mit eigenen Mitteln möglich ist.
(3) Die Stiftung verfügt über einen Stiftungsrat und einem Vorstand, der die Geschäfte der Stiftung nach den Richtlinien des Stiftungsrates führt. Der Stiftungsrat kann über alle Angelegenheiten der Stiftung im Rahmen dieses Gesetzes beschließen.
(4) Der Stiftungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Reichslandes, zwei Vertretern für die Kolonien, die das Reichskolonialamt benennt, fünf Vertretern der Reichsregierung und fünf vom Reichstag gewählten Vertretern als Mitgliedern. Die vom Reichstag zu wählenden Mitglieder werden für die Dauer einer Legislaturperiode, alle übrigen bis zur Benennung eines Nachfolgers berufen. Den Vorsitz des Stiftungsrates führt der Reichsminister der Justiz.
(5) Die Stiftung wird als Reichsbehörde tätig, ihre Zuständigkeit ist für die Zwecke dieses Gesetzes ausschließlich. Sie kann unter eigenem Namen klagen und verklagt werden. Im Falle der Auflösung tritt das Reich in die Rechte und Pflichten der Stiftung ein.

§ 2 - Antragsverfahren
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden von der Stiftung nur auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind Personen, denen die beantragte Leistung zustehen würde, hinterbliebene Ehepartner und Abkömmlinge sowie Erben oder Rechtsnachfolger, soweit sie in ihren erworbenen Rechten betroffen sind. 
(2) Das Antragsverfahren ist kostenfrei, die Kosten eines missbräuchlichen oder offensichtlich unbegründeten Antrags können erhoben werden.
(3) Der Antrag muss nach Festlegung der Stiftung die zur Bearbeitung notwendigen Angaben enthalten, insbesondere zur Person und zu den erlittenen Vermögenseinbußen, Härten und sonstigem Unrecht. Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
(4) Auf Grundlage jedes nicht offensichtlich unbegründeten Antrages wird durch die Stiftung oder in ihrem Auftrag ein einfaches Gutachten erstellt, das die Grundlage der Entscheidung über Art und Umfang der gewährten Leistung bildet.
(5) Der Antragsteller hat das Recht, ein erweitertes Gutachten zu verlangen, das durch einen geeigneten anderen Gutachter anzufertigen ist. Die Kosten für diese Begutachtung werden von der Stiftung vorgeleistet. Bestätigt es die Feststellungen des einfachen Gutachtens, werden die Vorleistungen mit der Auszahlung verrechnet oder in Rechnung gestellt, wenn nicht der Antragsteller einen besonderen Anlass hatte, die Ergebnisse des einfachen Gutachtens anzuzweifeln.
(6) Die Entscheidung über den Antrag hat schnellstmöglich, in der Regel innerhalb von 12 Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.
(7) Gegen den Bescheid über Leistungen ist der begründete Widerspruch zulässig, im Falle seiner Abweisung ist der Rechtsweg eröffnet.

§ 3 - Informationsarbeit und Beratung
(1) Die Stiftung informiert die Öffentlichkeit über die Ansprüche nach diesem Gesetz und berät Personen zu Ansprüchen nach diesem Gesetz, die ihnen möglicherweise zustehen.
(2) Die Stiftung kann auf Antrag die Kosten einer anwaltlichen Beratung im Bezug auf Leistungen nach diesem Gesetz übernehmen, wenn die Beratung nach Absatz 1 im Einzelfall nicht genügt und dazu ein Bedarf besteht.
(3) Die Stiftung soll auf Antrag die Kosten der Rechtsverfolgung nach § 2 Abs. 6 als Vorschuss gewähren, soweit dazu ein Bedarf besteht und diese nicht missbräuchlich erfolgt. Soweit die Stiftung die Kosten nicht selbst zu tragen hat, ist der Vorschuss zu erstatten oder mit der Leistung zu verrechnen.

Abschnitt II - Arten der Entschädigung



§ 4 – Materielle Entschädigung
(1) Materielle Entschädigung wird gewährt für alle unfreiwilligen Vermögenseinbußen, die durch das Schädigungsereignis entstanden sind.
(2) Die materielle Entschädigung wird als Geldersatz für den Aufwand der Wiederherstellung des Zustandes gewährt, der vor dem Schädigungsereignis bestand.

§ 5 – Soziale Entschädigung
(1) Soziale Entschädigung wird gewährt für alle durch das Schädigungsereignis erlittenen Härten, die eine Einbuße in der persönlichen Lebensführung, insbesondere in der Erwerbsfähigkeit, oder den Verlust von Unterhaltsansprüchen zur Folge hatten.
(2) Die soziale Entschädigung wird als Rente gewährt. Sie kann aus besonderem Grund auch als Kapitalentschädigung gewährt werden.

§ 6 – Ideelle Entschädigung
(1) Ideelle Entschädigung wird gewährt zur Wiedergutmachung von durch das Schädigungsereignis erlittenem Unrecht, das weder unmittelbare Vermögenseinbußen, noch Einbußen in der persönlichen Lebensführung mit sich brachte.
(2) Die ideelle Entschädigung wird wahlweise als Rente oder als Kapitalentschädigung gewährt. Die Stiftung kann das Wahlrecht ausschließen, wenn dies aus haushaltswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.

Abschnitt III - Form der Leistungen



§ 7 - Abschlag auf Leistungen
(1) Ist die Frist nach § 2 Abs. 5 überschritten oder ist eine Überschreitung zu erwarten und hat der Antragsteller dies nicht wesentlich zu vertreten hat soll auf Antrag ein angemessener Abschlag auf die erwartbare Leistung gewährt werden, soweit dafür Bedarf besteht.
(2) In anderen als den Fällen des Absatzes 1 kann aus Gründen der Billigkeit auf Antrag ein angemessener Abschlag auf die erwartbare Leistung gewährt werden, soweit dafür Bedarf besteht.
(3) Der Abschlag ist mit der später gewährten Leistung zu verrechnen.

§ 8 - Entschädigungsrente
(1) Die Rente nach diesem Gesetz kann jedem gewährt werden, der einen Anspruch auf Entschädigung in Form der Rente hat, sie ist an weitere Voraussetzungen einer Rente nach dem Reichssozialgesetzbuch nicht gebunden.
(2) Die monatliche Regelsatz der Rente nach diesem Gesetz entspricht der Basis-Rente nach § 12 Abs. 1 des Reichssozialgesetzbuches.
(3) Der Regelsatz
a) erhöht sich um bis zu Faktor 2,25, soweit sich aus dem Gutachten ergibt, dass die erlittene Einbuße im Einzelfall nicht nur unerheblich größer ist,
b) reduziert sich auf bis zu Faktor 0,21, soweit sich aus dem Gutachten ergibt, dass die erlittene Einbuße im Einzelfall so wesentlich geringer ist, dass eine volle Gewährung auch aus Gründen der Billigkeit nicht zu rechtfertigen ist.
(4) Der nach Absatz 3 gewährte Satz wird auf Antrag zusätzlich zu 1/6 auch Abkömmlingen gewährt, die sich noch in schulischer oder praktischer Ausbildung oder einem Studium befinden.

§ 9 - Kapitalentschädigung
Wird anstelle der Entschädigungsrente eine Kapitalentschädigung gewährt, beträgt diese im Höchstmaß das 240-fache der Rente nach § 6 Abs. 2.

§ 10 - Privilegierung der Leistungen
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind von jeder Steuer und Abgabe sowie von der Pfändung befreit und finden keine Anrechnung auf Freibeträge gleich welcher Art.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz bleiben bei der Bestimmung des Einkommens im Sinne des Reichssozialgesetzbuches außer Betracht.

§ 11 - Ausschluss der Leistungen wegen Mitverantwortlichkeit
(1) Der Anspruch auf Leistungen ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller, oder derjenige, von dem der Antragsteller sein Recht auf Antragstellung ableitet, vorsätzlich am Schädigungsereignis erheblich mitgewirkt hat.
(2) Wird eine Mitwirkung im Sinne des Absatzes 1 erst nachträglich bekannt, ist die Festellung des Anspruches zu widerrufen. Von der Rückforderung bereits erfolgter Rentenzahlungen oder bereits verbrauchter Entschädigungsmittel kann auch aus Gründen der Billigkeit nur ausnahmsweise abgesehen werden.

§ 12 – Abtretung von Ansprüchen als Bedingung der Leistung
(1) Wer wegen dem Schädigungsereignis wahrscheinlich bestehende Ansprüche gegen andere als staatliche Stellen hat, erhält die Entschädigung nach diesem Gesetz nur, wenn er den Anspruch an die Stiftung abtritt. Wer die Abtretung verweigert, erhält die Leistung nur um den Wert des Anspruchs gekürzt, zumindest aber im Umfang von 10 von Hundert.
(2) Wer einen Anspruch an die Stiftung abtritt, der über die Höhe der gewährten Entschädigung hinausgeht, erhält von der Stiftung den im Wege der Geltendmachung erlangten Ersatz zusätzlich ausbezahlt.

Abschnitt IV - Sonstige Tätigkeit der Stiftung



§ 13 - Unterstützung der Rechtsverfolgung
(1) Wer wahrscheinlich bestehende Ansprüche aufgrund des Schädigungsereignisses abtritt, die nicht in Zusammenhang mit einer gewährten Leistung stehen, erhält von der Stiftung den im Wege der Geltendmachung erlangten Ersatz zusätzlich ausbezahlt. 
(2) Die Stiftung gewährt im Zuge der Abtretung einen Abschlag von 10 von Hundert des abgetretenen Anspruches, jedoch
a) im Falle natürlicher Personen begrenzt auf 100.000 RT,
b) im Falle juristischer Personen begrenzt auf 1.000.000 RT
für jede Forderung und insgesamt nicht mehr als das 5-fache dieses Höchstbetrages.
(3) Der Abschlag nach Absatz 2 wird mit einer Auszahlung nach Absatz 1 verrechnet. Er muss nicht zurückerstattet werden, wenn der Anspruch nicht oder nicht im vollem Umfang durch den Schuldner zu erfüllen ist oder erfüllt wird.
(4) Die Rechtsverfolgung durch die Stiftung steht auch dem Reich, den Ländern und ihren Gebietskörperschaften zu.

§ 14 - Förderung von Bildung und Erinnerung
(1) Die Stiftung fördert auf Antrag Projekte zur Information über das Schädigungsereignis und seine Umstände sowie die Erinnerung, die durch private oder staatliche Stellen durchgeführt werden.
(2) Die Stiftung kann auch eigene Projekte durchführen, insbesondere kann sie Gedenkstätten errichten.
(3) Die Tätigkeit nach dieser Bestimmung ist unabhängig von der Gewährung von Leistungen, die vorrangig zu erfolgen hat.

Abschnitt V - Schlussbestimmungen



§ 15 - Besondere Verjährung und Sicherung
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können bis zum Ende des fünften Jahres geltend gemacht werden, das auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt. Der Stiftungsrat ist berechtigt, diese Frist um bis zu drei Jahre zu verlängern. Unberührt bleiben Fälle, in denen der Antragsteller ohne eigenes wesentliches Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert ist.
(2) Forderungen, die der Stiftung aufgrund des Schädigungsereignisses gegen Dritte aus eigenem Recht oder kraft Zession zustehen, verjähren nach den anwendbaren Regelungen des Zivilrechts, keinesfalls aber vor Ablauf von 30 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Soweit Vermögensverschiebungen nach dem Beginn des Schädigungsereignisses eingetreten sind, welche Forderungen der Stiftung gegen Dritte aus eigenem Recht oder kraft Zession benachteiligen, werden sie auf Antrag der Stiftung für nichtig erklärt, auch wenn der andere Teil in gutem Glauben war, soweit dies nicht grob unbillig wäre.

§ 16 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
(2) Bis zur Einrichtung der Stiftung soll eine durch den Reichsminister der Justiz bezeichnete Stelle Anträge nach diesem Gesetz entgegennehmen und soweit möglich zur Entscheidung vorbereiten, um die Frist nach § 2 Abs. 5 zu wahren. Ist mit dem Ende der 9. Kalenderwoche nach Inkrafttreten des Gesetzes die Stiftung noch nicht arbeitsfähig, trifft die bezeichnete Stelle die Entscheidung im Namen der Stiftung, bis diese ihre Tätigkeit aufnimmt.
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Unterschrift des Kaisers
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