Gesetz zur aktiven Ausführung der Reichsgewalt

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Arstokar von Eichendorff
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Gesetz zur aktiven Ausführung der Reichsgewalt

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Artikel 1.
Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung, den Kaiser mit inbegriffen, beschlossen werden.

Artikel 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Bundesrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Kaisers bleiben unberührt.

Artikel 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler oder dem Kaiser ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Artikel 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

Artikel 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Der Kaiser kann den Reichskanzler und den Reichsministern dieses Recht entziehen.
Bild
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Unterschrift des Kaisers
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