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Arstokar von Eichendorff
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#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Geschäftsordnung
25. Juli 2016

- GESCHÄFTSORDNUNG - (GOBK)
Aktenzeichen: BK 2016-S1-TOP4
beschlossen am 20. Juni 2016 als Tagungsordnungspunkt 4.

I. Geschäftsordnung der Bundeskammer

Vorwort:
Die Bundeskammer gibt sich zur Regelung ihrer Geschäft und auf Basis von Artikel 40 Absatz 2 des Bundesgrundgesetzes diese Geschäftsordnung.

Artikel 1 - Allgemeines
(1) Abgeordnete werden mit dem Titel "Mitglied der Bundeskammer" angesprochen. Die zulässige Kurzform ist "Kammermitglied". Diese Anreden sind im parlamentarischen Alltag zu wahren.
(2) Den Kammermitgliedern wird eine ausreichende Aufwandsentschädigung im Zuge der Beschlussfassung zum Bundesetat zugewiesen.
(3) Jedem Kammermitglied steht ein Büroraum zur Verfügung.

Artikel 2 - Fraktionen
(1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von 5 oder mehr Kammermitgliedern.
(2) Sie haben sich eine interne Satzung zu geben, welche bei ihrer Gründung im Präsidium zu hinterlegen ist.
(3) Wahlergebnisse auf Positionen innerhalb der Fraktionen sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Den Fraktionen stehen Büroräumlichkeiten zur Verfügung, die neben denen der Abgeordneten auch Räume für Verwaltungs-, Presse und Konferenzarbeit beinhalten.
(5) Zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben wird den Fraktionen aus dem Bundesetat ein fester Betrag zugewiesen.

Artikel 3 - Kammerpräsidium
(1) Die Sitzungen der Bundeskammer und all ihre weiteren Geschäfte, die nicht durch Abstimmungen im Plenum herbeigeführt werden können, werden vom Kammerpräsidium geleitet.
(2) Dem Kammerpräsidium sitzt der "Präsident der Bundeskammer" oder "Kammerpräsident" vor. Er wird mit absoluter, wenn dies nicht möglich ist mit einfacher Mehrheit in der konstituierenden Sitzung gewählt.
(3) Dem Kammerpräsidium gehören außerdem je ein Vizepräsident pro Fraktion an. Diese sind durch die Fraktionen intern zu bestimmen und öffentlich bekannt zu geben.
(4) Der Bundeskämmerer ist Mitglied des Kammerpräsidiums.
(5) Sind sowohl der Kammerpräsident als auch seine Stellvertreter verhindert, übernimmt der Bundeskämmerer die Sitzungsleitung. Ist auch er verhindert, fällt diese Aufgabe an das älteste Kammermitglied.
(6) Das Kammerpräsidium macht dem Bundeskämmerer Vorschläge bezüglich der Einberufung der Bundeskammer und ihrer Sitzungsgegenstände.

Artikel 4 - Anträge, Debatten und Abstimmungen
(1) Ein jedes Kammermitglied kann Gesetzesvorlagen zur Debatte bringen oder allgemeine Aussprachen zu einem Thema verlangen. Ein Antrag wird nur dann berücksichtigt, wenn er von mindestens 3 weiteren Abgeordneten oder einer Fraktion unterstützt wird.
(2a) Die Debatte findet in der durch den Bundeskämmerer einberufenen Sitzungsperiode zu einem von diesem festgelegten Termin statt.
(2b) Die Redezeit verteilt sich nach Fraktionsgröße und wird mit Beginn der Legislaturperiode vom Präsidium bekannt gegeben.
(3) Abstimmungen können nur stattfinden, wenn wenigstens ein Drittel aller Kammermitglieder anwesend sind. Sie sind, wo nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit zu vollziehen.

Artikel 4 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Kammermitglieder, die gegen die Ordnung des Hauses und dieser Geschäftsordnung verstoßen kann ein Ordnungsruf verhängt werden.
(2) Gegen Kammermitglieder, die gegen die Ordnung des Hauses und dieser Geschäftsordnung wiederholt verstoßen kann ein Bußgeld durchgesetzt werden.
(3) Gegen Kammermitglieder, die gegen die Ordnung des Hauses und dieser Geschäftsordnung grob verstoßen kann ein Ausschluss von einer Sitzung durchgesetzt werden.
(4) Gegen Kammermitglieder, die gegen die Ordnung des Hauses und dieser Geschäftsordnung wiederholt grob verstoßen kann ein Ausschluss von einer Sitzungsperiode durchgesetzt werden.
(5) Hat ein Kammermitglied einen Ordnungsruf erhalten, kann es keinen erneuten Ordnungsruf erhalten. Es ist dann Absatz 2 anzuwenden.
(6) Die in Absatz 1 bis 5 genannten Maßnahmen sind vom jeweiligen Sitzungsleiter zu treffen. Maßnahmen nach Absatz 3 und 4 müssen vom Kammerpräsidium nach der betreffenden Sitzung bestätigt werden um weiterhin gültig zu bleiben. Während der Sitzung in der sie getroffen wurden haben sie in jedem Fall volle Gültigkeit.
(7) Das Bußgeld nach Absatz 2 darf nicht höher sein als zwei Drittel der Aufwandsentschädigung für Kammermitglieder.
(8) Die Bundeskammer kann per Mehrheitsbeschluss einzelne Kammermitglieder vor dem Verfassungsgericht anklagen, mit dem Ziel ihnen das Mandat abzuerkennen. Dies ist dem Verfassungsgericht vorbehalten.

Artikel 5 - Gültigkeit
(1) Diese Geschäftsordnung gilt solange bis sie durch eine neue ersetzt wird, höchstens jedoch bis eine neue Legislaturperiode beginnt und damit eine neue Bundeskammer zusammentritt.
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Unterschrift des Kaisers
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