Gesetz betreffend die Rechtsanwaltschaft

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Arstokar von Eichendorff
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Gesetz betreffend die Rechtsanwaltschaft

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Gesetz betreffend die Rechtsanwaltschaft

§ 1 - Recht auf und Umfang der anwaltlichen Vertretung
(1) Eine Person hat in jeder Lage des Verfahrens vor einer Behörde und einem Gericht das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ihr ist die Gelegenheit zur vertraulichen Beratung mit diesem zu gewähren. 
(2) Einem mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalt ist Zugang zu allen Verfahrensakten mit zu gewähren, soweit ihre Kenntnis für eine ordnungsgemäße Vertretung wesentlich ist und weder schutzwürdige Interessen Dritter oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. 

§ 2 – Grundsätze des anwaltlichen Berufsstandes
(1) Die Rechtsanwälte wirken an der Rechtspflege als unabhängige Berufsträger mit. Sie fungieren als Berater und Vertreter in allen Rechtssachen aufgrund öffentlichem oder privaten Auftrag.
(2) Das Verhalten der Rechtsanwälte hat sich an dem öffentlichen Vertrauen in den Berufsstand zu orientieren.
(3) Der Rechtsanwalt hat ein Mandat im Interesse seines Mandanten im Rahmen der Gesetze auszuüben, insbesondere soll er keine widerstreitenden Interessen vertreten. Er ist zur Verschwiegenheit über alle Umstände verpflichtet, soweit er nicht durch den Mandanten oder gerichtliche Anordnung aus wichtigem Grund davon entbunden wird.
(4) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Kanzlei zu unterhalten, soweit nicht die Anwaltskammer ausnahmsweise etwas anderes gestattet. Sie sollen ein Mandat nicht ablehnen, es sei denn, es besteht ein wichtiger Grund. Er soll keine Verpflichtungen übernehmen, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen. Dabei ist die Stellung der Rechtsanwälte in dauerhaftem Beschäftigungsverhältnis (Syndikus) zu berücksichtigen.
(5) Der Rechtsanwalt hat sich für den Fall der Haftungspflicht ausreichend zu versichern.
(6) Die Anwaltskammer kann die Grundsätze des Berufsstandes näher bestimmen oder weitere Regelungen festsetzen.

§ 3 – Zulassung zur Berufsausübung
(1) Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Verhandlung vor einem aufgrund eines Reichsgesetzes errichteten Gerichts ist die Zulassung erforderlich.
(2) Für die Zulassung ist ein abgeschlossenes Studium der Rechte und die charakterliche Eignung zur Ausübung des Berufes erforderlich. Zugelassen werden regelmäßig nur Personen mit Sitz innerhalb des Reiches. Mit Erteilung der Zulassung hat der Rechtsanwalt sich auf die ordnungsgemäße Berufsausübung vereidigen zu lassen. Die Eidesformel lautet: "Hiermit beschwöre ich feierlich vor Gott, dass ich - getreu den Regeln des anwaltlichen Berufsstandes - das Recht achten, ihm dienen, es schützen und verteidigen, Jedermanns Recht ohne Ansehen des Standes achten sowie die Interessen meiner Mandanten nach bestem Wissen und Gewissen vertreten und wahrnehmen werde.", wobei die Worte "vor Gott" aus weltanschaulichen Gründen entfallen können.
(3) Die Zulassung kann wegen Verletzung der Standespflichten oder einer charakterlichen oder sonstigen Nichteignung insbesondere wegen einer strafrechtlichen Verurteilung begründet entzogen werden. Sie kann zur Prüfung der Entziehung oder wegen unentschuldigter Nichtwahrnehmung anwaltlicher Aufgaben über einen Zeitraum von zwei Monaten ausgesetzt werden.
(4) Ein Rechtsanwalt kann seine Zulassung jederzeit ruhend stellen und deren Wiederherstellung beantragen. Für die Dauer des Ruhens darf die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nicht ausgeübt werden.
(5) Für die Fragen der Zulassung ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Anwaltskammer bestimmt, welche weiteren Unterlagen und Nachweise im Zulassungsverfahren beigebracht werden müssen. Gegen Einzelfallentscheidungen im Zulassungsverfahren ist der Rechtsweg zum Kammergericht eröffnet.
(6) Die Anwaltskammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Rechtsanwälte.

§ 4 – Ausschluss nicht zugelassener Personen, Ausnahmen
(1) Andere als zugelassene Personen dürfen anwaltliche Aufgaben nicht wahrnehmen und die Berufsbezeichnung nicht führen.
(2) Unter der Aufsicht, Weisung und Verantwortung eines Rechtsanwaltes dürfen andere Personen anwaltliche Aufgaben wahrnehmen.
(3) Der Anwaltskammer obliegt die Regulierung der Tätigkeit der Rechtsanwälte und anderer Personen unter Aufsicht eines Rechtsanwalts. Sie kann bestimmen, welche Aufgaben auch ohne Zulassung und ohne Aufsicht eines Rechtsanwalts wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Anwaltskammer überwacht die Ausübung der durch sie regulierten Tätigkeiten. Sie kann erforderliche Auskünfte verlangen und Sanktionen für Verstöße verhängen, die bis zur Untersagung bestimmter Tätigkeiten oder zum Entzug der Zulassung reichen können. Sie ist zur Verhängung von Zwangsgeldern berechtigt.

§ 5 – Anwaltskammer
(1) Der anwaltliche Berufsstand wird durch die Anwaltskammer reguliert, der alle zugelassenen Rechtsanwälte als Mitglieder angehören.
(2) Die Organe der Anwaltskammer sind der Mitgliederausschuss, die mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die grundlegenden Angelegenheiten beschließt, und der Vorstand, dem die Leitung der Anwaltskammer obliegt. Der Vorstand ist dem Mitgliederausschuss rechenschaftspflichtig. Der Vorstand oder das dienstälteste anwesende Mitglied führen den Vorsitz des Mitgliederausschusses.
(3) Der Vorstand der Anwaltskammer besteht zumindest aus einem Rechtsanwalt als Präsidenten, den der Mitgliederausschuss auf vier Monate oder bei Vakanz wählt. Die gewählten Mitglieder werden durch den Reichsminister der Justiz ernannt. Werden keine weiteren Mitglieder gewählt, kann der Präsident im Benehmen mit dem Reichsminister einen Vizepräsidenten zu seinem Stellvertreter ernennen.
(4) Der Mitgliederausschuss kann durch Satzung den Geschäftsgang der Anwaltskammer und die Ausführung dieses Gesetzes durch die Anwaltskammer näher regeln. Im Rahmen der Satzung kann der Vorstand Richtlinien erlassen.

§ 6 – Rechtsstellung und Aufsicht
(1) Die Rechtsanwaltskammer des Kaiserreiches Dreibürgen (Anwaltskammer) ist eine Körperschaft des Reiches, die eigene Bedienstete bestellen kann. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Reichsminister der Justiz.
(2) Der Reichsminister der Justiz führt zudem die Fachaufsicht und kann den Bestimmungen, die Mitgliederausschuss oder Vorstand erlassen, widersprechen. Über die Fragen der Zulassung steht ihm Weisungsrecht nicht zu, er kann jedoch eine Nachprüfung verlangen.
(3) Sind die Organe der Anwaltskammer nicht handlungsfähig oder werden Rechtsverstöße nicht abgestellt, kann der Reichsminister die Offizialverwaltung feststellen. Im Rahmen der Offizialverwaltung stehen dem Reichsminister und seinen weisungsgebundenen Beauftragten unbeschränkte Weisungs- und Entscheidungsrechte zu. Sie ist darauf zu richten, schnellstmöglich eine ordnungsgemäße Organbesetzung herbeizuführen.

§ 7 – Inkrafttreten
Das Reichsgesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. Das Gesetz betreffend die Bildung einer Anwaltskammer des Kaiserreichs Dreibürgen vom 22.01.12 tritt außer Kraft.
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Unterschrift des Kaisers
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