Staatsvertrag zwischen dem Dreibürgener Reich und der Freien Hansestadt Alsztyna, betreffend eine Eisenbahnverbindung zwischen Entsfeld und Alsztyna
Seine Majestät der Dreibürgener Kaiser, Großherzog von Hohenburg-Lohe, im Namen des Dreibürgener Reichs einerseits, und der Magistrat im Namen der Freien Hansestadt Alsztyna anderseits, von dem Wunsche geleitet, die beiderseitigen Eisenbahnverbindungen zu vermehren, haben behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Dreibürgener Kaiser:
Allerhöchst ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister für das Verkehrswesen, Generaldirektor der Reichsbahn, Herrn Dr. Leopold Habsbach,
der Magistrat der Freien Hansestadt Alsztyna:
Herrn Stadtrat Woldemar Iltis von Attinghausen, Generaldirektor der Alsztynaer Eisenbahngesellschaft,
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation nachstehende Vereinbarungen getroffen haben.
Artikel 1.
Die hohen vertragschließenden Regierungen erklären sich gegenseitig bereit, die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Entsfeld und Alsztyna Korischer Bahnhof zuzulassen und zu fördern.
Artikel 2.
Die Kaiserlich Dreibürgische Regierung wird für ihre Rechnung eine Eisenbahn von Entsfeld bis an die dreibürgische Grenze herstellen und betreiben lassen. Zum Bau und Betrieb der Eisenbahn zwischen den zwei Landesgrenzen verpflichten sich die hohen vertragschließenden Regierungen durch Einlage von mindestens jeweils 1.256.250.000 Reichstalern bzw. 209.375.000 Gulden eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Augustenburg (Dreibürgen) zu begründen. Sie ermächtigen die besagte Gesellschaft ferner höchstens fünfundzwanzig Prozent der Anteile an den Börsen in Alsztyna und Dreibürgen der Allgemeinheit anzubieten. Die Alsztynaer Stadtregierung wird anderseits für ihre Rechnung eine Eisenbahn bis an die städtische Außengrenze herstellen und der gemeinsamen Bahn von der Landesgrenze nach Alsztyna Korischer Bahnhof und zum Betriebe dieser Bahnstrecke der Alsztynaer Eisenbahngesellschaft die Konzession erteilen. Der Zeitpunkt, zu dem die Eröffnung des Betriebs über die beiderseitige Grenze erfolgen soll, bleibt einer besonderen Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen vorbehalten.
Artikel 3.
Die nähere Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten.Der Punkt, wo die beiderseitige Grenze von der Eisenbahn überschritten wird, soll durch die gemeinsame Aktiengesellschaft näher bestimmt werden.
Artikel 4.
Die Bahn soll als zweigleisige Hauptbahn mit einer Streckengeschwindigkeit von 300 km/h zur Ausführung gelangen. Die Spurweite der Gleise soll in Übereinstimmung mit den anschließenden Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen sollen die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecke und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf den beiderseitigen Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden kann, insbesondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschließenden Bahnen ungehindert übergehen und wechselseitig benutzt werden können. Die von einer der beiden Regierungen geprüften Betriebsmittel werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden Bahnstrecke zugelassen werden.
Artikel 5.
Der Betriebswechsel an der Grenze soll in der Weise stattfinden, daß durchgehende Züge durch die Aktiengesellschaft betrieben werden. Über die Art und Weise, in der die beiden Wechselstationen gegenseitig mitbenutzt werden dürfen, über den Betriebsdienst auf diesen Stationen und der Grenzstrecke, sowie über die etwaige Weiterführung der Züge über die Wechselstationen hinaus, desgleichen über die hierfür zu leistenden Vergütungen, wird zwischen den beiderseitigen betriebsführenden Verwaltungen und der Aktiengesellschaft vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörden ein Betriebsvertrag vereinbart werden.
Artikel 6.
Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäcks, der ein- und ausgehenden Güter, sowie der zollamtlichen Überwachung des Durchzugsverkehrs, sollen seinerzeit durch beiderseitige Kommissäre noch näher verabredet werden.
Artikel 7.
Die Regelung des Post- und Telegraphendienstes der Eisenbahn bleibt der besonderen Verständigung zwischen den beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen vorbehalten.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Gebiete zuständigen Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften und Grundsätze durch die Beamten der betriebsführenden Verwaltungen gehandhabt werden.
Artikel 9.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Alsztyna ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und ihr Siegel beigedruckt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Alsztyna, den 27. Juli 2017
Für das Kaiserreich Dreibürgen:
Für die Freie Hansestadt Alsztyna:
Staatsvertrag Eisenbahnverkehr
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- Arstokar von Eichendorff
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Staatsvertrag Eisenbahnverkehr
#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

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