Einreisebeschränkungsgesetz
Artikel 1 – Grundsätzliches
Dieses Gesetz regelt die Möglichkeiten der Beschränkung der freien Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates Sebulon.
Artikel 2 – Gründe
Die Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates Sebulon kann verwehrt werden, wenn die Einreisewillige Person erwiesenermaßen
a) an Handlungen gegen das jüdische Volk beteiligt ist oder war
b) in der Öffentlichkeit antisemitische, rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen getätigt hat
c) die öffentliche Sicherheit des Staates Sebulon gefährdet
d) eine kriminelle Vergangenheit hat oder anzunehmen ist, dass sie das öffentliche Gemeinwohl gefährdet.
Artikel 3 – Watch List
(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 dieses Gesetzes erfüllt, wird vom Sar Hachuz in einer öffentlich einsehbaren Liste geführt.
(2) Dieser Person ist Aufenthalt im und Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates Sebulon nicht erlaubt.
Artikel 4 – Streichung
(1) Die Eintragung auf der nach Artikel 3 (1) dieses Gesetzes bestimmten Liste bleibt mdt. 3 Monate bestehen und kann vom Sar Hachuz mehrfach verlängert werden.
(2) Eine auf der „Watch List“ verzeichnete Person kann vom Sar Hachuz gestrichen werden, wenn sie sich
a) von antisemitischen, rassistischen oder fremdenfeindlichen Äußerungen mit Nachdruck distanziert hat
b) die öffentliche Sicherheit des Staates Sebulon nicht mehr gefährdet
c) nicht mehr anzunehmen ist, dass sie das öffentliche Gemeinwohl gefährdet.
Artikel 5 – Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Einreisebeschränkungsgesetz
--- Privat ---
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- Arstokar von Eichendorff
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Einreisebeschränkungsgesetz
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