Telekommunikations- und Postgesetz
Artikel I – Grundsätzliches
Dieses Gesetz regelt die Post und Telekommunikation im Staat Sebulon
Artikel II – Die Post
(1) Das sebulonische Telekommunikations- und Postunternehmen führt die Bezeichnung „Do’ar Zevulunit“
(2) Der Do’ar Zevulunit ist für Telekommunikation und Post innerhalb des Staates Sebulon, sowie für nach dem Ausland gehende Post und Telekommunikation.
(3) Er untersteht dem für Inneres zuständigen Sar.
Artikel III – Postleitzahlen
(1) Die Postleitzahlen bestehen aus vier Ziffern. Die erste Stelle gibt den jeweiligen Bezirk an. An zweiter und dritter Stelle steht die jeweilige Gemeinde. Die vierte Ziffer bezeichnet den Leitort in der jeweiligen Gemeinde. Städte ab 100.000 Einwohner haben zur genaueren Bezeichnung noch 2 weitere Ziffern, die jedoch hinter den Stadtnamen geschrieben werden müssen.
(2) Die Leitzahlen der Bezirke bezeichnen sich folgender Maßen:
a) Machos Jeschimon: 5
b) Machos Schmama: 4
c) Machos Jama: 2
d) Machos Emza’i: 1
e) Machos Rama : 3
(3) Die Hauptstädte der Bezirke führen jeweils die PLZ „X000“
(4) Die konkreten Postleitzahlen werden von der Do’ar Zevulunit in einer entsprechenden PLZ-Ordnung festgelegt.
Artikel IV – Festnetzvorwahlen
(1) Die innerstaatlichen Festnetzvorwahlen bestehen aus maximal 5 Ziffern. Diese setzt sich aus der Verkehrsausscheidungsziffer „0“, der Vermittlungsstelle und der Ortskennzahl zusammen.
(2) Die Vermittlungsstellen bezeichnen sich folgender Maßen:
a) 1: Machos Emza'i
b) 2: Machos Jama (Süd)
c) 3: Machos Jama (Nord)
d) 4: Machos Rama
e) 5: Mechosot Jeschimon und Schmama
(3) Die Ortskennzahlen werden von der Do’ar Zevulunit in einer entsprechenden Vorwahlen-Ordnung festgelegt.
Artikel VI – Sondervorwahlen
Sondervorwahlen werden in einer entsprechenden Sondervorwahlenordnung der Do’ar Zevulunit festgelegt.
Artikel VII – Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Telekommunikations- und Postgesetz
--- Privat ---
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- Arstokar von Eichendorff
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Telekommunikations- und Postgesetz
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