Gesetz Absicht Unserer Väter aus dem neunzehnten Jahre der Herrschaft von Manfred VI

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Arstokar von Eichendorff
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Gesetz Absicht Unserer Väter aus dem neunzehnten Jahre der Herrschaft von Manfred VI

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Gesetz Absicht Unserer Väter aus dem neunzehnten Jahre der Herrschaft von Manfred VI
GMVI.19


ABSICHT UNSERER VÄTER
GESETZ AUS DEM NEUNZEHNTEN JAHRE DER HERRSCHAFT MANFREDS VI

Präambel
Absicht Unserer Väter war es seit je her, Wohl und Gerechtigkeit für alle Völker zu schaffen, die sich Ihrer Regentschaft treu anvertraut hatten. Um den Wohlstand Ihrer Untertanen zu mehren und Gerechtigkeit in Ihrem Reiche aufzurichten, haben Sie keine Mühen gescheut und kannten keine Rast, Ihre Völker an der Weisheit Ihres Ratschlusses teilhaben zu lassen und sie ihnen in Gesetzen und Weisungen zu festen Ordnungen ihres Lebens zu übergeben. Hierzu haben Sie es als richtig erfunden, gelehrte und arbeitsame Berater zu berufen, Ihnen Vorschläge für die geeigneten Ordnungen zu unterbreiten. Nach Unseren Kräften haben auch Wir der Sitte Unserer Väter folgend danach getrachtet, Unsere Völker gerecht zu regieren und die besten Unserer Untertanen zu Beratern erhoben. Auf dass jene ihre Verantwortung noch besser wahrnehmen und Wir durch Ihre Hilfe das Wohl Unserer Völker mehr und mehr vergrößern, ist es Uns nun in den Sinn gekommen, neue Bestimmungen festzusetzen.

Ingress
Es hat Uns, Manfred VI, von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc., gefallen, zu beschließen, daß in Unserem gesamten Reiche gelten und all Unsere Untertanen stets fest und treu halten sollen, was daselbst folgt:

I Das außerordentliche Verfahren parlamentarischer Beschlussfassung
§ 1 Anwendung des außerordentlichen Verfahrens
1) Bezeichnet Krone eine dem Königlichen Parlament vorgelegte Beschlussvorlage als wichtig, kann die Vorlage auch in außerordentlichem Verfahren verabschiedet werden.
2) Um das außerordentliche Verfahren der Verabschiedung zu beschreiten, muss jedes Haus des Königlichen Parlamentes die Vorlage zuvor bereits wenigstens einmal in ordentlichem Verfahren behandelt haben.
3) Das Unterhaus kann in Anwendung des außerordentlichen Verfahrens unter Berufung auf dieses Gesetz die Vorlage unter Umgehung des Oberhauses verabschieden.

§ 2 Zustandekommen des Parlamentsbeschlusses
1) Die Begehung des außerordentlichen Verfahrens durch das Unterhaus hat auf eine Weise zu erfolgen, welche die exakten Stimmenverhältnisse sichtbar macht.
2) Der Anteil an Mitgliedern, welcher der Begehung des außerordentlichen Verfahrens zustimmt, ist in das Protokoll des Unterhauses und in die Beschlussvorlage aufzunehmen.
3) Wird die Vorlage nicht innerhalb von 21 Tagen rechtmässig verworfen oder die Verwerfung von berechtigter Stelle beantragt, erlangt der Parlamentsbeschluss mit der Unterschrift des Präsidenten des Unterhauses Gültigkeit.
4) Die Unterschrift des Siegelbewahrers ist nicht notwendig.

§ 3 Verwerfungsklausel
1) Das Oberhaus kann eine durch das Unterhaus in außerordentlichem Verfahren verabschiedete Vorlage verwerfen, wenn ein größerer Anteil an Mitgliedern des Oberhauses der Verwerfung zustimmt, als ein Anteil an Mitgliedern des Unterhauses der Begehung des außerordentlichen Verfahrens zugestimmt hat.
2) Die Verwerfung durch das Oberhaus hat auf eine Weise zu erfolgen, welche die exakten Stimmenverhältnisse sichtbar macht.
3) Der Anteil an Mitgliedern, welcher der Verwerfung zustimmt, ist in das Protokoll des Oberhauses und in den Oberhausbeschluss aufzunehmen.

§ 4 Überleitung in das ordentliche Verfahren
1) Wurde eine Vorlage durch das Unterhaus in außerordentlichem Verfahren verabschiedet und durch das Oberhaus verworfen, kann sie die Krone erneut in ordentlichen Verfahren durch das Königliche Parlament beraten lassen.

§ 5 Einschränkungen
1) Das außerordentliche Verfahren darf in einem Kalendermonat höchstens zwei mal angewendet werden.
2) Massgeblich ist der Kalendermonat, in dem die Krone die Vorlage als wichtig bezeichnet hat.

II Dringliche Parlamentsbeschlüsse
§ 6 Bezeichnung materiell dringender Vorlagen
1) Bezeichnet die Krone eine dem Parlament zur Beratung vorgelegte Note als materiell dringend unter Berufung auf die Bestimmungen dieses Gesetzes, tritt das parlamentarische Eilverfahren in Kraft.
2) Materielle Dringlichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Interessen der Krone, Ihre Reiche zum Wohle aller Untertanen zu regieren oder unaufschiebbare Angelegenheiten der Staatsgeschäfte die Begehung des ordentlichen oder außerordentlichen Verfahrens nicht erlauben.
§ 7 Gerichtliche Überprüfbarkeit
1) Das außerordentliche Verfahren darf in einem Kalendermonat
2) Die Angemessenheit der Beurteilung der materiellen Dringlichkeit durch diejenigen Berater der Krone, welche zur Beschreitung des parlamentarischen Eilverfahrens angeraten haben, kann durch das Krongericht auf Antrag überprüft werden.
3) Beschließt die Krone auf Anraten des Krongerichtes, eine materielle Dringlichkeit als nicht gegeben zu beurteilen, hat dies auf in parlamentarischer Beratung befindliche Beschlüsse keine aufschiebende Wirkung.
4) Bekräftigt ein Minister der Krone vor Gericht unter Eid das Vorliegen gewichtiger Umstände, die aus Gründen der Vertraulichkeit nicht verlautbart werden können, so hat das Krongericht ausreichende Gründe für die Dringlichkeit als gegeben anzunehmen.

§ 8 Beratung und Beschluss
1) Ist eine Vorlage in parlamentarischem Eilverfahren einem Haus des Parlamentes vorgelegt und dessen Mitgliedern bekanntgegeben, so gilt die Vorlage als durch das Haus beschlossen, wenn nicht wenigstens zehn Mitglieder innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe eine Beratung verlangen.
2) Wird eine Beratung verlangt, ist das Haus unverzüglich einzuberufen und die dringliche Vorlage als erster Geschäftsordnungspunkt zu verhandeln.
3) Die Krone kann Beratung und Abstimmung zeitlich begrenzen, wobei dem Haus in jedem Fall wenigstens 48 Stunden zur Verfügung stehen.
4) Öffentliche Feiertage während der zeitlich begrenzten Beratungsfrist verlängern die gesetzte Frist um 12 Stunden.
5) Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, gilt für Beratung und Abstimmung die Geschäftsordnung des Hauses.

III Schlussbestimmungen
§ 9 Übergangsbestimmungen
1) Vorlagen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in parlamentarischer Beratung befinden, sind von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen.
2) Vorlagen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in parlamentarischer Beratung befinden, können zur Anwendung dieses Gesetzes auf ihre Verabschiedung neu eingebracht werden.
3) Der Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Erlass dieses Gesetzes ist von der Krone festzulegen.

§ 10 Revision
1) Dieses Gesetz kann von der Krone kassiert, revidiert oder suspendiert werden.
2) Das Königliche Parlament rät der Krone an, dieses Gesetz zu kassieren, revidieren oder suspendieren, nur wenn das Oberhaus und das Unterhaus mit je zwei Dritteln der Stimmenden sowie der Kronrat mit einfacher Mehrheit dem zustimmen.

Parlamentsbeschluss
Die von der Krone in Ihrem Parlamente versammelten Berater haben der Krone durch ordentlichen Parlamentsbeschluss vom 02. März 1960 angeraten, dieses Gesetz zu erlassen und verfügt, daß es in das Register der Gesetze und Bestimmungen des Königreiches aufgenommen werden soll und dem Archivar befohlen, es dort sorgfältig zu verwahren, sofern die Krone es zu erlassen geruht.

Vom Oberhaus beschlossen am 14. Februar 1960
Der Siegelbewahrer
(Unterschrift)

Vom Unterhaus beschlossen am 02. März 1960
Der Präsident des Unterhauses
(Unterschrift)

Ausfertigung
Wir haben den Hüter Unseres Siegels beauftragt, unter diese Urkunde Unser großes Reichssiegel anzubringen und Unseren Entschluss Unseren Untertanen kundzutun.

Gegeben zu Altburg, am fünften Tage des März im neunzehnten Jahre Unserer Herrschaft.

Manfred VI R

(Unterschrift)



Registrierung
Auf Befehl Seiner Majestät vom 15. März 1960 wurde diese Urkunde mit dem großen Reichssiegel versehen und aufgrund des Parlamentsbeschlusses vom 02. März 1960 in das Gesetzesregister des Parlamentes aufgenommen.

(Siegel)


Inkrafttreten
Im Namen Seiner Majestät sei der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf den 07. März 1960 um 12.00 Uhr festgesetzt.
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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