Zivilgesetzbuch
Buch I: Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendung des Rechts
(1) Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
(2) Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht, und, wo auch solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es selbst als Gesetzgeber aufstellen würde.
(3) Es berücksichtigt dabei bewährte Lehre und Überlieferung.
§ 1a Volljährigkeit
Die Volljährigkeit beginnt mit dem 18. Lebensjahr.
§ 2 Treu und Glauben, Missbrauch von Rechten
(1) Jeder hat bei der Ausübung seiner Rechte und bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
(2) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.
Buch II: Recht der Personen
§ 1 Rechtsfähigkeit
(1) Die Rechtsfähigkeit des Menschen (natürliche Person) beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Vor der Geburt ist ein Kind rechtsfähig vorbehaltlich seiner lebendigen Geburt.
(2) Die Rechtsfähigkeit einer Vereinigung (juristische Person) beginnt mit ihrer Eintragung in das dafür vorgesehene öffentliche Register.
§ 2 Verschollenheit
(1) Ist der Tod eines Menschen höchst wahrscheinlich, weil er in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtenlos abwesend ist, so kann ihn das Gericht auf Gesuch derer, die ein rechtlich relevantes Interesse an der Klärung dieser Frage vorbringen, für verschollen erklären.
(2) Das Gericht hat jeder, der Nachricht über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten, angemessenen Frist zu melden.
(3) Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene rückwirkend zum Zeitpunkt seines letzten nachweisbaren Lebenszeichens für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.
(4) Hat eine Person ihre Staatsbürgerschaft des Kaiserreichs Merognia verloren und wird ihr diese nicht binnen drei Monaten erneut zugesprochen, so gilt sie als verschollen. Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Lebenszeichens im Sinne dieses Gesetzes ist dann der Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft.
§ 3 Geschäftsfähigkeit
(1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben.
(2) Personen, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben und Personen, die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder eines ähnlichen Zustands an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln, sind geschäftsunfähig.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen können Geschäfte abschließen, sofern sie die von ihnen zu erbringenden Leistungen mit geringen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort bewirken können.
(4) Personen, die nicht volljährig sind und die nicht unter § 3 Absatz 2 fallen, sind beschränkt geschäftsfähig. Für Geschäfte, die sie nicht mit geringfügigen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort beweriken können, benötigen sie die vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
§ 4 Schutz vor übermäßiger Bindung
Die Freiheit des Menschen ist unveräußerlich. Niemand kann auf seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit ganz oder teilweise verzichten.
Buch III: Vertragsrecht
§ 1 Grundsatz
(1) Bietet jemand einem anderen wirksam die Übertragung eines Rechts an und nimmt der andere das Angebot wirksam an, so kommt durch die beiden übereinstimmenden, korrespondierenden Willenserklärungen ein Vertrag zustande.
(2) Rechtsgültig geschlossene Verträge sind einzuhalten.
Buch IV: Sachenrecht
§ 1 Sachen
(1) Alles, was keine Person ist, ist eine Sache.
(2) Alle sinnlich wahrnehmbaren Sachen sind körperliche Sachen, alle anderen Sachen unkörperliche Sachen.
§ 2 Eigentum
(1) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach Belieben verfügen.
(2) Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorbehält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auszuschließen.
§ 3 Besitz
(1) Besitzer einer Sache ist, wer die tatsächliche Herrschaft über die Sache hat.
(2) Wer dem Besitzer ohne dessen Zustimmung die Sache entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt, sofern die Rechtsordnung nichts anderes bestimmt, widerrechtlich.
§ 4 Eigentumserwerb
Das Eigentum an einer Sache erwirbt, wer
1. eine vormals herrenlose Sache in Besitz nimmt,
2. mit dem vorherigen Eigentümer vertraglich vereinbart, dass das Eigentum übergehen soll,
3. oder das Eigentum aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhält.
§ 5 Schadensersatzpflicht
(1) Wer einen anderen rechtswidrig und schuldhaft in seinen Rechten schädigt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Wer eine Leistung später erbringt, als er sie zu erbringen verpflichtet gewesen wäre, muss dem Leistungsempfänger eines angemessen Verzugszins ab dem Tag bezahlen, an dem er verpflichtungsgemäß hätte leisten müssen.
§ 6 Ungerechtfertigte Bereicherung
Wer auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Buch V: Ehe- und Familienrecht
§1 Ehe
(1) Die Ehe ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Besteht zwischen einem der beteiligten Personen ein Eheverhältnis, müssen die die Ehepartner der betreffenden dem neuen Eheverhältnis zustimmen.
§ 2 Vertragsgestaltung
(1) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverhältnisse an den in die Ehe eingebrachten Gütern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsauflösung.
(2) Der Abschluss eines Ehevertrags bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(3) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Reichslandes, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Reichsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Reichslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die merogne Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Reichsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig.
§ 3 Ehen nach früheren Rechtsvorschriften
Ehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben nach dem bisherigen Recht bestehen und können durch Antrag beider Ehepartner bei der jeweils für die Ehebeglaubigung zuständigen Stelle in ein Eheverhältnis im Sinne dieses Gesetzes umgewandelt werden.
§ 4 Elterliche Sorge
(1) Die Eltern eines Kindes haben das Recht und die Pflicht, für gemeinsame minderjährige Kinder zu sorgen. Sie sind berechtigt, das geschäftsunfähige Kind rechtskräftig zu vertreten.
(2) Sind die Eltern des Kindes nicht zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge in der Lage oder gewillt, so kann die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss zeitweilig oder endgültig ganz oder teilweise auf eine geschäftsfähige Person oder ein Ehepaar gemeinschaftlich übertragen werden.
(3) Das Nähere regeln Landesgesetze.
Buch VI: Erbrecht
§ 1 Testament
(1) Jeder hat das Recht, ein Testament zu erstellen, in dem er seinen Willen zur Aufteilung seines Vermögens nach seinem Tod preisgibt.
(2) Testamente bedürfen der öffentlichen Beglaubigung durch die Landesregierung am Wohnort des Erblassers zum Zeitpunkt der Testierung oder eine von ihr durch Verordnung festgelegte Stelle.
(3) Wer durch Testament zum Erben eines Vermögensanteils bestimmt ist, muss zur wirksamen Annahme des Erbes einen ebenso großen Anteil bestehender Schulden des Erblassers übernehmen.
§ 2 Gesetzliche Erbschaft
(1) Soweit nicht durch Testament anders bestimmt, geht das Vermögen und die Schulden eines Toten vollständig auf den nächsten lebenden Verwandten über, oder, im Falle mehrerer Verwandter gleichen Verwandtschaftsgrades, anteilsmäßig auf jeden einzelnen.
(2) Lehnt jemand, der zum Erbe berechtigt wäre, dieses ab, oder kann kein Erbe ermittelt werden, so fällt das abgelehnte Erbgut in ein Treuhandverhältnis an den Reichsminister der Finanzen. Dieser verwendet bestehende Vermögensgegenstände zur Tilgung eventueller Schulden. Ein nach Tilgung der Schulden verbleibender Überschuss fällt der Reich zu; Schulden, die durch die Vermögensmasse nicht getilgt werden können, erlöschen.
(3) Ein Erbe kann nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden.
Buch VII: Stiftungsrecht
§ 1 Stiftung, Übertragungspflicht
(1) Eine rechtsfähige Stiftung wird durch eine einseitige Willenserklärung eines oder mehrere Stifter errichtet (Stiftungsgeschäft). Das Stiftungsgeschäft kann durch Testament erfolgen.
(2) Die Stiftung ist bei der Stiftungsbehörde anzuerkennen. Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.
§ 2 Satzung
Das Stiftungsgeschäft hat eine Satzung zu enthalten, die wenigstens enthält:
a) den Namen der Stiftung,
b) ihren Sitz,
c) ihren Zweck,
d) ihr Vermögen,
e) die Bildung ihres Vorstands.
§ 3 Stiftung von Todes wegen
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des Absatzes 1, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.
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- Arstokar von Eichendorff
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#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

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