Reichssteuergesetzbuch (RStGB) [bis August 2026]

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Arstokar von Eichendorff
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Reichssteuergesetzbuch (RStGB) [bis August 2026]

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Abschnitt 1 - Grundsätzliches



§ 1 Aufhebung des Steuerreformgesetzes und des Steuergesetzbuches 
(1) Das Reichssteuergesetzbuch (RStGB) tritt zum 23. März 2017 in Kraft.
(2) Das Glücksspielsteuergesetz (GSpSG) wird nicht tangiert und bleibt in Kraft.
(3) Der Rechtsweg in Steuersachen ist über das Kammergericht und den sonst üblichen Rechtsweg zu unternehmen.

§ 2 Reichssteuern
(1) Folgende Steuern und Abgaben werden ausschließlich durch die Reichsgewalt und zugunsten des Reichsfiskus erhoben:
  • 1. Zölle
    2. Verbrauchssteuern, sofern sie in § 3 nicht den Ländern zugesprochen werden.
    3. Tabaksteuer
    4. Strom- und Energiesteuer
    5. Kaffeesteuer
    6. Branntweinsteuer, auch auf branntweinhaltige Mischgetränke
    7. Versicherungssteuer
    8. Kraftfahrzeugsteuer
    9. Zwischenerzeugnissteuer
    10. Schaumweinsteuer
    11. Kirchensteuer
(2) Alle nicht in diesem Gesetz aufgeführten Steuern und Abgaben dürfen ausschließlich durch das Reich erhoben werden.

§ 3 Landessteuern
(1) Ländersteuern sind Steuern, deren Aufkommen den Ländern zusteht. Unter Landessteuern fallen:
  • 1. Vermögensteuer
    2. Feuerschutzsteuer
    3. Verkehrssteuern, soweit es sich nicht um eine Reichssteuer oder Gemeinschaftssteuer handelt.
    4. Biersteuer
    5. Spielbankabgabe
    6. Grunderwerbsteuer
    7. Schenkungssteuer
    8. Rennwett- und Lotteriesteuer
§ 4 Gemeindesteuern
(1) Gemeindesteuern sind Steuern und Abgaben, deren Aufkommen den Gemeinden zusteht und von diesen erhoben und auch eingezogen werden.
1. Grundsteuer
2. Gewerbesteuer 
3. die örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern:
  • - Hundesteuer
    - Jagdsteuer
    - Pferdesteuer
    - Vergnügungssteuer
    - Zweitwohnsitzsteuer
    - Ausschankerlaubnis
    - Beherbergungsabgaben
    - Prostitutionssteuer
(2) Sowie weitere, lokale Abgaben auf gewerbetreibende Personengruppen.

§ 5 Gemeinschaftssteuern
(1) Gemeinschaftssteuern sind die Einkommensteuer, die Erbschaftsteuer, die Lohnsteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und die Kapitalertragsteuer.
Die Einkommensteuer wird nach folgendem Schlüssel verteilt:
  • - Das Reich und die Länder erhalten jeweils 43%, die Gemeinden 14,0 %.
(3) Gemeinschaftssteuer ist ferner die Erbschaftsteuer. Sie steht zu zwei Dritteln dem Land, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, und zu einem Drittel dem Reich zu.


Abschnitt 2 - Steuersätze



§ 6 Steuerfreibetrag
(1) Für folgende Reichs- und Gemeinschaftsteuern werden Steuerfreibeträge festgelegt. Einnahmen die über den jeweiligen Freibetrag hinausgehen, müssen versteuert werden. Weitere Freibeträge können über separate Steuerbeträge festgelegt werden.
1. Einkommenssteuer, monatlich
2. Erbschaftsteuer, Hausrat bis 50.000 Reichsmark
(2) Folgende Freibeträge werden in ihrer Höhe durch einen Erlass des Reichsministers der Finanzen bestimmt.
1. Kinderfreibetrag
2. Alleinerziehendenentlastungsbetrag
3. Altersentlastungsbetrag
4. Ausbildungsfreibetrag
5. Behindertenpauschbetrag
6. Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
7. Versorgungs- und Zukunftssicherungsfreibetrag

§ 7 Höhe der Reichs- und Gemeinschaftssteuern
(1) Die Höhe der Reichssteuern wird im Reichssteuerkatalog oder einem jeweils eigenen Reichsgesetz festgelegt und veröffentlicht.
(2) Sofern die Steuersätze nicht durch eigenes Gesetz oder aber im Reichssteuerkatalog festgesetzt werden, können durch das Reichssteuergesetz dauer- oder Übergangsregelungen geschaffen werden.

§ 7a Einkommenssteuer
(1) Einkommen bis 750 Reichsmark sind grundsätzlich steuerfrei.
(2) Sofern durch ein Einkommenssteuergesetz nicht anders geregelt, gelten folgende Grundsteuersätze.
  • a. 15% bei Einkommen unter 2300 Reichsmark
    b. 25% bei Einkommen bis 5100 Reichsmark
    c. 35% bei Einkommen bis 11800 Reichsmark
    d. 45% bei Einkommen über 11800 Reichsmark
§ 7b Kirchensteuer
(1) Zur Erhebung von Steuern sind ausschließlich Religionsgemeinschaften nirnischer Konfession berechtigt.
(2) Eine Erweiterung des Berechtigtenkreises macht eine Änderung dieses Gesetzes zwingend erforderlich.
(3) Den Berechtigten steht es frei, Steuern zu erheben. Eine Verpflichtung zur Erhebung derselben besteht nicht.
(4) Die Genehmigung eines neuen Steuersatzes obliegt dem Reichsministerium der Finanzen durch Verordnung. Dieser ist dann im Reichssteuerkatalog zu veröffentlichen.
(5) Die Berechtigten sind dazu verpflichtet, für eine eingeführte Steuer einen reichsweit gültigen Höchstsatz festzulegen. Die Genehmigung desselben obliegt dem Reichsministerium der Finanzen durch Verordnung. Innerhalb der durch den Höchstsatz bestimmten Grenzen sind die Berechtigten dazu befugt, regionale Abweichungen in den jeweiligen administrativen Gliederungen vorzunehmen. 


Abschnitt 3 - Steuerverwaltung



§ 8 Finanzämter
(1) Zum Zwecke des Einzugs der Reichs-, Landes- und Gemeinschaftssteuern sind die durch die Reichsländer Finanzämter einzurichten und zu unterhalten.
(2) Die Aufgaben der Steuerfahndung für die Landes- und Gemeindesteuern obliegt der Steuerfahndung der Landesfinanzämter.

§ 9 Reichszentralamt für Steuern und Monopole
(1) Für Umsatzsteuerangelegenheiten sowie den Einzug der Branntweinsteuer ist das Reichszentralamt für Steuern und Monopole zuständig.

§ 10 Zollämter und Steuerfahndung
(1) Die Zollverwaltung bleibt von diesem Gesetz unberührt, sofern bereit eine Regelung gemäß Reichszollgesetz (RZG) besteht.
(2) Die Aufgaben der Steuerfahndung für alle Reichs- und Gemeinschaftssteuern obliegt dem Reichszoll.


Abschnitt 4 - Gesetzmäßigkeit der Besteuerung



§ 11 Steuergesetze
(1) Steuergesetze im Sinne des Steuerrechts sind alle Rechtsnormen. Rechtsnormen im Sinne dieses Gesetzes sind:
  • a. Doppelbesteuerungsabkommen
    b. Verfassungsvorschriften 
    c. Bundesgesetze und Rechtsverordnungen
    d. Landesgesetze und Rechtsverordnungen
    e. Satzungen der Gemeinden
    f. Verwaltungsanordnungen 
§ 12 Rückwirkungsverbot
(1) Die Rückwirkung von Steuergesetzes ist unzulässig.
(2) Rückwirkende Begünstigungen der Steuerzahler durch Steuergesetze sind zulässig.

§ 13 Steuererhebungspflicht
(1) Das Reich und die Reichsländer sind verpflichtet, gesetzlich geschuldete Steuern zu erheben.
(2) Steuerbefreiungen dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage


Beschluss des Bundesrats, 22. März 2017

gegeben zu Kargno, 22. März 2017
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Unterschrift des Kaisers
Verschoben von Gesetzesarchiv nach Archivsammlung am Sa 15. Aug 2026, 00:32 durch Arstokar von Eichendorff

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