Einkommensteuergesetz [EStG]

Archiv für alte Gesetze und Verträge
Gesperrt
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Arstokar von Eichendorff
{ Kaiser(in) }
{ Kaiser(in) }
--- Bewohner Ughklirns ---
Beiträge: 405
Registriert: Sa 29. Jul 2017, 02:22
Wohnort: Schloß Knogry
Alter: 27
Kontaktdaten:

Merognia: Adel

Einkommensteuergesetz [EStG]

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Erster Teil: Steuerpflicht

§ 1 Persönliche Steuerpflicht
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch meroge Staatsangehörige, die
  • 1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und

    2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
    sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die meroge Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.
§ 2 Sachliche Steuerpflicht
(1) Der Einkommensteuer unterliegen
  • 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
    2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
    4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
    5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
    6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 4 bis 9.

§ 3 Steuerfrei Einnahmen
Steuerfrei sind
  • 1.
    • a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
      b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte,
    2. das Arbeitslosengeld

    3. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;

    4. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.

    5. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 27 bis 30 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1000 Reichstalern im Jahr.

    6. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt sowie hierfür zugewendete Geldbeträge;

    7. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;

    8. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.

Zweiter Teil: Einkünfte


§ 4 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
  • 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
    • für die ersten 20 Hektar

      nicht mehr als 10 Vieheinheiten,

      für die nächsten 10 Hektar

      nicht mehr als 7 Vieheinheiten,

      für die nächsten 20 Hektar

      nicht mehr als 6 Vieheinheiten,

      für die nächsten 50 Hektar

      nicht mehr als 3 Vieheinheiten

      und für die weitere Fläche
    nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
    je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
    2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung;
    3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
§ 5 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind.
(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

§ 6 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
  • 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigen, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

    2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
§ 7 Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören:
  • 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
    2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen;
    3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.
§ 8 Einkünfte aus Kapitalvermögen
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören:
  • 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben..

    2. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.

    3. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.
(2) Soweit Einkünfte der in Absatz 1 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

§ 9 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen
(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

§ 10 Einnahmen
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen.
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.

§ 11 Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
  • 1. Schuldzinsen
    2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
    3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
    4. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
    5. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung. Nummer 7 bleibt unberührt;
    6. Absetzungen für Abnutzung.
§ 12 Einkünfte
Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

§ 13 zu versteuerndes Einkommen
Die Summe aller Einkünfte abzüglich der Freibeträge nach den §§ 14 und 15 bilden das zu versteuernde Einkommen.

§ 14 Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein Betrag von 10 % des zu versteuernden Einkommens. Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte.

§ 15 Freibetrag für Ehegatten
Ehegatten können pro Kalenderjahr in dem die Ehe rechtskräftig besteht einen Betrag von 10 % des zu versteuernden Einkommens von den Einkünften abziehen.


Dritter Teil: Berechnung der Steuer


§ 16 Steuersatz
(1) Vom auf volle hundert abgerundeten zu versteuernden Einkommen ist ein Freibetrag von 10.000 RM abzuziehen.
(2) Der Steuersatz beträgt für
  • 1. die ersten 10.000 RM des zu versteuernden Einkommens nach Anwendung von Absatz 1 5 %;
    2. die zweiten 10.000 RM 15 %;
    3. die dritten 10.000 RM 25%;
    4. die vierten 10.000 RM 35%
    5. den 50.000 RM übersteigenden Betrag 50%
des zu versteuernden Einkommens des Kalenderjahres vor Anwendung von Absatz 1.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
Verschoben von Gesetzesarchiv nach Archivsammlung am Sa 15. Aug 2026, 00:30 durch Arstokar von Eichendorff

Gesperrt

Zurück zu „Archivsammlung“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast