§ 1 Anwendung des Rechts
(1) Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
(2) Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht entscheiden.
(3) Es berücksichtigt dabei bewährte Lehre und Überlieferung.
§ 2 Treu und Glauben, Missbrauch von Rechten
(1) Jedermann hat bei der Ausübung seiner Rechte und bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
(2) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.
Buch II: Recht der Personen
§ 3 Rechtsfähigkeit
(1) Die Rechtsfähigkeit des Menschen (natürliche Person) beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Vor der Geburt ist ein Kind rechtsfähig vorbehaltlich seiner lebendigen Geburt.
(2) Die Rechtsfähigkeit einer Vereinigung (juristische Person) beginnt mit ihrer Eintragung in das dafür vorgesehene öffentliche Register.
§ 4 Verschollenheit
(1) Ist der Tod eines Menschen höchst wahrscheinlich, weil er in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtenlos abwesend ist, so kann ihn das Gericht auf Gesuch derer, die ein rechtlich relevantes Interesse an der Klärung dieser Frage vorbringen, für verschollen erklären.
(2) Das Gericht hat jedermann, der Nachricht über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten, angemessenen Frist zu melden.
(3) Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene rückwirkend zum Zeitpunkt seines letzten nachweisbaren Lebenszeichens für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.
(4) Hat eine Person seit sechs Monaten kein Lebenszeichen von sich gegeben, so gilt sie als verschollen. Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Lebenszeichens im Sinne dieses Gesetzes ist dann der Tag an dem diese das letzte Mal gesichtet wurde.
§ 5 Geschäftsfähigkeit
(1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben.
(2) Geschäftsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder eines ähnlichen Zustands an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln.
§ 6 Schutz vor übermäßiger Bindung
Die Freiheit des Menschen ist unveräußerlich. Niemand kann auf seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit ganz oder teilweise verzichten.
§ 7 Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Buch III: Rechtsgeschäfte
§ 8 Grundsatz
(1) Bietet jemand einem anderen wirksam die Übertragung eines Rechts an und nimmt der andere das Angebot wirksam an, so kommt durch die beiden übereinstimmenden, korrespondierenden Willenserklärungen ein Rechtsgeschäft zustande.
(2) Rechtsgültig geschlossene Rechtsgeschäfte sind einzuhalten.
§ 9 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§ 10 Notarielle Beurkundung
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
§ 11 Nichtigkeit
(1) Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(2) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(3) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
(4) Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
(5) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(6) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Buch IV: Vertretung und Vertretungsvollmacht
§ 12 Wirkung der Erklärung des Vertreters
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
§ 13 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
§ 14 Willensmängel und Wissenszurechnung
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
§ 15 Erteilung der Vollmacht
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
§ 16 Erlöschen der Vollmacht
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 15 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 17 Wirkungsdauer der Vollmacht
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
§ 18 Wirkungsdauer bei Kundgebung
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
§ 19 Vollmachturkunde
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachturkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
§ 20 Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Buch V: Sachenrecht
§ 21 Sachen
(1) Alles, was keine Person ist, ist eine Sache.
(2) Alle sinnlich wahrnehmbaren Sachen sind körperliche Sachen, alle anderen Sachen unkörperliche Sachen.
§ 22 Eigentum
(1) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach Belieben verfügen.
(2) Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorbehält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auszuschließen.
§ 23 Besitz
(1) Besitzer einer Sache ist, wer die tatsächliche Herrschaft über die Sache hat.
(2) Wer dem Besitzer ohne dessen Zustimmung die Sache entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt, sofern die Rechtsordnung nichts anderes bestimmt, widerrechtlich.
§ 24 Eigentumserwerb
Das Eigentum an einer Sache erwirbt, wer
1. eine vormals herrenlose Sache in Besitz nimmt,
2. mit dem vorherigen Eigentümer vertraglich vereinbart, dass das Eigentum übergehen soll,
3. oder das Eigentum aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhält.
§ 25 Schadensersatzpflicht
(1) Wer einen anderen rechtswidrig und schuldhaft in seinen Rechten schädigt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Wer eine Leistung später erbringt, als er sie zu erbringen verpflichtet gewesen wäre, muss dem Leistungsempfänger eines angemessen Verzugszins ab dem Tag bezahlen, an dem er verpflichtungsgemäß hätte leisten müssen.
§ 26 Ungerechtfertigte Bereicherung
Wer auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Buch VI: Ehe- und Familienrecht
§ 27 Ehe
(1) Die Regelung des Ehe- und Familienrechtes ist Zuständigkeit des Reichs.
(2) Alle Eheschließungen zwischen zwei Personen, die nach den Gesetzen eines Reichslandes durchgeführt wurden, sind im gesamten Reichsgebiet anerkannt.
(3) Die Anerkennung von Eheschließungen zwischen zwei Personen nach ausländischem Recht ist Aufgabe der jeweiligen Landesbehörden. Wird diese Ehe nach Reichsrecht für gültig befunden, ist sie nach § 27, Absatz 2 im gesamten Reichsgebiet anerkannt.
(4) Polygamie ist verboten und wird im Reich nicht anerkannt.
§ 28 Vertragsgestaltung
(1) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
- 1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverhältnisse an den in die Ehe eingebrachten Gütern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Reichslandes, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Reichsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Reichslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die merognische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Reichsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig.
§ 29 Ehen nach früheren Rechtsvorschriften
Ehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben nach dem bisherigen Recht bestehen und können durch Antrag beider Ehepartner bei der jeweils für die Ehebeglaubigung zuständigen Stelle in ein Eheverhältnis im Sinne dieses Gesetzes umgewandelt werden.
§ 30 Elterliche Sorge
(1) Die Eltern eines Kindes haben das Recht und die Pflicht, für gemeinsame minderjährige Kinder zu sorgen. Sie sind berechtigt, das geschäftsunfähige Kind rechtskräftig zu vertreten.
(2) Sind die Eltern des Kindes nicht zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge in der Lage oder gewillt, so kann die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss zeitweilig oder endgültig ganz oder teilweise auf eine geschäftsfähige Person oder ein Ehepaar gemeinschaftlich übertragen werden.
(3) Das Nähere regeln Landesgesetze.
Buch VII: Erbrecht
§ 31 Testament
(1) Jedermann hat das Recht, ein Testament zu erstellen, in dem er seinen Willen zur Aufteilung seines Vermögens nach seinem Tod preisgibt.
(2) Testamente bedürfen der öffentlichen Beglaubigung durch die Landesregierung am Wohnort des Erblassers zum Zeitpunkt der Testierung oder eine von ihr durch Verordnung festgelegte Stelle.
(3) Wer durch Testament zum Erben eines Vermögensanteils bestimmt ist, muss zur wirksamen Annahme des Erbes einen ebenso großen Anteil bestehender Schulden des Erblassers übernehmen.
(4) Die Belange des Adels und der Lehentragenden können davon abweichend durch Landesgesetze geregelt werden.
§ 32 Gesetzliche Erbschaft
(1) Soweit nicht durch Testament anders bestimmt, geht das Vermögen und die Schulden eines Toten vollständig auf den nächsten lebenden Verwandten über, oder, im Falle mehrerer Verwandter gleichen Verwandtschaftsgrades, anteilsmäßig auf jeden einzelnen.
(2) Lehnt jemand, der zum Erbe berechtigt wäre, dieses ab, oder kann kein Erbe ermittelt werden, so fällt das abgelehnte Erbgut in ein Treuhandverhältnis an den Reichsminister der Finanzen. Dieser verwendet bestehende Vermögensgegenstände zur Tilgung eventueller Schulden. Ein nach Tilgung der Schulden verbleibender Überschuss fällt dem Reich zu; Schulden, die durch die Vermögensmasse nicht getilgt werden können, erlöschen.
(3) Ein Erbe kann nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden.
(4) Die Belange des Adels und der Lehentragenden können davon abweichend durch Landesgesetze geregelt werden.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016

