
Präambel:
Seine Majestät der König von Kargonien, Seine Majestät der König von Belitrigh, Seine Majestät der König von Garkon, Seine Hoheit der Erzherzog von Elygtra, Seine Hoheit der Großherzog von Freudburg, Seine Hoheit der Großfürst von Gonko, Seine Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst von Punma und Seine Durchlaucht der Graf von Mesopot, in Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber den allmächtigen Neun, von dem alles Recht ausgeht, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Reichsgebiets und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt seiner Bürger. Dieser Bund wird den Namen Kaiserreich Merognia führen und wird nachstehende Verfassung haben.
I. Das Staatswesen
Artikel 1: Grundprinzip und die Reichsländer
(1) Das Kaiserreich Merognia ist eine föderale, konstitutionelle Erbmonarchie.
(2) Das Reichsgebiet besteht aus dem Königreich Kargonien mit Mark Kargno, dem Königreich Belitrigh, dem Königreich Garkon, dem Erzherzogtum Elygtra, dem Großherzogtum Freudburg, dem Großfürstentum Gonko, dem Fürstentum Punma, der Grafschaft Mesopot, welche die Reichsländer bilden.
(3) Das Kaiserreich trägt die Namen Merognia und Mergland.
(4) Das Reichsgebiet kann durch ein Gesetz erweitert werden. Dabei bedarf es der Zustimmung der Bevölkerung dieses Gebietes.
Artikel 1a: Die Kolonien
(1) Ebenfalls unteilbar mit dem Reiche verbunden ist die Kolonie Orsima und Merogsch-Lousseau, sowie die Avgarden Inseln und alle Schutzgebiete des Reiches innerhalb dieser Gebiete.
(2) Die Kolonien werden durch vom Kaiser eingesetzte Gouverneure geleitet.
Artikel 1b: Die Staatsreligion
(1) Staatsreligion des Kaiserreichs Merognia ist das orthodoxe Nirnentum.
(2) Die Staatsreligion ist besonders zu fördern. Näheres regelt ein Gesetz.
Artikel 1c: Reichsländer
(1) Jedes Reichsland gibt sich eine Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Bürger es verlangt.
(2) Das Reich schützt die verfassungsmäßige Ordnung der Reichsländer. Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Reichsland gestört oder bedroht ist und das betroffene Reichsland sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Reichsländer schützen kann. Näheres regelt ein Gesetz.
(3) Reichsrecht geht entgegenstehendem ländischen Recht vor. Internationale Rechtsverpflichtungen gehen dem Reichsrecht vor.
(4) Die Verwaltung obliegt, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, den Reichsländer. Im Zuge des Reichszwanges kann hiervon abweichendes per Reichsgesetz geregelt werden.
(5) Das Reich schützt den Bestand und das Gebiet der Länder.
(6) Änderungen im Bestand oder im Gebiet der Länder bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung durch Referendum, sowie eines Reichsgesetzes.
Artikel 2: Die Reichshauptstadt
(1) Die Reichshauptstadt Kargno bildet ein von den Reichsländern unabhängiges, reichsunmittelbares Gebiet, welches als solches Teil des Reichsgebiets ist. Genaueres ist durch die Gesetzgebung des Reiches zu regeln, oder eine Stadtverordnung.
(2) Der regierende Bürgermeister der Reichshauptstadt wird gemäß einem Reichsgesetz oder der Stadtverordnung, durch den Kaiser ernannt.
Artikel 2a: Reichsexekution
(1) Wenn die Reichsländer ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken. Untersteht ein Reichsland der Reichsexekution, ist sein Mitwirkungs- und Stimmrecht im Bundesrat ausgesetzt und bleibt unbeachtlich, es sei denn, der Bundesrat beschließt anderes.
(2) Die Exekution kann bis zur Sequestration des betreffenden Landes und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. Im Wege dieser Sequestration können Verfassung und andere Rechtsvorschriften dieses Reichslandes suspendiert, verändert oder aufgehoben werden.
(3) Soll die Krone eines Reichslandes auf ein anderes Haus übertragen werden, so soll dies nur durch besonderen Beschluss des Bundesrates mit gesonderter Zustimmung des Kaisers geschehen oder der Genehmigung durch dieses Verfahren bedürfen.
II. Grund- und Menschenrechte
Artikel 3: Garantie der Menschenrechte
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf die hiermit garantierten Menschenrechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.
(2) Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 4: Persönliche Freiheitsrechte
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 5: Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, Männer und Frauen gleichberechtigt. Unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze der Monarchie, soll niemand, aus welchen Gründen auch immer, benachteiligt werden vor dem Gesetze.
(2) Auf dem Territorium des Kaiserreiches Merognia soll keine Form von Sklaverei oder menschenunwürdiger Knechtschaft stattfinden.
Artikel 6: Glaubens- und Gewissensfreiheit
(1) Die Ausübung der Religion und die Art, in der sie praktiziert wird, können nur durch Überzeugung bestimmt sein und nicht durch Zwang oder Gewalt. Daher sind alle Menschen in gleicher Weise zur freien Religionsausübung berechtigt, entsprechend der Stimme ihres Gewissens.
(2) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Reichsgesetz.
Artikel 7: Presse- und Meinungsfreiheit
(1) In Anbetracht der großen Bedeutung, die die Ausbildung der öffentlichen Meinung für das allgemeine Wohl erlangt, muss sich der Staat bemühen sicherzustellen, dass die Organe der öffentlichen Medien, unbeschadet ihrer rechtmäßigen Äußerungsfreiheit einschließlich der Freiheit, Kritik an der Regierung zu üben, nicht dazu gebraucht werden, die öffentliche Ordnung oder Moral oder das Ansehen des Staates oder des Militärs zu untergraben.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze des Reiches (und seiner Organe), der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 8: Schutz von Ehe und Familie
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 9: Schulwesen
(1) Das Schulwesen ist Ländersache. Den Ländern erwächst die Pflicht, ihren Bürgern Bildung zukommen zu lassen.
(2) Die Einrichtung des Bildungswesens der Kolonien ist Angelegenheit des Reiches. Dem Reich erwächst die Pflicht, den Einwohnern der Kolonien Bildung zukommen zu lassen.
(3) Näheres regelt ein Reichsgesetz. Für die Landeskompetenz regelt ein Landesgesetz Näheres.
Artikel 10: Versammlungs-, Petitions- und Vereinigungsfreiheit
(1) Kein Bürger des Kaiserreiches Merognia soll daran gehindert werden, sich auf friedliche Weise mit anderen zu versammeln oder Petitionen mit dem Ziel der Abstellung von Missständen an die Organen, Körperschaften und Behörden der des Staates zu richten.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
(3) Alle Merogner haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(4) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.
Artikel 11: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der Verfassung oder des Bestandes oder der Sicherung des Reiches, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.
Artikel 12: Freizügigkeit und Freiheit der Berufswahl
(1) Alle Merogner genießen Freizügigkeit im ganzen Reichsgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt und nur in solchen Fällen werden, in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand des Reiches, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(3) Alle Merogner haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(4) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(5) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(6) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, in den Sicherheitsorganen oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
Artikel 13: Rechte in den kriminellen Verfahren
(1) Bei allen Anklagen hat jedermann das Recht, Grund und Art seiner Anklage zu erfahren, den Anklägern und Zeugen gegenübergestellt zu werden, Entlastungszeugen herbeizurufen und eine rasche Untersuchung durch ein unparteiisches Gericht zu verlangen.
(2) Niemand kann gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen. Auch soll niemand seiner Freiheit beraubt werden, außer durch Gesetz und durch richterliche Anordnung oder richterliches Urteil.
(3) Durchsuchungen von Personen, Häusern, Dokumenten, ohne dass der erhärtete und stichhaltige Verdacht eines begangenen Vergehens besteht, sind kränkend und sollen ohne begründete richterliche Anordnung nicht durchgeführt werden.
(4) Niemand soll verurteilt werden ohne einen fairen Prozess und vollen Zugang zu allen Rechtsmitteln.
(5) Es sollen keine übermäßigen Geldstrafen auferlegt sowie keine grausamen Strafen verhängt werden. Ebenso unzulässig soll sein die Anwendung der Folter sowie die Enteignung von persönlichem Besitz.
(6) Maßnahmen, die aufgrund der Notwendigkeit der inneren- und äußeren Sicherheit des Reiches und seiner Verbündeten von den Sicherheitskräften des Reiches durchgeführt werden, sowie die Militärgerichtsbarkeit, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
III. Die Reichsgewalt
Artikel 14
(1) Innerhalb dieses Reichsgebiets übt die Reichsgewalt das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.
(2) Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündung von Reichs wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht.
Artikel 15
(1) Für ganz Merognia besteht eine gemeinsame Staatsangehörigkeit mit der Wirkung, dass der Angehörige eines jeden Reichslandes in jedem anderen Reichslande als Inländer zu behandeln ist.
(2) Dem Auslande gegenüber haben alle Staatsangehörigen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz durch die Reichsgewalt.
Artikel 16
(1) Der Beaufsichtigung seitens der Reichsgewalt und der Gesetzgebung derselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
- 1. die Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit;
2. die Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung;
3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtsystems;
4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5. der Schutz des merogen Handels im Auslande;
6. das Eisenbahnwesen;
7. das Post- und Fernmeldewesen;
8. das bürgerliche Recht;
9. die Gesetzgebung über das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren;
10. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
11. die Bestimmungen über die Presse- und das Vereinswesen.
12. das Gesundheits- und Sozialwesen.
(3) Das Reich kann vorübergehende Verordnungen und Gesetze in jenen Bereichen treffen, die der Ländergewalt unterliegen. Diese haben nur so lange Gültigkeit, bis die Reichsländer eine eigene Gesetzgebung bzw. Vollziehung zu diesem Thema erarbeiten oder diese Regelungen außer Kraft setzen.
(4) Für Kolonien haben Vorschlagsregelungen Gesetzescharakter.
(5) Zur Wahrung der polizeilichen Ordnung wird den Ländern und dem Reich auferlegt, Polizeikräfte und eigene Verfassungsschutzbehörden zu unterhalten. Näheres regelt ein Polizeigesetz. Bis dahin obliegt die Aufsicht über das Polizeiwesen dem Reichsführungsstab.
Artikel 17 Reichsgesetzgebung
(1) Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die übereinstimmenden Beschlüsse der beiden Kammern sind zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
(2) Vorschläge für Reichsgesetze können von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstages gemacht werden.
(3) Sie werden alsdann dem Reichskanzler zugeleitet, welcher sie dem Reichstage zur Genehmigung vorlegt. Der Kaiser leitet den Vorschlag an den Bundesrat weiter.
(4) Nach der Genehmigung durch den Reichstag hat der Bundesrat Beschluss über den Vorschlag zu fassen. Dies ist auch umgekehrt möglich.
Artikel 17a Richter und Beamte
(1) Der Kaiser ernennt die Beamten und die Gerichtsräte des Reiches, lässt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichenfalls deren Entlassung. Ihre Rechtsstellung soll durch Reichsgesetz bestimmt werden. Der Kaiser kann bestimmen, dass dieses Recht innerhalb der von ihm gesetzten Bestimmungen und Einzelfallentscheidungen durch andere Organe oder Behörden des Reiches in seinem Namen wahrgenommen wird.
(2) Auch die Beamte der Länder sollen neben der durch Landesrecht vorgesehenen Verpflichtungen auch der Treue zum Kaiser und Reich verpflichtet werden.
IV. Der Bundesrat
Artikel 18
(1) Der Bundesrat besteht aus den Staatsoberhäuptern der Reichsländer, sowie den von ihnen bestimmten Vertretern. Die Reichshauptstadt Kargno wird durch den Regierenden Bürgermeister vertreten.
(2) Den Vorsitz im Bundesrate führt der Reichskanzler. In seiner Vertretung der Reichsministerpräsident oder das dienstälteste Mitglied des Bundesrates, dennoch sind sie dem Kaiser untergeordnet.
(3) Die Stimmenanteile der Reichsländer werden wie folgt festgelegt, jedes Reichsland erhält einen Sitz pro zwei Millionen Einwohner im Rat.
(4) Die Anzahl Sitze wird jährlich durch eine vom Kaiser beauftragte Kommission überprüft, welche die Ergebnisse der aktuellen Volkszählungen als Grundlage für die Erhebung heranziehen.
(5) Die Bekanntgebe der jeweiligen Stimmenanteile der Reichsländer werden bei Änderungen durch den Kaiser bekanntgeben, welcher damit auch feststellt, wie Hoch die Gesamtzahl der Sitze des Bundesrates ist.
(6) Der Bundesrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Artikel 19
(1) Jedes Mitglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben.
(2) Der Bundesrat entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Wenn im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen des Bundesrats.
(4) Dem Bundesrate werden die zu seinen Arbeiten nötigen Beamten zur Verfügung gestellt.
Artikel 20
(1) Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, in Reichstage zu erscheinen und muss da selbst auf Verlangen jederzeit gehört werden.
(2) Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und des Reichstages sein.
(3) Ein jedes Reichsland kann nur geschlossen abstimmen.
Artikel 21
(1) Der Bundesrat beschließt über Mängel, welche bei der Ausführung der Verfassung, der Reichsgesetze oder der zu ihrer Ausführung getroffenen Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
(2) Hat der Bundesrat Mängel festgestellt, so kann er den zuständigen Behörden oder Körperschaften Anweisung erteilen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Leisten jene der Anweisung keine Folge, so kann der Bundesrat anstelle derselben die erforderlichen Maßnahmen treffen und die verantwortlichen Beamten in Anklagezustand versetzen.
Artikel 21a
(1) Sollte kein Reichtag zustande kommen, übernimmt der Bundesrat vorübergehend die alleinige Reichsgesetzgebung.
(2) Sobald sich ein Reichtag gebildet hat, entfällt Artikel 21a Abs. 1.
V. Der Kaiser
Artikel 22: Erbfolge
(1) Das Oberhaupt des Hauses Eichendorff und des Königreichs Kargonien ist zugleich Meroger Kaiser.
(2) Der Kronprinz ist ein Nachfahre des Kaiser. Bei keiner eindeutigen Wahl des Kaisers, ist es sein Erstgeborener.
(3) Sollte es kein Nachfahre geben, wird im engsten Umkreis ein Kaiser vom Bundesrat gewählt.
(4) Weibliche Personen sind der Thronfolge ebenfalls zu berücksichtigen.
(5) Weiteres regelt ein Gesetz vom Kaiser direkt.
Artikel 23: Amtsgewalt des Kaisers
(1) Dem Kaiser obliegt die Ausübung der Reichsgewalt, sofern sie nicht durch die Verfassung einer anderen Stelle übertragen ist.
(2) Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
(3) Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, es sei denn, dass ein Angriff auf das Reichsgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
(4) Sämtliche Vertragsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 23a: Ehrungen und Reichsadel
(1) Dem Kaiser ist die Stiftung oder Genehmigung von Orden und Ehrenzeichen des Reiches vorbehalten, die Rechte des Reichsmarschalls bleiben unberührt.
(2) Die Erhebung in den Reichsadelsstand und die Verleihung der Titel innerhalb des Reichsadelsstandes obliegt allein dem Kaiser.
Artikel 24: Die Reichsverwesung
(1) Ist der Kaiser an der Ausübung der Regierung vorübergehend gehindert, übernimmt der Reichskanzler seine Amtsgeschäfte. Wenn der Kaiser jedoch längerfristig verhindert ist, so tritt eine Reichsverwesung ein.
(2) Die Reichsverwesung wird durch den Reichskanzler ausgeübt. Der Reichskanzler wird vom Kaiser ernannt und mit den nötigen Vollmachten ausgestattet, die Ernennung kann auch in einer Verfügung von Todes wegen ergehen. Ist der Kaiser dazu nicht in der Lage, so beschließt der Bundesrat über die Einsetzung eines Reichskanzlers.
(3) Zum Reichskanzler kann nur eine Person berufen werden. Es soll ein Mitglied des Bundesrates hierzu berufen werden.
(4) Der Reichskanzler ist in Ausübung der Reichsgewalt unverantwortlich.
(5) Die Bestimmungen über die Verwesung in dem Reichslande, welchem der Kaiser als Landesherr vorsteht, werden durch die obigen Vorschriften nicht berührt. Üben verschiedene Personen das Amt des Reichskanzlers und des Regenten des betreffenden Reichslands aus, so steht das Stimmrecht im Bundesrate nur dem Regenten des Reichslands zu, den Vorsitz führt jedoch der Reichskanzler.
(6) Wenn der Kaiser dauerhaft an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist und durch Gutachten ausreichend belegt ist, dass eine Regierungsfähigkeit nicht wieder eintritt, können der Bundesrat und der Reichstag in Übereinstimmung und mit jeweils einer Zweidrittelmehrheit, den Thron für erledigt erklären, so dass gemäß Artikel 22 der nächste Anwärter auf dem Thron nachfolgt.
(7) Im Falle der Minderjährigkeit des Kronprinzen übernimmt der Reichskanzler die Amtsgeschäfte bis zu dessen Volljährigkeit.
Artikel 25: Einberuf des Reichstages und des Bundesrates
(1) Dem Kaiser steht es zu, den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Er kann sich hierbei vertreten lassen.
(2) Die Berufung des Bundesrates muss erfolgen, sobald sie von einem Landesoberhaupt verlangt wird.
Artikel 26: Gesetze
(1) Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu.
(2) Er erläßt die zur Vollziehung der Reichsgesetze nötigen Verordnungen. Dieses Recht kann er auf weitere Behörden übertragen.
(3) Er übt im Einzelfalle für die Reichsgewalt das Begnadigungsrecht aus.
(4) Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen der Reichsgewalt erlassen. Sie können vom Reichskanzler oder einem Reichsminister gegengezeichnet werden.
Artikel 27: Richter und Beamte
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten und die Gerichtsräte, lässt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichenfalls deren Entlassung.
Artikel 28: Reichsexekution
(1) Wenn die Reichsländer ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.
(2) Die Exekution kann bis zur Sequestration des betreffenden Landes und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden
VI. Der Reichstag
Artikel 29
(1) Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen durch das Volk mit geheimer Abstimmung hervor.
(2) Die Anzahl der Abgeordneten des Reichstags werden durch den Reichswahlleiter festgelegt.
(3) Die Zahl der Mandatsträger wird durch den Reichswahlleiter festgelegt.
(4) Der Reichstagspräsident führt den Vorsitz in dem Reichstage. Er wird mehrheitlich nach jeder Reichstagswahl von den Abgeordneten gewählt.
Artikel 30
(1) Die Verhandlungen des Reichstages sind grundsätzlich öffentlich. Es ist möglich, dass durch den Reichtagspräsidenten oder einer absoluten Mehrheit der Reichstagsabgeordneten Sitzungen im Privaten gehalten werden.
(2) Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
(3) Der Reichstag gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Reichstages regelt. Eine Änderung und der Erlass der Geschäftsordnung erfolgen mit absoluter Mehrheit der Stimmen des Hauses.
Artikel 31
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz der Reichsgewalt Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate resp. Reichskanzler zu überweisen.
Artikel 32
(1) Die Legislaturperiode des Reichstages wird durch ein Reichsgesetz festgelegt.
(2) Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluss des Bundesrates oder ein Beschluss des Reichstages mit einer 2/3-Mehrheit erforderlich.
(3) Der aufgelöste Reichstag bleibt bis zum Beginn der Konstituierung des nachfolgenden Reichstages im Amt.
Artikel 32a
(1) Der Reichstagspräsident kann, durch Antrag, überprüfen lassen, ob er noch die Zustimmung der Mehrheit der Reichstagsabgeordneten hat.
(2) Findet ein Antrag des Reichstagspräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Reichstages, so kann der Kaiser auf Vorschlag des Reichstagspräsidenten binnen 48 Stunden den Reichstag auflösen.
(3) Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Reichstag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Reichstagspräsidenten wählt.
(4) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Reichstages.
Artikel 33
(1) Der Reichstag beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(2) Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Abgeordneten des Reichstages erforderlich.
Artikel 34
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 35
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.
VII. Der Reichskanzler und die Reichsregierung
Artikel 36
(1) Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.
(2) Die Reichsregierung beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
(3) Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister seine Geschäfte selbstständig.
Artikel 37
(1) Der Reichskanzler und, auf seinen Vorschlag, die Reichsminister werden vom Kaiser ernannt und entlassen.
(2) Das Amt der gesamten Reichsregierung endet mit der Ernennung eines neuen Reichskanzlers. Mit der ferneren Beendigung des Amtes des Reichskanzlers endet auch das Amt eines jeden Reichsministers.
(3) Der Reichskanzler und die Reichsminister sind auf Verlangen des Kaisers verpflichtet, ihr Amt bis zur Ernennung ihres Nachfolgers weiterzuführen.
Artikel 38
(1) Der Reichskanzler wird vom Kaiser gewählt.
(2) Im Falle, dass kein Reichskanzler vorhanden ist und der Kaiser zur Wahl des Reichskanzler gehindert ist, bestimmt mehrheitlich der Bundesrat den Reichskanzler.
Artikel 38a
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Artikel 39
(1) Der Bundesrat kann dem Reichskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Amtsenthebung wählt und den Kaiser ersucht, den Reichskanzler zu entlassen und einen neuen zu bestimmen.
(2) Sollte der Kaiser keinen Reichskanzler ernennen, gilt Artikel 38 Absatz 2.
VIII. Das Handelswesen
Artikel 40
Merognia bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze.
Artikel 41
Die Kauffahrtschiffe aller Reichsländer bilden eine einheitliche Handelsmarine.
IX. Das Eisenbahnwesen
Artikel 42
(1) Die reichseigenen Eisenbahnen sind der Verwaltung durch die Reichsgewalt unterworfen. Die Eisenbahnen werden unter dem Namen Merogne Reichsbahn verwaltet. Diese ist ein Sondervermögen des Reichs.
(2) Die Königlich Kargonischen Staatsbahnen sind ein Tochterunternehmen der Reichsbahn. Der Reichsbahn obliegt bei Bedarf die Gründung weiterer Tochtergesellschaften, oder Landesbahnen.
(3) Die Bahngesellschaften der Protektorate und Kolonien unterstehen ebenfalls der Reichsbahn.
(4) Näheres regelt ein Reichsgesetz.
X. Das Post- und Fernmeldewesen
Artikel 43
(1) Das Post- und Fernmeldewesen wird von der Reichsgewalt als einheitliche Reichsanstalt eingerichtet und verwaltet.
(2) Die Einnahmen des Post- und Fernmeldewesen sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse.
(3) Näheres regelt ein Reichsgesetz.
XI. Das Reichskriegswesen
Artikel 44
(1) Der Kaiser hat den Oberbefehl über die Streitkräfte des Reiches. In seinem Sinne agiert der Reichsführungsstab.
(2) Das Heer, die Marine, die Luftwaffe und die Nachrichtendienste unterstehen dem Reichsführungsstab. Darüber hinaus unterstehen ihm alle Militäreinheiten die neben den genannten aufgestellt werden.
(3) Der Reichsführungsstab und damit das Militär und die dafür notwendigen, sicherheitsrelevanten Reichsorgane und Institutionen, stehen unter dem Befehl des Reichsmarschalls. Der Titel und Rang des Reichsmarschalls kann nur von einem Mitglied des Bundesrates geführt werden.
(4) Ist der Reichsmarschall verhindert, so übernimmt in seiner Vertretung der Generalstabschef des Reichsführungsstabes seine Aufgaben. Sollte auch der Generalstabschef des Reichsführungsstabes verhindert sein und der Reichsführungsstab keine entsprechenden Vertretungsregelungen getroffen haben, so übernimmt der ranghöchste, sowie dienstälteste Offizier diese Aufgaben, sofern der Kaiser keinen anderen Vertreter benennt oder das Reich unmittelbar angegriffen wird.
Artikel 45
(1) Der zur Gründung und Erhaltung des Militärs und der damit zusammenhängenden Einrichtungen erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.
(2) Der Anteil des Wehretats am Reichshaushalt darf dabei nicht unter 9% liegen.
Artikel 46
(1) Es obliegt dem Reichsführungsstab, die Organisation und Ausrüstung der ihm unterstehenden Einheiten und Institutionen im Rahmen des Wehretats selber festzulegen.
(2) Einstellung und Entlassung von Soldaten und Offizieren obliegen alleine dem Reichsführungsstab.
(3) Jeder Soldat und Offizier unterliegt der Militärgerichtsbarkeit. Der Reichsführungsstab kann auf Anordnung des Reichsmarschalls Soldaten und Offiziere der zivilen Gerichtsbarkeit überstellen.
Artikel 47
(1) Dem Reichsministerium des Innern untersteht die Technische Nothilfe als Zivil- und Katastrophenschutzorganisation des Reiches. Darüber hinaus hat das Innenministerium im Fall des Notstandes das Kommando über alle Verbände des humanitären Hilfsdienstes.
(3) Sollte das Reich unmittelbar angegriffen werden, so kann das Kommando über die Technische Nothilfe und die Zivilschutzverbände der Länder an den Reichsführungsstab übergehen, wenn der Kaiser dem zustimmt.
Artikel 48
(1) Ist der Bestand des Reiches unmittelbar gefährdet oder liegt ein anderer Notstand vor, so können der Reichskanzler oder der Kaiser ohne Angabe von Gründen den Außerordentlichen Notstand ausrufen.
(2) Durch den Außerordentlichen Notstand fällt die uneingeschränkte Regierungsgewalt an den Kaiser, oder in seiner Vertretung, an den Reichskanzler.
(3) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Kaiser es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
(4) Der Kaiser kann, wenn im Merogen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 3 bis 13 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen und Notverordnungen treffen, die die gesetzliche Grundlage der Verfassung außer Acht lassen können.
(5) Von allen gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Kaiser unverzüglich dem Reichstag und Bundesrat Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Bundesrates außer Kraft zu setzen.
(6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Artikels treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Kaisers oder des Bundesrates außer Kraft zu setzen.
XII. Die auswärtigen Beziehungen
Artikel 49
(1) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen des Merogen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt.
(2) Der Kaiser ernennt auf Vorschlag des Reichskanzlers einen Reichsminister, welchem die verantwortliche Leitung des Auswärtigen Amtes zusteht.
(3) Der Bundesrat überwacht die auswärtigen Beziehungen und Angelegenheiten des Reiches. Sollte der Bundesrat daraus Folgen zum Nachteil des Reiches sehen, so steht ihm eine Intervention zu.
Artikel 49a
(1) Das gesamte Kolonialwesen des Merogen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Gouverneure und Beamte ernennt.
(2) Der Kaiser ernennt auf Vorschlag des Reichskanzlers einen Reichsminister, welchem die verantwortliche Leitung des Reichskolonialamtes zusteht.
(3) Der Bundesrat entscheidet über Territorialerweiterungen und überwacht die kolonialen Angelegenheiten des Reiches. Sollte der Bundesrat daraus Folgen zum Nachteil des Reiches sehen, so steht ihm eine Intervention zu.
XIII. Die Reichsfinanzen
Artikel 50
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jede Legislatur-Periode des Reichstags veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Haushaltsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 51
Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichsminister der Finanzen dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Artikel 52
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
XIV. Die Rechtspflege
Artikel 53
(1) Alle zivile Gerichtsbarkeit geht von der Reichsgewalt aus. Sie ist den Gerichtsbehörden anvertraut.
(2) Die hierfür bestellten Gerichtsräte sind bei der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 54
Die oberste erkennende Gerichtsbehörde in Sachen der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Reichsgericht. Weitere Gerichtsbehörden können durch Gesetz geschaffen werden.
Artikel 55
(1) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Reichsländern, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den zuständigen Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen eines Beteiligten von dem Bundesrate entschieden.
(2) Verfassungsstreitigkeiten sind dem Reichsgericht vorzutragen.
(3) Näheres regelt ein Reichsgesetz.
XV. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 56
(1) Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung in dem Reichsgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären.
(2) Er kann die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls den Reichsmarschall darum ersuchen, mit Hilfe der bewaffneten Macht einzuschreiten.
(3) Auf Verlangen des Bundesrates ist der Kriegszustand wieder aufzuheben.
(4) Näheres regelt ein Reichsgesetz.
Artikel 56a
(1) Ein amtierender oder vorheriger Kaiser und die amtierenden oder vorherigen Bundesfürsten genießen Immunität vor dem Gesetz. Sie sind allein dem Rechtsspruch des Bundesrates unterworfen. Gleiches gilt für die Thronfolger des Reiches und der Länder.
(2) Die Angehörigen der bundesfürstlichen Häuser genießen Immunität, die durch den Hausvorstand oder den Bundesrat jedoch aufgehoben werden kann. Der Bundesrat kann den Rechtsspruch an sich ziehen.
(3) Abgeordnete des Reichstages und der Landesparlamente sind von Strafverfolgung und Freiheitsentziehung für die Dauer ihres Mandats frei, sofern diese nicht durch das Organ, dem sie angehören oder den Bundestrat, genehmigt wird.
(4) Abgeordnete des Reichstages, oder eines Landesparlamentes dürfen nach zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Plenum oder in einem Ausschuss des Parlaments getan haben, zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch nach Ablauf ihres Mandats.
(5) Ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und Diplomaten, die sich auf Einladung des Reiches innerhalb des Staatsgebiets aufhalten oder dort akkreditiert sind, genießen diplomatische Immunität nach Maßgabe der Reichsgesetze und Verträge.
(6) Auf Antrag des Reichsführungsstabes kann der Bundesrat eine, durch Gesetz verliehene, Immunität eines Angehörigen der Merognen Streitkräfte, der vor einem Kriegsgericht der Streitkräfte angeklagt ist oder von einem solchen verurteilt wurde, aufheben. Dies gilt auch für ehemalige Angehörige der Streitkräfte, sofern sie wegen Vergehen innerhalb ihrer Dienstzeit angeklagt werden.
(7) Das Nähere regelt ein Reichsgesetz, für die Landesgewalt ein Landesgesetz. Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesrates über Fragen der Immunität bleibt unberührt.
Artikel 57
(1) Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
(2) Der Reichstag muss die Verfassungsänderung mit der Mehrheit seiner Abgeordneten billigen.
(3) Der Bundesrat muss der Änderung der Verfassung zustimmen.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016

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Unterschrift des Kaisers

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Unterschrift des Reichskanzlers
