Reichsgesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften [RGeL]

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Arstokar von Eichendorff
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Reichsgesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften [RGeL]

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Reichsgesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften [RGeL]


§1 - Definition
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine zwischen zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts geschlossene Partnerschaft auf Lebenszeit, die offiziell anerkannt und beim zuständigen Standesamt registriert wird.

§2 - Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
(1) Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird begründet, wenn zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts gegenüber einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit äußern, gemeinsam eine Partnerschaft auf Lebenszeit im Sinne des Reichsgesetzes über eingetragene Lebenspartnerschaften führen zu wollen.
(2) Bejahen die Lebenspartner die Frage des Standesbeamten, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, bestätigt der Standesbeamte, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft begründet ist, und garantiert die Einleitung der weiteren Maßnahmen zur Registrierung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Standesamt.
(3) Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann nicht begründet werden, wenn
  1. eine der Personen minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
  2. die Personen in gerader Linie miteinander verwandt sind;
  3. die Personen vollbürtige und halbbürtige Geschwister sind;
  4. eine der Personen bei der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft äußert, keine Verpflichtungen gemäß §3 dieses Gesetzes begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden.

§3 - Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft
(1) Die Lebenspartner sind zu gegenseitiger Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. Die Bestimmungen zu Ehen zwischen Mann und Frau gelten entsprechend.
(2) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen, der dem Standesamt gemeldet wird. Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens erfolgt bei der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden. Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
(3) Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Die Bestimmungen zu Ehen zwischen Mann und Frau gelten entsprechend.
(4) Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die Bestimmungen zu Ehen zwischen Mann und Frau gelten entsprechend.
(5a) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Die Bestimmungen zu Ehen zwischen Mann und Frau gelten entsprechend.
(5b) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen. Die Bestimmungen zu Ehen zwischen Mann und Frau gelten entsprechend.
(5c) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die Bestimmungen zu Ehen zwischen Mann und Frau gelten entsprechend.
(5d) Bezüglich des Erbverzichtes gelten die Bestimmungen zu Ehen zwischen Mann und Frau entsprechend.
(6a) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Die Bestimmungen zu Ehen zwischen Mann und Frau gelten entsprechend.
(6b) Das Reichsgericht kann die Befugnisse nach (6a) einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(7) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners. Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die betroffene eingetragene Lebenspartnerschaft, aufgelöst wurde.

§4 - Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.
(2) Das Gericht stimmt diesem Antrag zu, wenn beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann. Das Gericht kann dem Antrag ohne Zustimmung des Antragsgegners zustimmen, wenn die Lebenspartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben.
(3) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel vorlag; die Bestimmungen zu Ehen zwischen Mann und Frau dazu gelten entsprechend.
(4) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt.
(5) Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt. Die Bestimmungen zu Ehen zwischen Mann und Frau gelten entsprechend.

§5 - Geltungsbereich und Schlussbestimmungen
(1) Darüber, ob in einem Reichsland eine in diesem Gesetz beschriebene eingetragene Lebenspartnerschaft abgeschlossen werden kann und ob eine in diesem Gesetz beschriebene eingetragene Lebenspartnerschaft anerkannt wird, entscheidet das Reichsland nach der in der jeweiligen Landesverfassung festgelegten Gesetzgebung.
(2) Eingetragene Lebenspartnerschaften können nur in dem Reichsland geschlossen werden, in denen die werdenden Lebenspartner einen Wohnsitz haben.
(3) Dieses Gesetz tritt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Einführung von Lebenspartnerschaften in Kraft.



Beschluss des Bundesrates vom 15. April 2017

geg. zu Kargno, 15. April 2017
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Unterschrift des Kaisers
Verschoben von Gesetzesarchiv nach Archivsammlung am Sa 15. Aug 2026, 01:02 durch Arstokar von Eichendorff

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