Reichsgesetz über die Ehe, Kinder und das Erbe

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Arstokar von Eichendorff
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Reichsgesetz über die Ehe, Kinder und das Erbe

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Abschnitt I - Die Ehe



§ 1 Allgemeines
(1) Jeder Bürger des Kaiserreichs sowie jede Person, welche sich innerhalb des Kaiserreichs aufhält, hat das Recht eine Ehe mit einer anderen Person einzugehen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Hierbei spielt es keine Rolle, welchen Geschlechts der Partner ist.
(2) Die Ehe darf nur mit einer Person gleichzeitig bestehen.

§ 2 Schließung der Ehe
(1) Die Ehe wird vor der zuständige Stelle der Bundesstaaten oder der Sonderverwaltungszone geschlossen, in der die Eheschließung stattfinden soll.
(2) Bei einer Eheschließung des Kaisers oder Angehöriger der Kaiserlichen Familie ist diese durch den hohen Geistlichen zu vollziehen.
(3) Es folgt ein der Religion eines der Partner entsprechendes Ritual gem. den Vorschriften der jeweiligen Religionsgemeinschaft kann folgen, sofern gewünscht. Dies hat allerdings keine Auswirkung auf die Rechtskraft der Ehe.
(4) Niemand kann zur Eingehung einer Ehe gezwungen werden.
(5) Bei einer Eheschließung kann sich keiner der Partner vertreten lassen.
(6) Derjenige, der die Eheschließung vollzieht, bestätigt mit der Ausfertigung einer Heiratsurkunde, welche von jenen und beiden Eheschließenden eigenhändig gegengezeichnet sein muss, dass den Bedingungen dieses Gesetzes bei der Eheschließung entsprochen worden ist.
(7) Mit Ausfertigung der Heiratsurkunde erhält die Ehe Rechtskraft.
(8) Die Heiratsurkunde ist innerhalb von 7 Tagen nach Eheschließung beim Reichsministerium des Inneren oder dem Reichsministerium, welches dessen Aufgaben erfüllt, durch die Eheleute zu hinterlegen.

§ 2a Außerhalb des unmittelbaren Reichgebiets geschlossene Ehen
(1) Außerhalb des unmittelbaren Reichsgebietes geschlossene Ehen werden innerhalb des unmittelbaren Reichsgesbietes anerkannt, sofern sie den Maßgaben von § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 sowie § 3 nicht widersprechen. Eine Ehe zwischen oder zu Minderjährigen wird nicht anerkannt.
(2) Außerhalb des unmittelbaren Reichsgebietes geschlossene Ehen ergeben die gleichen Rechtsfolgen innerhalb des unmittelbaren Reichsgebietes wie dort geschlossene Ehen.
(3) Ein der Heiratsurkunde entsprechender Nachweis ist spätestens 7 Tage nach der Einreise in das unmittelbare Reichsgebiet beim Reichsministerium des Inneren oder dem Reichsministerium, welches dessen Aufgaben erfüllt, durch die Eheleute zu hinterlegen, sofern ein dauerhafter Wohnsitz im unmittelbaren Reichgebiet genommen wird. Erst durch diesen Vorgang treten die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 in Kraft.

§ 3 Eheverbot
(1) Es ist verboten die Ehe einzugehen, wenn:
a) mit einer anderen Person eine weitere Ehe besteht. Ausnahmen sind in § 1 Abs. 3 und 4 festgehalten.
b) die Ehe zwischen Blutsverwandten gerader Linie und oder voll- oder halbbürtigen Geschwistern geschlossen werden soll.
c) eine Verwandtschaft besteht durch Adoption besteht, in Bezug auf die Adoptiveltern und entsprechender Verwandter gem. Bs. b.
(2) Eine Eheschließung darf nicht vollzogen werden, wenn mindestens einer der genannten Verbotsgründe besteht.

§ 4 Rechtsfolgen der Ehe
(1) Jeder Ehepartner hat das Vormundschaftsrecht über den anderen, sofern dieser nicht in der Lage ist, für sich selbst zu entscheiden.
(2) Der Ehepartner ist gem. den Bestimmungen des Abschnitts III erbberechtigt.

§ 5 Namensrecht
Die Ehepartner behalten auch nach der Eheschließung ihren gebürtigen Familiennamen bei.

§ 6 Auflösung der Ehe
(1) Stimmen beide Ehepartner im Wunsch überein, die Ehe aufzulösen, wird dies gewährt. Beide Ehepartner haben übereinstimmend bei der zuständigen Stelle der Provinz oder der Sonderverwaltungszone die Eheauflösung zu beantragen. Sofern die Stelle festgestellt hat, dass die Eheauflösung von beiden Ehepartnern freiwillig vollzogen wird und dass die Fragen der aus der Ehe entstammenden Kinder gem. §§ 10 und 11 sowie des Vermögens geregelt worden sind, stellt sie die Eheauflösung fest.
(2) Sofern nur einer der Ehepartner die Eheauflösung bei der zuständigen Stelle die Eheauflösung beantragt, kann bei den betroffenen Stellen eine Schlichtung durchgeführt werden. Ist die Schlichtung erfolglos oder wird sie von dem Ehepartner, der die Eheauflösung nicht einseitig beantragt hat, abgelehnt, kann der Ehepartner, der einseitig die Eheauflösung beantragt hat, Klage auf Auflösung der Ehe erhoben werden. Eine Klage ist entsprechend der Zivilprozessordnung zu erheben und zu verhandeln. Wenn die Gefühle der Ehepartner füreinander tatsächlich zerrüttet sind, muss das zuständige Gericht durch Urteil die Eheauflösung gewähren, sofern einer der folgenden Umstände vorliegt:
  • a. einer der Ehepartner lebt mit einer anderen Person zusammen;
    b. in der Familie wurde Gewalt ausgeübt oder ein Familienangehöriger wurde misshandelt oder im Stich gelassen;
    c. einer der Ehepartner gibt trotz wiederholter Ermahnungen des anderen Ehepartners Glücksspiel, Rauschgift oder andere üble Gewohnheiten nicht auf;
    d. die Ehepartner lebten wegen Unverträglichkeit der Gefühle mindestens ein Jahr getrennt;
    e. andere Umstände, die zur Zerrüttung der gegenseitigen Gefühle der Ehepartner geführt haben.
(3) Wenn einer der Ehepartner für verschollen erklärt worden ist und der andere Eheauflösung bei der zuständigen Stelle beantragt, muss die Eheauflösung gewährt werden.
(4) Während einer Schwangerschaft eines weiblichen Ehepartners und innerhalb eines Jahres ab der Geburt bzw. eines halben Jahres ab einem Schwangerschaftsabbruch darf ein männlicher Ehepartner nicht gem. Abs. 2 einseitig die Eheauflösung beantragen.


Abschnitt II - Kinder, Sorgerecht, Unterhalt



§ 7 unehelich geborene Kinder
Unehelich geborene Kinder sind ehelich geborenen Kinder gleichgestellt.

§ 8 Kindsvater
(1) Bei während einer bestehenden Ehe geborenen Kinder gilt der männliche Ehepartner als biologischer Vater des Kindes, es sei denn es wird gegenteiliges bewiesen.
(2) Bei unehelich geborenen Kindern kann die Kindsmutter einen biologischen Vater angeben. Dies ist nicht verpflichtend, es sei denn die biologische Vaterschaft ist nachweislich erwiesen.
(3) Sofern Zweifel an der Angabe zum Vater vorliegen, kann das zuständige Gericht verfügen, dass der Nachweis der Vaterschaft erbracht werden muss oder gegen den Willen des Kindes, der Mutter oder des vermeintlichen Vaters von Amtswegen durchgeführt wird.

§ 9 Adoptionsrecht
(1) Jede Ehegemeinschaft hat grundsätzlich das Recht auf Adoption von Kindern, sofern sie diesen ein angemessenes Leben bieten kann.
(2) Eine unverheiratete Person kann ein Kind nur mit Zustimmung des Reichsministeriums des Inneren oder dem Reichsministerium, welches dessen Aufgaben erfüllt, adoptieren.
(3) Die Richtlinien zur Kindesadoption werden per Erlass des Reichskanzlers festgelegt.
(4) Adoptierte Kinder sind rechtlich und menschlich wie leibliche Kinder zu behandeln. Während einer Ehe adoptierte Kinder gelten entsprechend als aus der Ehe entstammende Kinder.
(5) Bei einer Adoption gehen alle Verpflichtungen, die sich aus dem Elternsein ergeben, auf die Adoptiveltern über.

§ 10 Unterhaltszahlung
(1) Die Pflicht zur Unterhaltszahlung nach Auflösen einer Ehe besteht nur für die aus dieser Ehe entstammenden Kinder.
(2) Unterhaltspflichtig ist der Partner der aufgelösten Ehe, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt bzw. nicht gem. § 11 Abs. 3 Bs. b sorgeberechtigt ist.
(3) Die Höhe der Unterhaltszahlungen ist frei verhandelbar, soll aber mindestens 10 % des monatlichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen betragen. Sofern im Falle einer Auflösung der Ehe gem. § 6 Abs. 2 die Partner der aufzulösenden oder aufgelösten Ehe keine freiwillige Regelung bzgl. der Höhe der Unterhaltszahlungen finden, legt das zuständige Gericht durch Urteil die Höhe der Unterhaltszahlungen fest. Diese Höhe gilt solange, bis das Gericht sie abändert oder die Partner der aufgelösten Ehe eine anderweitige freiwillige Regelung erzielen.
(4) Die Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 gelten entsprechend in Bezug auf unehelich geborene Kinder.

§ 11 Erziehungs- und Sorgerecht
(1) In einer Ehe sind beide Ehepartner gleichberechtigt für die aus der Ehe stammenden Kinder erziehungs- und sorgebrechtigt.
(2) Bei der Auflösung einer Ehe ist das Sorgerecht für die nichtvolljährigen aus dieser Ehe entstammenden Kinder zu regeln. Dies geschieht:
a. bei einer Eheauflösung gem. § 6 Abs. 1. durch die übereinstimmende Erklärung;
b. bei einer Eheauflösung gem. § 6 Abs. 2 durch Urteil des zuständigen Gerichtes, sofern die Partner der aufzulösenden oder aufgelösten Ehe keine freiwillige Regelung finden. Der Entscheid des Gerichts gilt solange, bis das Gericht ihn abändert oder die die Partner der aufgelösten Ehe eine anderweitige freiwillige Regelung erzielen.
(3) Das Sorgerecht kann folgendermaßen aufgeteilt werden:
a. gemeinschaftliches Sorgerecht.
b. alleiniges Sorgerecht eines der Partner der aufgelösten Ehe.
(4) Sofern gem. Abs. 3 Bs. b ein alleiniges Sorgerecht besteht, so ist dem jeweils anderen Partner der aufgelösten Ehe ein regelmäßiges Besuchsrecht einzuräumen, welches frei verhandelbar ist.
(5) Bei unehelich geborenen Kindern ist die Kindsmutter grundsätzlich erziehungs- und sorgeberechtigt, es sei denn es wird mit dem gem. § 8 Abs. 2 anerkannten Kindsvater gem. den Regelungen Abs. 3 eine andere Regelung getroffen.
(6) Das Erziehungsrecht bleibt auch bei eventuell fehlenden Sorgerecht bestehen.

§ 12 Volljährigkeit
(1) Die Volljährigkeit eines Kindes wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht.
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit endet das Erziehungs- und Sorgerecht gem. § 11.


Abschnitt III - Das Erbrecht



§ 13 Geltungsbereich
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für das Vermögen verstorbener Privatpersonen, welche Bürger des Kaiserreiches sind oder eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung nach dem Gesetz über den Aufenthalt auswärtiger Staatsbürger in den Grenzen des Kaiserreiches besitzen und einen ständigen Wohnsitz im Kaiserreich genommen haben.

§ 14 Selbstbestimmung durch Testament
(1) Jede Privatperson hat das Recht zu Lebzeiten frei über die Verwendung ihres Besitzes nach ihrem Tode zu entscheiden.
(2) Zu diesem Zweck hat die betreffende Privatperson ein Testament aufzusetzen, welches die nötigen Bestimmungen und Auflagen enthält.
(3) Das Testament ist beim zuständigen Gericht zu hinterlegen, damit es Rechtskräftigkeit erhält. Ein hinterlegtes Testament kann jederzeit zurückgenommen oder durch ein neues Testament ersetzt werden. Sofern ein Reichsgesetz nichts anderes vorsieht, ist das zuständige Gericht der Kaiserliche Gerichtshof
(4) Testamente sind nicht anfechtbar.

§ 15 Aufteilung der Erbschaft
(1) Das Vermögen einer verstorbenen Privatperson wird gemäß ihrem Testament aufgeteilt.
(2) Ist eine Person, die durch ein Testament begünstigt wird, unauffindbar oder verstorben, so erben in dieser Rangfolge deren testamentarische Erben, hinterlassene Kinder, weitere Nachkommen in gerader Linie, der hinterlassene Ehepartner oder das Kaiserreich. Das gleiche gilt, wenn gem. § 16 das Erbe ausgeschlagen wird.
(3) Streitigkeiten über die Auslegung eines Testamentes entscheidet das Gericht, bei welchen das entsprechende Testament hinterlegt wurde.
(4) Ist kein Testament vorhanden und hat die betreffende Privatperson auch keine Ehe, Kinder oder sonstige Nachkommen in gerader Linie hinterlassen, so erbt das Kaiserreich.
(5) Sollte kein Testament vorhanden sein, so erben Kinder zwei Drittel, der Ehepartner ein Drittel.
(6) Sollte kein Ehepartner hinterlassen werden, so erben Kinder das gesamte Erbe.
(7) Entsprechend gilt dies bei Nichthinterlassung von Kindern für den Ehepartner, es sei denn der Erblasser hat andere Nachkommen in gerade Linie hinterlassen. So dies der Fall ist, treten diese an die Stelle der Kinder des Erblassers.
(8) Sollten mehrere begünstigte Personen hinterlassen worden sein, so wird das ihnen nach den Bestimmungen dieses Absatzes zustehende Erbe anteilig aufgeteilt.

§ 16 Ausschlagbarkeit
(1) Ein Erbe kann ausgeschlagen werden. Im Falle der Ausschlagung erbt der Nächsterbberechtigte entsprechend § 15 Abs. 2.
(2) Das Kaiserreich kann kein Erbe ausschlagen.


Abschnitt IV - Schlussbestimmung



§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Die Reichsregierung ist zum Erlass der entsprechenden Verordnungen ermächtigt.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



Beschluss des Bundesrates vom 15. April 2017

geg. zu Kargno, 15. April 2017
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Unterschrift des Kaisers
Verschoben von Gesetzesarchiv nach Archivsammlung am Sa 15. Aug 2026, 01:02 durch Arstokar von Eichendorff

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