zwischen der
HEILIGEN NIRNISCHEN KIRCHE
und dem
KAISERREICH MEROGNIA
Artikel I.
Das vorliegende Konkordat wird zwischen der Heiligen Nirninschen Kirche, nachfolgend "Nirnische Kirche" genannt, und dem Kaiserreich Merognia vereinbart.
Artikel II.
Die nirnische Kirche hat das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten unabhängig vom Kaiserreich Merognia zu regeln. Die katholischen Vereinigungen genießen Freiheit.
Artikel III.
Der nirnische Kirche wird von Seiten des Kaiserreichs Merognia das Recht eingeräumt, an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten Religionsunterricht zu erteilen. Die Lehrpläne sind im Konsens zwischen der nirnischen Kirche und dem Kaiserreich auszuarbeiten. Unabhängig von den öffentlichen Schulen hat die nirnische Kirche das Recht, ungehindert Ordensschulen und sonstige katholische Lehranstalten zu unterhalten. Der Besuch einer solchen Lehranstalt wird vom Kaiserreich als gleichwertig zum Besuch einer öffentlichen Schule angesehen.
Die nirnische Kirche unterhält an Merognen Akademie der Wissenschaften in Kargno einen Lehrstuhl für nirnische Theologie. Sie ist zur Unterhaltung eines Priesterseminars an ebendieser Universität berechtigt.
Artikel IV.
Das Kaiserreich Merognia trägt die finanziellen Lasten der nirnischen Kirche mit. Dies beinhaltet auch die Besoldung der nirnischen Würdenträger. Zu diesem Zweck wird eine allgemeine Kirchensteuer erhoben. Im Gegenzug ist die nirnische Kirche dazu angehalten, sich für das Gemeinwohl im Kaiserreich einzusetzen, Bildung und allgemeine Gesundheit zu fördern und an der Entwicklung der merognen Gesellschaft mitzuwirken.
Artikel V.
Dieses Konkordat kann einseitig binnen einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.
Artikel VI.
Dieses Konkordat tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertreter der nirnischen Kirche und des Kaiserreichs Merognia in Kraft.
Luther von Hochfels
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In nomini patris et filii et spiritu sancti
Für das Kaiserreich Merognia
Arstokar von Eichendorff
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Von Götters Gnaden Kaiser von Merognia

