Notparlaments- und Übergangsverordnung (NÜVO)

kaiserliche Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen
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Arstokar von Eichendorff
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Notparlaments- und Übergangsverordnung (NÜVO)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno

Verordnung über das Gesetzgebungsverfahren des Bundesrates und die Durchführung von Übergangswahlen bei Reichstagsvakanz
(Notparlaments- und Übergangsverordnung – NÜVO)
Vom 16. August 2026

Eingangsformel:
Zur Gewährleistung der ununterbrochenen staatlichen Handlungs- und Gesetzgebungsfähigkeit des Kaiserreiches Merognia während der vorübergehenden Abwesenheit eines gewählten Reichstages, zur Konkretisierung der Verfahren nach Artikel 21a, 23a und 50 der Reichsverfassung sowie zur Vorbereitung künftiger Volkswahlen durch parteilose Wählergruppen verordnet der Kaiser nach Beschluss des Bundesrates:

ABSCHNITT 1: GESETZGEBUNG DURCH DEN BUNDESRAT

§ 1 [Wahrnehmung der legislativen Gewalt]
(1) Solange mangels Parteigründungen kein Reichstag zusammentritt, übt der Bundesrat die gesetzgebende Gewalt des Reiches im vollen verfassungsmäßigen Umfang allein aus (Artikel 23a MRV).
(2) Gesetzesbeschlüsse des Bundesrates treten an die Stelle übereinstimmender Beschlüsse beider Kammern nach Artikel 19 MRV.

§ 2 [Verfahrensgang und Quoren im Bundesrat]
(1) Gesetzesentwürfe können durch den Kaiser, den Reichskanzler oder durch ein Mitglied des Bundesrates eingebracht werden.
(2) Ein Gesetzesbeschluss erfordert zwei Lesungen im Bundesrat im Abstand von mindestens 48 Stunden. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Bundesrat mit Dreiviertelmehrheit auf die Einhaltung der Frist verzichten.
(3) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Reichsländer gefasst. Verfassungsändernde Gesetze bedürfen der Zweidrittelmehrheit des Bundesrates sowie der ausdrücklichen Zustimmung des Kaisers (Artikel 56 MRV).

§ 3 [Öffentlichkeit und Bürgerpetitionen]
(1) Die Beratungen des Bundesrates über Gesetzesvorlagen sind öffentlich im amtlichen Reichsforum bekanntzugeben.
(2) Eingaben und Petitionen der Bevölkerung (§ 4 VbG) sind vom Bundesratssekretariat entgegenzunehmen und bei Unterstützung durch mindestens 500 wahlberechtigte Bürger auf die Tagesordnung der nächsten Bundesratssitzung zu setzen.

ABSCHNITT 2: VORBEREITUNG DER REICHSTAGSWAHL DURCH PARTEILOSE LISTEN

§ 4 [Zulassung freier Wählervereinigungen]
(1) Zur Überwindung der Parlamentsvakanz können sich wahlberechtigte Bürger (§ 5 RWG) zu freien, parteilosen Wählergruppen und Listenverbindungen zusammenschließen (§ 6a RWG).
(2) Eine parteilose Wählerliste ist vom Reichswahlleiter zur Reichstagswahl zuzulassen, wenn:
1. sie von mindestens 50 wahlberechtigten Bürgern durch Unterschrift unterstützt wird,
2. ein Wahlprogramm vorgelegt wird, das sich ausdrücklich zur Verfassung und zur Treue gegenüber dem Kaiserreich und der Krone bekennt,
3. eine Vertrauensperson für den Wahlvorschlag benannt ist.

§ 5 [Einberufung des I. Reichstages]
(1) Sobald mindestens zwei zugelassene parteilose Listen oder registrierte Parteien für eine Reichstagswahl wählbar sind, setzt der Reichswahlleiter im Einvernehmen mit dem Kaiser den Wahltag fest.
(2) Mit dem Zusammentritt des ordnungsgemäß gewählten Reichstages tritt Abschnitt 1 dieser Verordnung außer Kraft, und die regulären Zuständigkeiten des Reichstages leben in vollem Umfang wieder auf.

ABSCHNITT 3: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 6 [Inkrafttreten]
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft.


Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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