§1 Allgemeines
(1) In unserem tiefen Verständnis für Natur und Umwelt, dessen Schutz wir uns verschrieben haben, erlassen Wir folgende Verordnung.
(2) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft, erfasst alle Arten von Wirbeltieren und ist für das gesamte Reich gültig.
(3) Die Um- und Durchsetzung der Verordnung ist Aufgabe des Kaiserlichen Hofamtes und des Reichsministeriums für Umwelt. Die Basis dazu sind die im Reich gültigen Gesetze.
(4) Der Mensch hat die Natur und die Tierwelt als Gottesschöpfung nicht zu zerstören.
§2 Wildtiere
(1) Tiere die vom Menschen unabhängig in freier Natur leben, sind als Wildtiere zu bezeichnen.
(2) Der natürliche Tierbestand steht unter Aufsicht des Menschen. Dieser hat den Bestand in seinem natürlichen Umfang aufrecht zu erhalten.
(3) Das Töten von Wildtieren ist nur dann erlaubt, wenn es der Art- oder Bestandserhaltung dient, oder ein Mensch durch das Tier unmittelbar gefährdet ist. Der Natur schädliche Bestände sind von den Zuständigen Behörden auszuschreiben.
§3 Haustiere
(1) Tiere die vom Menschen in Gefangenschaft oder Abhängigkeit gehalten werden, sind als Haustiere zu bezeichnen.
(2) Haustiere sind Artgerecht unterzubringen und zu versorgen. Ihre Bewegungsfreiheit ist zu gewährtleisten und ihnen dürfen weder Schmerzen, Leid oder Schäden zugefügt werden. Tierversuche sind nicht gestattet.
(3) Haustiere sind angemessenen zu Ernähren, zu verpflegen und artgerecht Unterzubringung. Der Halter hat über die zur Haltung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen.
(4) Das zuständige Ministerium ist ermächtigt, mit Zustimmung des Kaisers oder des Bundesrates, durch Rechtsverordnungen die Anforderungen an die Haltung von Tieren näher zu bestimmen.
§4 Das Töten von Tieren
(1) Ein Tiertier darf nur getötet werden, wenn unnötiges Leid vermieden wird.
(2) Die Tötung eines Tieres darf nur von Personen vollzogen werden, die eine behördlich ausgestellte Genehmigung besitzen.
(3) Ist ein Mensch unmittelbar durch ein Tier bedroht, gilt Paragraph 4 als Gegenstandslos.
§4 Die Tierwelt der Kolonien
(1) Die Tierwelt in den überseeischen Kolonien steht unter dem Schutz der einheimischen Bevölkerung.
(2) Die Gouverneure sind auf Wunsch der Administration der Reichsprotektorate dazu verplfichtet, bestimmte Arten unter besonderen Schutz zu stellen.
(3) Die Übersiedlung von Tierarten in andere Lebensräume ist nur mit Genehmigung des Reichsministeriums für Umwelt beziehungsweise der Administration des jeweiligen Reichsprotektorats oder des Gouverneurs möglich.
gez. der Kaiser, 12. März 2017

