Reichsfrischfleischverordnung (RfFV)

kaiserliche Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen
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Arstokar von Eichendorff
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Reichsfrischfleischverordnung (RfFV)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Reichsfrischfleischverordnung (RfFV)



§1 Schlachttiere
Schlachtiere sind solche die für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind und dessen Verzehr nicht gegen die guten Sitten verstößt.

§2 Schlachtmethoden
Im gesamten Reichsgebiet ist die Schlachtung von Tieren, die zum Verzehr für den Menschen geeignet sind, durch Methoden durchzuführen, die das Schlachttier keine Qualen erleiden lässt.

§3 Von der Frische
Der Verkauf sowie die Verwendung von Fleisch, dessen Verzehr die Gesundheit eines Menschen schaden kann, ist auf Reichsebene streng verboten.

§4 Fleischabfälle
Schlachtabfälle, verdorbenes Fleisch oder Teile eines Tieres, das zum Verzehr durch den Menschen geeigent ist, müssen so entsorgt werden, dass weder Mensch noch Umwelt Schaden nehmen.

§5 Sonderregelung Kargonien
Auf dem Gebiet des Königreichs Kargonien, sind Schlachtung und Verzehr von Pferden sowie der Verzehr, Import und Export von Pferdefleischerzeugnissen verboten.

§6 Sonderfälle
Genehmigung für besondere religiöse oder rituelle Schlachtung, können beim Reichswirtschaftsministerium eingeholt werden.


gez. der Kaiser, 12. März 2017
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Unterschrift des Kaisers
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