Verordnung über die Geheimhaltung im Reichsministerium der Justiz und der Verteidigung

kaiserliche Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen
Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Arstokar von Eichendorff
{ Kaiser(in) }
{ Kaiser(in) }
--- Bewohner Ughklirns ---
Beiträge: 405
Registriert: Sa 29. Jul 2017, 02:22
Wohnort: Schloß Knogry
Alter: 27
Kontaktdaten:

Merognia: Adel

Verordnung über die Geheimhaltung im Reichsministerium der Justiz und der Verteidigung

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Verordnung über die Geheimhaltung im Reichsministerium der Justiz und der Verteidigung

§1 Zweck und Wirkungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Geheimhaltungsstufen und den Umgang mit Verschlussachen.
(2) Sie entfaltet Ihre Wirkung für die Geschäftsbereiche des Reichsministeriums der Justiz und des Reichsministeriums der Verteidigung.
(3) Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung ist §11 des Reichsverwaltungsaktgesetzes.

§2 Geheimhaltungsstufen
(1) Es werden in aufsteigender Reihenfolge vier Geheimhaltungsstufen unterschieden:
  • - Vertraulich - Nur für Dienstgebrauch
    - Streng Vertraulich
    - Geheime Verschlussache
    - Streng geheime Verschlussache
§3 Staatsgeheimnisse
(1) Akten die in den Geheimhaltunsstugen „Geheime Verschlussache“ und „Streng geheime Verschlussache“ gekennzeichnet sind, sind Staatsgeheimnisse im Sinne des §20 StGB.

§4 Klassifizierung
(1) In vertrauliche Akten darf nur für den Dienstgebrauch Einsicht gewährt werden.
(2) In streng vertrauliche Akten darf nur für den Dienstgebrauch Einsicht gewährt werden. Sie könnten dem Ansehen oder Fortbestand des Kaiserreichs Merognia schweren Schaden zufügen.
(3) In geheime Verschlussachen darf nur nach entsprechender Sicherheitseinstufung Einsicht genommen werden. Sie könnten dem Ansehen oder Fortbestand des Kaiserreichs Merognia schweren Schaden zufügen.
(4) In streng geheime Verschlussachen darf nur nach entsprechender Sicherheitseinstufung Einsicht genommen werden. Die Akteneinsicht muss vom Reichsminister oder einem von ihm dazu bevollmächtigten Staatssekretär persönlich gewährt werden. Sie könnten dem Ansehen oder Fortbestand des Kaiserreichs Merognia schweren Schaden zufügen.

§5 Sicherheitseinstufung
(1) Das Reichsamt für Justiz erstellt auf Antrag derjenigen Person, eines Vorgesetzen oder des Reichsministeriums eine Sicherheitseinstufung. Für Angehörige der Streitkräfte findet diese Sicherheitseinstufung durch den Militärnachrichtendienst statt.
(2) Für die Einsicht in streng vertrauliche Akten erfolgt eine reguläre Sicherheitsüberprüfung. Fällt diese positiv aus, erhält der geprüfte die Einstufung „S1“.
(3) Für geheime und streng geheime Akten erfolgt eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Miteinbeziehung von Referenzpersonen. Dier Person erhält die Sicherheitseinstufung „S2“.

§6 Schlussbestimmungen
(1) Die Verordnung tritt mit ihrer Gegenzeichnung durch den Reichsminister in Kraft.
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
Antworten

Zurück zu „Verordnungen“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast