Verordnung betreffend Stellvertretung des Reichskanzlers

kaiserliche Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen
Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Arstokar von Eichendorff
{ Kaiser(in) }
{ Kaiser(in) }
--- Bewohner Ughklirns ---
Beiträge: 405
Registriert: Sa 29. Jul 2017, 02:22
Wohnort: Schloß Knogry
Alter: 27
Kontaktdaten:

Merognia: Adel

Verordnung betreffend Stellvertretung des Reichskanzlers

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Wir Arstokar, von Gnaden der Neun Meroger Kaiser, König von Kargonien etc.
verordnen im Namen des Reichs was folgt:



§. 1.

Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers erforderliche Gegenzeichnung des Reichskanzler, sowie die sonstigen demselben durch die Verfassung und die Gesetze des Reichs übertragenen Obliegenheiten können durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser auf Antrag des Reichskanzler in Fällen der Behinderung desselben ernennt. Die Stellvertreter des Reichskanzlers müssen im Reichstag auf Verlangen gehört werden.

§. 2.

Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesamten Umfang der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden.

§. 3.

Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch während der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.

§. 4.

Die Bestimmung des Artikel 18 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Kargno, den 29. Oktober 2017
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
Antworten

Zurück zu „Verordnungen“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast