zum weiteren Verfahren der exekutiven Gewalt
Hiermit verordnen Wir, Arstokar I., von Gnaden der Neun Merogner Kaiser und König von Kargonien,
dass aus mangelnden Interesse an der Politikbeteiligung, Parteienbildung, Bildung eines Reichstages und anderen Organen fortan alle verkannten Ämter der exekutiven Gewalt auf Reichs-, Landes- und Kommunalebene nach Artikel 16 Abs. 3 vom Reichskanzler und Kaiser auf Reichs- und Landesebene ausgeübt werden. Diese Verordnung gilt bis zur Bildung der jeweiligen Kabinette der Länder und Kommunen.
gez. der Kaiser, 3. Januar 2017

