Anordnung über die Amtstracht der Gerichtsräte

kaiserliche Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen
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Arstokar von Eichendorff
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Anordnung über die Amtstracht der Gerichtsräte

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Für die Amtstracht bei dem Reichsgericht und dem Kammergericht ordnen Wir an:

Artikel 1

(1) Die Amtstracht der Gerichtsräte, des Oberreichsanwalts und der Reichsanwälte sowie der Urkundsbeamten besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtstracht tragen die Gerichtsräte und der Oberreichsanwalt sowie die Reichsanwälte eine breite weiße Binde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.

(2) Die Farbe der Amtstracht ist karmesinrot. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Gerichtsräte und Reichsanwälte aus Samt, für die Urkundsbeamten aus Wollstoff.

(3) Am Barett tragen
  • a) der Reichsgerichtspräsident drei Schnüre in Gold,
    b) die Reichsgerichtsräte zwei Schnüre in Gold,
    c) die Kammergerichtsräte eine Schnur in Gold,
    d) der Oberreichsanwalt drei karmesinrote Schnüre in Seide,
    e) die Reichsanwälte zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
    e) die Urkundsbeamten eine Schnur in Silber.
Artikel 2
Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände der Parteien die Amtstracht tragen.


Artikel 3
Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.



gez. der Kaiser, 1. Dezember 2016[/i]
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Unterschrift des Kaisers
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