Wir Arstokar I., von Gnaden der Neun erwählter Merogner Kaiser und König von Kargonien, verordnen hiermit im Namen des Reiches, was folgt:
§ 1
(1) Für alle Beamten des Reichs, der Länder und der Gemeinden sind die durch diese Verordnung festgelegten Amtsbezeichnungen zu gebrauchen.
(2) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landes- oder Reichsbehörde.
(3) Oberste Reichsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Das Kaiserliche Hofamt
2. Der Reichskanzler
3. Die Reichsministerien
4. Der Reichsmarschall
5. Der Reichsgerichtspräsident
6. Der Präsident des Reichsrechnungshofs.
§ 2
Für den einfachen Dienst sind folgende Amtsbezeichnungen zu verwenden:
- 1. Amtsgehilfe
2. Oberamtsgehilfe
3. Aufseher
4. Oberaufseher
5. Amtsassistent
Für den mittleren Dienst sind folgende Amtsbezeichnungen zu verwenden:
- 1. Assistent
2. Sekretär
3. Obersekretär
4. Hauptsekretär
5. Amtsinspektor
Für den gehobenen Dienst sind folgende Amtsbezeichnungen zu verwenden:
- 1. Inspektor
2. Oberinspektor
3. Amtmann
4. Oberamtmann
5. Amtsrat
Für den höheren Dienst sind folgende Amtsbezeichnungen zu verwenden:
- 1. Rat
2. Oberrat
3. Geheimer Rat
4. Wirklicher Geheimer Rat
§ 6
Ein die Laufbahn kennzeichnender Zusatz ist der Amtsbezeichnung anzufügen. Dieser ist vor die Amtsbezeichnung zu stellen. Bei Amtsbezeichnungen der Laufbahnen des höheren Dienstes, welche ein Präfix (Ober-, Haupt-, Geheimer etc.) besitzen, ist der Zusatz zwischen Präfix und Amtsbezeichnung zu stellen.
§ 7
(1) Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Ausführungsanweisungen erläßt das Kaiserliche Hofamt.
Gegeben zu Kargno.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Kaiserlichem Insiegel.
gez. der Kaiser, 1. Dezember 2016[/i]

