Organisationsverordnung I im Reichsministerium der Justiz

kaiserliche Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen
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Arstokar von Eichendorff
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Organisationsverordnung I im Reichsministerium der Justiz

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Organisationsverordnung I im Reichsministerium der Justiz


§1 Leitungsapparat
(1) Dem Reichsministerium steht der Reichsminister der Justiz vor. Er ist gegenüber allen Beamten und Angestellten des Ministeriums uneingeschränkt weisungsbefugt und führt über sie Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht.
(2) Dabei steht im der Staatssekretär zur Seite, der über die selben Kompetenzen verfügt. Er leitet die Jusitzabteilung im Büro des Reichsministers.
(3) Das Büro des Reichsministers führt ein persönliches Referat, ein Presse- und Öffentlichkeitsreferat, ein Referat für Kabinettsangelegenheiten und eine Justizabteilung.
(4) Die Referate im Büro des Reichsministers werden von Minsterialdirigenten geleitet.

§2 Abteilungen
(1) Das Reichsministerium der Justiz gliedert sich in Abteilungen und Unterabteilungen:
  • Abteilung 1: Zentralabteilung
    • Unterabteilung 1.1: Personalwesen
      Unterabteilung 1.2: Öffentlichkeitsangelegenheiten
      Unterabteilung 1.3: Verwaltung
    Abteilung 2: Justizabteilung

    Abteilung 3: Aufsicht
    • Unterabteilung 3.1: Gerichte und Rechtspflege
      Unterabteilung 3.2: Staatsanwaltschaften
      Unterabteilung 3.3: Notaraufsicht
      Unterabteilung 3.4: Universitätsaufsicht
    Abteilung 4: Informationswesen
    • Unterabteilung 4.1: Informatik
      Unterabteilung 4.2: Informationsdienst Inland
      Unterabteilung 4.3: Aufklärungsdienst
(2) Die Abteilungen werden von Ministerialdirektoren geleitet, die Unterabteilung von Ministerialdirigenten.

§3 Referate
(1) Die Grundlegenden Einheiten des Reichsministeriums sind die Referate. Sie werden geleitet von Ministerialräten.
(2) Die Referate arbeiten fachbezogen zu bestimmten Themen ihres Abteilungsbereiches.

§4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Bild
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Unterschrift des Kaisers
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