I. Grundsätzliches
Das Reichsministerium der Finanzen ist Teil der Reichsregierung, bestehend aus dem Reichskanzler und den Reichsministern, und somit Teil des Exekutive. Die Verfassung des Kaiserreichs Merognia verteilt die staatlichen Kompetenzen auf Reichsebene und den Länder. Dabei spricht Artikel 16 II RVerfKM grundsätzlich den Ländern die Zuständigkeiten zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben, während in Artikel 16 I RVerfKM bestimmte Kompetenzen auf die Reichsebene übertragen werden. Gemäß Artikel 16 II RVerfKM, fallen unter anderem das Währungs- und Zollwesen, die reichsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems in den Kompetenzbereich der Reichsebene. Diese Kompetenzen werden durch das Reichsministerium der Finanzen wahrgenommen.
Im Kaiserreich Merognia ist darüber hinaus die Gesetzgebungsgebungskompetenz den legislativen Organen - auf Reichsebene: Reichtag und Bundesrat - anvertraut. Dazu gehört auf Reichsebene gemäß Artikel 50-52 RVerfKM der Beschluss über den Haushalt des Kaiserreichs, wobei die Vorgaben der daraus entstandenen Gesetze zu berücksichtigen sind. Aufgabe des Reichsministeriums der Finanzen ist es unter anderem entscheidungsreife Etatvorschläge auszuarbeiten, die Infrastruktur einer arbeitsfähigen und effizienten Finanz- und Fiskalverwaltung aufzubauen und zu betreiben sowie deren Funktionieren zu gewährleisten. Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, wird das Reichsministeriums wie nachfolgend beschrieben organisiert.
II. Innere Struktur
An der Spitze des Reichsministerium der Finanzen steht der Reichsminister der Finanzen. Er führt im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Reichskanzlers sowie der verfassungsrechtlichen und rechtlichen Bestimmungen die Amtsgeschäfte, bestimmt die Richtlinien der Finanzpolitik, vertritt das Reichsministerium nach innen und außen und hält Kontakt zu den exekutiven und legislativen Organen der Reichsebene und der Länder. Das Reichsministerium der Finanzen gliedert sich in insgesamt acht Abteilungen:
- 01.) die Zentralabteilung: sie ist die zentrale Koordinierungsstelle und ist zudem für Personalfragen und Kommunikation zuständig;
02.) die Abteilung I: zuständig für finanz- und wirtschaftspolitische Grundsatzfragen;
03.) Abteilung II: zuständig für den Reichshaushalt;
04.) Abteilung III: zuständig für Steuern, Zöllen, Gebühren und sonstige Abgaben;
05.) Abteilung IV: zuständig für die föderalen Finanzbeziehungen und Rechtsangelegenheiten;
06.) Abteilung V: zuständig für die internationalen Finanzbeziehungen;
07.) Abteilung VI: zuständiges für das Reichsvermögen;
08.) Abteilung VII: zuständig für die Finanzmarktpolititk und die Aufsicht über die Börsen, Banken, Versicherungen, Investmentfonds und Bausparkassen.
III. Inkrafttreten
Dieses Organisationsstatut tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt in Kraft.

