Landesordnung

Aufgehobene Gesetze, Verordnungen und Verträge
Gesperrt
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Arstokar von Eichendorff
{ Kaiser(in) }
{ Kaiser(in) }
--- Bewohner Ughklirns ---
Beiträge: 405
Registriert: Sa 29. Jul 2017, 02:22
Wohnort: Schloß Knogry
Alter: 27
Kontaktdaten:

Merognia: Adel

Landesordnung

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

I. Präambel

Hiermit erlassen Wir, Arstokar I., durch die Götter ernannter Merogner Kaiser, König von Kargonien und Kurfürst von Eichendorff, folgendes Dekret, welches die staatliche Ordnung Garkons definiert.


II. Über das Königreich

1.) Das Königreich ist als Reichsland integraler und untrennbarer Bestandteil des Kaiserreichs Merognia.
2.) Das Königreich ist Rechtsnachfolger der beendeten Großherzogtümer Garnien und Miskon.
3.) Alle staatlichen Institutionen haben Sitz in Gérafône.
4.) Höchstes Ziel der staatlichen Ordnung muss die Wiederherstellung der Königswürde sein.
5.) Bei Aussterben der Zweilauer Fürstenlinie hat das Königreich unverzüglich Ansprüche auf das Territorium zu erheben.


III. Über den König

1.) Der König ist Oberster Souverän des Königreichs.
2.) Er vereinigt in sich die legislative, judikative und exekutive Macht und kann dementsprechende Dekrete verfassen.
3.) Er benennt alle Bevollmächtigte jeglicher exekutiven, legislativen oder judikativen Macht selbst und beruft diese eigenhändig wieder ab.
4.) Er genießt volle Immunität vor dem Gesetz.
5.) Er kann nur vom Kaiser oder dem Bundesrat als ihm übergeordnete Instanzen gerichtet werden.
6.) Als Erben für die Königskrone kommen alle nirnischen Nachfahren von König Madequi II. in direkter männlicher oder weiblicher Linie in Frage. Es gilt das salische Erbrecht.
7.) Von der Thronfolge wird ausgeschlossen, wer ein(e) Bürgerliche(r) oder ein(e) Adlige(r) unterhalb des Ranges eines fürstlichen Prinzes / einer fürstlichen Prinzessin ehelicht.
8.) Der offizielle Titel des Königs von Garkon lautet "N.N., durch die Neun nie endende Gnade König von Garkon, Großherzog von Garnien und Miskon, Fürst in Merognia".


IV. Über das Geheime Kabinett

1.) Das Geheime Kabinett bildet die höchste Instanz nach dem König.
2.) Die Mitgliedschaft in diesem Kabinett darf nicht zehn Personen überschreiten.
3.) Einen dauerhaftes Anrecht auf einen Sitz im Kabinett haben der Regierungsamtsdirektor, ein Vertreter des Bischofs von Gérafône, sowie ein Gesandter des Bundesrates.
4.) Die übrigen sieben Mitglieder werden vom König benannt.
5.) Der Geheime Staatsrat hat ausschließlich beratenden Charakter, er kann dem König Gesetzesvorschläge unterbreiten.
6.) Die Kabinettsmitglieder tragen den Titel einer Exzellenz.
7.) Alle Regentschaftsratsmitglieder werden in das Geheime Kabinett übernommen, sofern dies ihr Wille ist.


V. Landessymbole

1.) Offizielles Landeswappen ist das traditionelle Garkoner Wappen.
2.) Landeshymne ist die Garkoner Königshymne, die zur Melodie der Kaiserhymne gesungen wird.
3.) Landesflagge ist das Königliche Lilienbanner, welches vier goldene Lilien auf blauem Grund mit einem durchgängigen weißem Kreuz zeigt.


VI. Zukünftige Regelungen

1.) Dieses Dekret kann nur vom König, Kaiser oder dem Bundesrat widerrufen oder verändert werden.


gez. der Kaiser, 22. März 2017
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
Verschoben von Königreich Garkon nach Gesetzesblatt am Di 1. Aug 2017, 21:57 durch Arstokar von Eichendorff

Verschoben von Gesetzesblatt nach Archiv am Do 20. Aug 2026, 12:07 durch Arstokar von Eichendorff

Gesperrt

Zurück zu „Archiv“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast