§ 1 Nahrungsmittel und Genussmittel nach § 2, welche in Garkon oder deren Vasallenstaaten verkauft werden, sind in Verkauf und Weitergabe im Königreich Garkon untersagt.
§ 2 Hiervon betroffen sind:
- - Tabakwaren
- alkoholhaltige Erzeugnisse
§ 3 Dieses Gesetz möge die Volksgesundheit sichern, da in Garkon und deren Vasallenstaaten namentlich unedle und gesundheitsschädliche Ingredienzen Verwendung finden und zumindest anteilhafte Rauschmittelbeimengung nicht ausgeschlossen werden kann.
Beschluss des Bundesrats, 22. März 2017
gegeben zu Kargno, 22. März 2017