§ 1. Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder Heftweise erscheinen, desgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, dürfen im Königreich Garkon nicht ohne Vorwissen und vorgängige Genehmigung der Landesbehörden zum Druck befördert werden. Schriften, die nicht in eine der hier namhaft gemachten Klassen gehören, werden fernerhin nach erlassenen oder noch zu erlassenden Gesetzen behandelt.
§ 2. Die zur Aufrechterhaltung dieses Beschlusses erforderlichen Mittel und Vorkehrungen bleiben der nähern Bestimmung der Regierung anheimgestellt
§ 3. Alle in Garkon erscheinenden Druckschriften, sie mögen unter den Bestimmungen dieses Beschlusses begriffen sein oder nicht, müssen mit dem Namen des Verlegers und, in so fern sie zur Klasse der Zeitungen oder Zeitschriften gehören, auch mit dem Namen des Redakteurs versehen sein. Druckschriften, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtet ist, dürfen nicht in Umlauf gesetzt und müssen, wenn solches heimlicher Weise geschieht, gleich bei ihrer Erscheinung in Beschlag genommen, auch die Verbreiter derselben, nach Beschaffenheit der Umstände, zu angemessener Geld- oder Gefängnisstrafe verurteilt werden.
Beschluss des Bundesrats, 22. März 2017
gegeben zu Kargno, 22. März 2017
Gesetz hinsichtlich der Freiheit der Presse
Aufgehobene Gesetze, Verordnungen und Verträge
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Verschoben von Königreich Garkon nach Gesetzesblatt am Di 1. Aug 2017, 21:57 durch Arstokar von Eichendorff
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