[AUSSPRACHE] Verordnung zur Qualitätssicherung und Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen (PflQSVO)

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Arstokar von Eichendorff
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[AUSSPRACHE] Verordnung zur Qualitätssicherung und Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen (PflQSVO)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno

Verordnung zur Qualitätssicherung und Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen
(Pflegequalitäts- und Personalverordnung – PflQSVO)
Vom 16. August 2026

Aufgrund des § 20 des Reichssozialgesetzbuches (RSGB) sowie des Gesundheitsgesetzes (GesG) verordnet das Reichsministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Reichsministerium für Soziales:

§ 1 [Zweck und Geltungsbereich]
(1) Diese Verordnung regelt verbindliche Qualitätsstandards, bauliche Vorgaben und Personalbemessungsschlüssel für alle zugelassenen stationären Pflegeheime, teilstationären Einrichtungen und ambulanten Pflegedienste im Kaiserreich Merognia.
(2) Zweck dieser Verordnung ist die Sicherung einer fachgerechten, menschenwürdigen, aktivierenden und sicheren Pflege aller Pflegebedürftigen im Sinne des § 18 RSGB.

§ 2 [Verbindliche Personalbemessung im stationären Bereich]
(1) Stationäre Pflegeheime sind verpflichtet, für die Betreuung und Pflege der Heimbewohner mindestens folgende Vollzeitkräfte (Personal-Bewohner-Relation) vorzuhalten:
  • für Pflegegrad I: 1 Vollzeitkraft auf 6,0 Pflegebedürftige,
  • für Pflegegrad II: 1 Vollzeitkraft auf 3,5 Pflegebedürftige,
  • für Pflegegrad III: 1 Vollzeitkraft auf 2,2 Pflegebedürftige,
  • für Pflegegrad IV: 1 Vollzeitkraft auf 1,6 Pflegebedürftige,
  • für Pflegegrad V: 1 Vollzeitkraft auf 1,1 Pflegebedürftige.
(2) Während der Nachtzeit muss in jeder stationären Einrichtung pro Wohneinheit mit bis zu 30 Bewohnern mindestens eine vollqualifizierte Pflegefachkraft ständig anwesend und im Dienst sein.

§ 3 [Fachkraftquote und Qualifikation]
(1) Mindestens 50 vom Hundert des im Pflege- und Betreuungsdienst eingesetzten Personals müssen staatlich anerkannte Pflegefachkräfte (dreijährige Ausbildung zur Pflegefachperson) sein (Pflegefachkraftquote).
(2) Die Leitung einer Pflegeeinrichtung sowie die verantwortliche Pflegedienstleitung müssen neben der pflegefachlichen Ausbildung eine staatlich anerkannte leitungsbezogene Weiterbildung im Umfang von mindestens 460 Stunden oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen.
(3) Pflegehelfer ohne Fachausbildung sind innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonate durch den Träger in Basiskursen zu qualifizieren und dürfen behandlungspflegerische Maßnahmen nur unter direkter Anleitung einer Fachkraft durchführen.

§ 4 [Bauliche Mindeststandards und Zimmerbelegung]
(1) In allen stationären Pflegeeinrichtungen muss der Anteil von Einzelzimmern mindestens 80 vom Hundert der Gesamtkapazität betragen. Doppelzimmer sind nur auf ausdrücklichen Wunsch von Ehepaaren oder Angehörigen zulässig; Mehrbettzimmer mit mehr als zwei Betten sind gesetzlich verboten.
(2) Jedes Bewohnerzimmer muss über einen barrierefreien Sanitärraum (Dusche, WC, rollstuhlgerechter Waschtisch) sowie über eine funktionstüchtige Notrufanlage an Bett und Sanitärbereich verfügen.
(3) Die gesamte Einrichtung muss den Standards der Barrierefreiheit nach dem Reichsteilhabegesetz und dem Baugesetz genügen.

§ 5 [Pflegedokumentation und Qualitätsmanagement]
(1) Für jeden Pflegebedürftigen ist eine tagesaktuelle, nachvollziehbare elektronische Pflegedokumentation zu führen. Diese umfasst die Pflegeanamnese, die Pflegeplanung, die Durchführungspflege sowie einen Dekubitus-, Sturz- und Ernährungsrisikostatus.
(2) Freiheitsentziehende Maßnahmen (wie Bettgitter, Bauchgurte, Fixierungen) sind grundsätzlich unzulässig. Sie dürfen nur im absoluten Ausnahmefall bei akuter Selbstgefährdung auf richterlichen Beschluss des Kammergerichts nach § 16 RSGB/BGB für einen eng befristeten Zeitraum angeordnet werden.

§ 6 [Regelprüfungen und unangekündigte Kontrollen]
(1) Der Medizinische Dienst der Merognischen Reichssozialversicherungsanstalt führt in jeder Einrichtung mindestens einmal jährlich unangekündigte Qualitäts- und Hygieneprüfungen durch (§ 20 RSGB).
(2) Die Prüfberichte sind in allgemein verständlicher Form an gut sichtbarer Stelle in der Einrichtung auszuhängen sowie im elektronischen Informationsportal des Reichsministeriums für Gesundheit zu veröffentlichen (Pflegenotenbericht).

§ 7 [Mängelbeseitigung und Sanktionen]
(1) Werden gravierende Pflege- oder Hygienemängel festgestellt, setzt der Medizinische Dienst dem Träger eine verbindliche Frist von höchstens 14 Tagen zur Beseitigung.
(2) Werden Mängel nicht fristgerecht beseitigt oder besteht eine akute Gefährdung von Leib und Leben der Heimbewohner, kann die Behörde:
  • einen sofortigen Aufnahmestopp für neue Bewohner anordnen,
  • die Vergütungszahlungen der Pflegekasse um bis zu 50 vom Hundert kürzen,
  • die Verlegung der Bewohner in staatliche Ersatzpflegeplätze veranlassen (§ 20 Absatz 3 RSGB),
  • die Betriebserlaubnis der Einrichtung mit sofortiger Wirkung entziehen.
§ 8 [Inkrafttreten]
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Für bestehende Einrichtungen gilt hinsichtlich der baulichen Einzelzimmerquote nach § 4 Absatz 1 eine Übergangsfrist von fünf Jahren.


Kargno, den 16. August 2026.

Der Reichsminister für Gesundheit
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Soziales

Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser
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Unterschrift des Kaisers
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