Polizeigesetz (PolG)

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Arstokar von Eichendorff
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Merognia: Adel

Polizeigesetz (PolG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

1. Abschnitt - Allgemeines


§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen der merognischen Polizeikräfte.

§ 1a Organisation der Polizei
(1) Die Polizeikräfte des Kaiserreichs Merognia gliedern sich in die Reichspolizei, die Polizeien der Reichsländer, den Polizeien der Kolonien und Protektorate und der Polizei des Reichsdistriktes.
(2) Die Reichspolizei wird dem Reichsministerium des Inneren unterstellt. Sie handelt auf Weisungen des Reichsministers des Inneren.
(3) Die Polizeien der Reichsländer unterstehen den jeweiligen Landesherren. Durch oder aufgrund eines Landesgesetzes kann die Polizei anderen Exekutivorganen eines Landes zugewiesen werden.
(4) Die Polizeikräfte der Kolonien unterstehen ihren jeweiligen Gouverneuren. Die Polizeien der Protektorate unterstehen dem Reichsamt für Kolonialwesen, dass diese in Kooperation mit den Einwohnern des Protektorates verwalten soll.
(5) Die Polizei des Reichsdistriktes untersteht dem Vertreter Seiner Majestät in der Reichshauptstadt. Sie kann von diesem mit Zustimmung des Bundesrates auf andere Exekutivorgane des Reiches oder der Reichshauptstadt übertragen werden.

§2 Aufgaben
(1) Die Polizeikräfte haben den Auftrag Straftaten im Kaiserreich Merognia zu verhindern, Straftäter zu verfolgen und der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuführen.
(2) Die Polizei- und Sicherheitskräfte haben dabei stets im Sinne der Verfassung zu handeln und Kaiser und Bundesfürsten zu schützen, sowie die monarchistische Ordnung zu verteidigen.
(3) Die Polizei- und Sicherheitskräfte haben die Aufgabe die Streitkräfte und andere Sicherheitsorgane des Reiches und die Ordnungsbehörden der Länder, sofern vorhanden zu unterstützen.

§3 Definitionen
(1) Als Polizei werden in diesem Gesetz all die in § 1a dieses Gesetzes benannten Organisationen inklusive ihrer Untergliederungen und Angehörigen bezeichnet.
(2) Als Straftat im Sinne dieses Gesetzes gelten Verstöße gegen Teile des Strafgesetz des Reiches.


2. Abschnitt - Polizeiliche Tätigkeiten


§4 Identitätsfeststellung
(1) Die Polizei hat das Recht die Identität einer Person im Rahmen ihrer polizeilichen Tätigkeit festzustellen.
(2) Sollte dies nicht mithilfe eines amtlichen Ausweisdokumentes möglich sein, so hat die Polizei die Identität mit Hilfe einer Anfrage an das reichsweite Melderegister festzustellen.
(3) Sollten alle Versuche der Identitätsfeststellung nach Absatz 1 und 2 fehlschlagen so ist die Identität auf anderen Wegen festzustellen.

§5 Zeitverwahrung
(1) Die Polizei hat das Recht eine Person die,
  • a) eine Gefahr sich selbst oder andere Menschen darstellt,
    b) aufgrund eines Rauschzustandes nicht zurechnungsfähig,
    c) sich in einem Zustand der geistigen Verwirrung befindet oder
    d) im dringenden Tatverdacht steht,
für bis zu 48 Stunden festzuhalten.
(2) Die Zeitverwahrung hat in einer Einrichtung der Polizei stattzufinden und darf nicht in einem Zuchthaus oder Gefängnis vollzogen werden.

§6 Untersuchungshaft
(1) Auf Anweisung eines Gerichts kann eine Person von den Polizeikräften in Untersuchungshaft genommen werden, sofern
  • a) sie dringend Tatverdächtig ist,
    b) eine Anklage der Reichsanwaltschaft vor einem Gericht des Reiches gegen diese Person vorliegt und
    c) Fluchtgefahr oder Gefahr für die Allgemeinheit besteht.
(2) Die Untersuchungshaft kann mit einem Haftprüfungsantrag angefochten werden.
(3) Die Untersuchungshaft hat in einem Gefängnis stattzufinden.
(4) Eine Untersuchungshaft muss nach drei Monaten von einem Gericht verlängert und begründet werden. Geschieht dies nicht ist der Verdächtige zu entlassen.

§7 Gefahr im Verzug
(1) Wenn ein Polizist das Leben von Menschen oder die Integrität des Reiches während einer akuten Gefahrenlage schützt ist, bleiben Straftaten nach § 28 StGR, sowie Ordnungswidrigkeiten straffrei.
(2) Sofern Gefahr für Leib und Leben von Menschen besteht, hat ein Polizist die Pflicht von im Rahmen seiner Diensttätigkeit eine Gefahrenquelle zu beseitigen, sofern dies seiner Ausbildung entspricht.
(3) Die Polizei hat das Recht das Versammlungsrecht bei Gefährdung der Allgemeinheit, Verstößen gegen das Versammlungsrecht oder Verstößen gegen § 27 StGR einzuschränken.

§8 Allgemeine polizeiliche Ermittlungen
(1) Jeder Bürger des Kaiserreichs Merognia ist dazu verpflichtet Straftaten der zuständigen Polizeibehörde zu melden, sofern dies nicht Art. 13, Absatz 2 der Reichsverfassung widerspricht.
(2) Jeder Bürger des Reiches ist verpflichtet der Polizei zu einer Straftat Rede und Antwort zu stehen.

§9 Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte
(1) Durchsuchungen von Gebäuden und Grundstücken sind nur auf richterlichen Beschluss, auf Basis strafrechtlicher Anschuldigungen möglich.
(2) Das Abhören und Dokumentieren von Kommunikation zwischen Bürgern, Parteien oder Unternehmen ist nur auf richterlichen Beschluss und Basis strafrechtlicher Anschuldigungen möglich
(3) Artikel 16 Absatz 6 der Reichsverfassung bleibt hiervon unberührt.


3. Abschnitt - Sonstige Aufgaben und Schlussbestimmungen

§10 Polizeiliches Führungszeugnis
(1) Das polizeiliche Führungszeugnis ist ein Dokument der Polizei des Kaiserreichs Merognia, dass alle Informationen über das polizeiliche Bekanntwerden einer Person umfasst.
(2) Im polizeilichen Führungszeugnis sind
  • a) persönliche Daten des Personalausweises,
    b) Haftstrafen,
    c) sonstige Strafen nach dem Strafgesetz des Reiches,
    d) Zeugenaussagen zu Straftaten,
    e) Anzeigen gegen und von der eigenen Person und
    f) Festnahmen durch Sicherheitskräfte des Reiches,
zu vermerken.
(3) Jeder Bürger des Reiches hat Anspruch eine Auskunft über Ausstellung eines Auszuges aus dem polizeilichen Führungszeugnis
(4) Der vollständige Auszug umfasst alle Informationen des polizeilichen Führungszeugnisses, die nicht von den Sicherheitskräften des Reiches aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit als "streng Geheim" oder "Geheim" eingestuft wurden.
(5) Der große Auszug enthält:
  • a) persönliche Daten des Personalausweises,
    b) Haftstrafen,
    c) sonstige Strafen nach dem Strafgesetz des Reiches,
    d) Anzeigen gegen die eigene Person und
    e) Festnahmen durch Sicherheitskräfte des Reiches.
(5) Der kleine Auszug enthält:
  • a) Haftstrafen und
    b) sonstige Strafen nach dem Strafgesetz des Reiches.
(6) Das polizeilicher Führungszeugnis kann nur von dem Betroffenen und den Sicherheitsbehörden des Reiches angefordert werden.

§ 10a Ausrüstung der Landespolizeien
(1) Alle Einheiten der Polizei werden durch das Polizeioberstkommissariat mit einheitlichen Führungsmitteln ausgestattet. Die Kosten hierfür werden zur Hälfte aus dem Haushalt des Kaiserreiches und zur Hälfte durch das betroffene Land getragen.
(2) Die Beschaffung neuer Ausrüstungsmuster der Polizei muss vor Anschaffung durch das Polizeioberstkommissariat genehmigt werden. Eine Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die zu genehmigenden Ausrüstungsmuster die Funktionalität der Polizei im Rahmen der Reichsverteidigung einschränken.
(3) Der Ausrüstungsbestand der Polizeien zum jetzigen Zeitpunkt verbleiben bei den Polizeien. Das Polizeioberstkommissariat hat das Recht alle Ausrüstung der Polizei, die vor dem 6. August 2014 beschafft wurde, bei ihrer Ausmusterung durch die entsprechende Polizeieinheit ohne Kompensation zurück zu erhalten.

§ 10b Reichspolizeiexekution
(1) Im Falle eines Notstandes kann der Reichsführungsstab die Reichspolizeiexekution erklären und die Kontrolle über Teile oder die ganze Polizei übernehmen.
(2) Sollte eine Polizei ihre verfassungs- und gesetzmäßigen Pflichten derart verletzten, dass die Erfüllung ihrer Funktion nicht mehr gegeben ist, kann der Reichsführungsstab die Kontrolle über diese Polizei übernehmen, bis eine pflichtgemäße Ausführung der Aufgaben wieder möglich ist.
(3) Im Kriegsfall unterstehen alle Polizeikräfte dem Reichsführungsstab.

§11 Abschließendes
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit der Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird das bisherige Reichspolizeigesetz aufgehoben.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016
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Unterschrift des Kaisers
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