(1) Personen, die als Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglied eines ausländischen Staates zu Gast sind (Staatsgäste) sowie Personen, die von einem ausländischen Staat als Botschafter im Kaiserreich entsandt und durch den Kaiser akkreditiert wurden (Botschafter) und Gebäude der diplomatischen Vertretung eines Botschafters (Botschaften) dürfen durch Organe und Behörden des Kaiserreichs Merognia nicht belangt werden. Sie unterliegen dem Recht des Herkunftsstaates.
(2) Begeht ein Botschafter eine schwere Straftat oder mischt sich in unangemessener Weise in die inneren Belange des Kaiserreichs oder seiner Länder ein, kann der Kaiser, oder eine von ihm ernannte befugte Person, ihn ausweisen. Der Herkunftsstaat ist über die Ausweisung zu informieren. Beleidigungen oder Herabwürdigungen des Kaiserreichs, seiner Verfassungsorgane und deren Mitglieder können gemäß Satz 1 geahndet werden.
(3) Der Kaiser, oder eine von ihm ernannte befugte Person, kann Staatsgäste ausweisen oder ihre Einreise unterbinden.
(4) Haben Botschafter oder Staatsgäste das Kaiserreich Merognia 24 Stunden nach ihrer Ausreise nicht verlassen, kann die Reichspolizei sie durch Zwang aus dem Reich entfernen.
(5) Der Kaiser, oder eine von ihm ernannte befugte Person, kann die Exterritorialität einer diplomatischen Vertretung auf Ersuchen eines Reichsgerichts für höchstens 24 Stunden einschränken, um der Reichspolizei die Ergreifung eines flüchtigen Straftäters zu ermöglichen.
§ 2 Reichsbotschafter
(1) Reichsbotschafter vertreten das Kaiserreich Merognia in einem ausländischen Staat oder bei einer internationalen Organisation. Sie werden vom Kaiser auf Vorschlag des Reichsministers des Auswärtigen Amtes ernannt und entlassen.
(2) Die Reichsbotschafter
- 1. repräsentieren das Kaiserreich Merognia und mehren sein Ansehen,
2. informieren die Öffentlichkeit des Gastlandes über aktuelle Geschehnisse im Kaiserreich,
3. informieren den Kaiser und das Reichsministerium des Auswärtigen Amtes über aktuelle Geschehnisse des Gastlandes.
§ 3 Diplomatieliste
Der Kaiser oder das Reichsministerium des Auswärtigen Amtes tragen dafür Sorge, dass aktuelle Informationen über die diplomatischen Beziehungen und Verträge des Kaiserreichs auf der Vertrags- und Abkommensseite im Reichsgesetzblatt verfügbar sind.
§ 4 Sicherheit von Reichsbürgern im Ausland
(1) Erfährt das Reichsministerium des Auswärtigen Amtes, dass die Sicherheit von Reichsbürgern bei Aufenthalten in ausländischen Staaten gefährdet ist, spricht es eine öffentliche Reisewarnung aus.
(2) Sind Reichsbürger im Ausland akut gefährdet, empfiehlt der Reichsminister des Auswärtigen ihnen, das betroffene Land zu verlassen. Das diplomatische Personal des Kaiserreichs unterstützt sie dabei nach Kräften.
§ 5 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beschluss des Bundesrates vom 24. Februar 2017
Kargno, 24. Februar 2017

