§ 1 Einreise
Ausländer und Staatenlose dürfen grundsätzlich frei nach Merognia einreisen und genießen Freizügigkeit im Reichsgebiet.
§ 2 Identifikationspflicht
(1) Ausländer und Staatenlose müssen sich identifizieren können.
(2) Ausländer und Staatenlose, die sich nicht identifizieren können oder bei denen begründete Zweifel an der Identität bestehen, müssen durch den Reichsminister des Innern ausgewiesen werden.
§ 3 Beschränkungen
Der Reichsminister des Innern kann Ausländern und Staatenlosen, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen oder bei denen die begründete Vermutung besteht, dass eine solche Beeinträchtigung von ihnen ausgehen kann, eine Beschränkung der Freizügigkeit auferlegen oder sie ausweisen.
§ 4 Widerspruch und Zwangsmittel
(1) Ein Widerspruch gegen die Beschränkung der Freizügigkeit oder die Ausweisung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Reist ein ausgewiesener Ausländer oder Staatenloser nicht aus, ist er zwangsweise abzuschieben. Er trägt die Kosten der Abschiebung.
Beschluss des Bundesrates vom 24. Februar 2017
Kargno, 24. Februar 2017
Gesetz über Ausländer und Staatenlose (AuslG)
Gesetzesblatt
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- Arstokar von Eichendorff
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Gesetz über Ausländer und Staatenlose (AuslG)
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