Dienstpflichtgesetz (DPflG)

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Arstokar von Eichendorff
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Merognia: Adel

Dienstpflichtgesetz (DPflG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Abschnitt 1 - Allgemeines


§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt alle verpflichtenden Dienste im Kaiserreich Merognia.
(2) Es regelt dabei sowohl die Dienstverpflichtung, als auch den Einsatz der Verpflichteten

§2 Definitionen
(1) Pflichtdienste, auch verpflichtende Dienste genannt, sind solche Dienste, die das Kaiserreich Merognia seinen Bürgern zum Zweck der allgemeinen Landesverteidigung oder der Sicherung des Landes, des Lebens seiner Bewohner oder des Katastrophenschutzes abverlangen kann.
(2) Pflichtdienste müssen auf Anweisung der zuständigen Behörde ausgeübt werden.


Abschnitt 2 - Wehrdienst



§3 Dienstpflicht
(1) Im Kaiserreich Merognia herrscht Wehrpflicht für jeden merognischen Staatsbürger zwischen 17 und 45 Jahren unabhängig vom Geschlecht.
(2) Meroge Staatsbürger im Alter von 17 bis 45 Jahren gelten grundsätzlich als wehrersatzdienstpflichtig. Eine freiwillige Umwandlung des abzuleistenden Wehrersatzdienstes in einen Wehrdienst kann nach Feststellung der Tauglichkeit vorgenommen werden.
(3) Der Wehrdienst besteht aus einem 18-Monatigen aktiven Dienst und einem Reservedienst, der bis zum Ende der Dienstpflicht andauert.

§4 Tauglichkeit
(1) Über die Tauglichkeit für den Wehrdienst entscheiden die Rekrutierungsstellen der kaiserlichen Streitkräfte.
(2) Die Meldeämter haben die Pflicht den Rekrutierungsstellen die dort gespeicherten Daten aller merognischen Staatsbürger, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Verfügung zu stellen um die Erfassung der Wehrpflichtigen zu ermöglichen.
(3) Die Rekrutierungsstellen der Streitkräfte haben die Pflicht jeden merognischen Staatsbürger auf seine Eignung zum Militärdienst zu prüfen, bevor seine Dienstpflicht beginnt. Sie haben die Pflicht sowohl die psychische, als auch die physische Eignung zum Dienst an der Waffe festzustellen.
(4) Sollte ein merognischer Staatsbürger aus psychologischen oder physischen Gründen dauerhaft für den Dienst an der Waffe untauglich sein, ist dieser vom Dienst freizustellen, oder sollte er bereits Dienst leisten, aus diesem zu entlassen.
(5) Näheres regelt eine Weisung des Reichsführungsstabes.

§5 Einberufung
(1) Der Wehrdienstleistende dient nach seiner Einberufung als Soldat in den Streitkräften des Kaiserreichs Merognia.
(2) Über seine Verwendung entscheidet der Reichsführungsstab im Rahmen der Verfassung.
(3) Die Einberufung zum Dienst kann nur erfolgen, sofern sich der Wehrdienstpflichtige zum Zeitpunkt der Einberufung nicht in einer Schulausbildung, einer Berufsausbildung befinden oder eine solche binnen 3 Monaten nach Einberufung beginnen werden oder sie sich im Staatsdienst befinden.
(4) Wehrdienstpflichtige, die ein, oder mehrere Elternteile oder Geschwister im Feld verloren haben sind von der Dienstpflicht freigestellt.
(5) Merognische Staatsbürger, die zuvor in einem anderen Land Militärdienst geleistet haben, in dem sie Bürger waren, sind von der Dienstpflicht freigestellt, sofern diese Staaten nicht dem Kaiserreich Merognia vollständig oder in Teilen beigetreten sind.
(6) Eltern mit mindestens einem Kind, dass das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat, können auf Antrag vom Dienst freigestellt werden, sofern sie nachweisen können, dass sie Aufgaben in der Erziehung ihres Kindes wahrnehmen müssen.
(7) Näheres regelt eine Weisung des Reichsführungsstabes.

§6 Reservedienst
(1) Nach Abschluss des aktiven Dienstes ist der Wehrdienstleistende verpflichtet auf Verlangen des Reichsführungsstabes an Wehrübungen teilzunehmen.
(2) Der Reservedienst endet mit dem 45. Lebensjahr oder dem Ausscheiden aus dem Dienst nach §4 (5), die auf Antrag gewährt wird.
(3) Reservisten können auf Befehl des Reichsführungsstabes für bis zu 12 Monate zur Waffe gerufen werden, ohne, dass der Kriegszustand erklärt wird.
(4) Sobald sich das Reich im Kriegszustand befindet können alle Reservisten unbegrenzt zur Waffe gerufen werden.
(5) Näheres regelt eine Weisung des Reichsführungsstabes.


Abschnitt 3 - Wehrersatzdienst



§7 Verweigerung des Dienstes an der Waffe
(1) Jeder Staatsbürger der Kaiserreichs Merognia hat das Recht den Dienst an der Waffe gemäß der Reichsverfassung zu verweigern.
(2) Die Verweigerung des Dienstes an der Waffe ist an die zuständige Rekrutierungsstelle der Streitkräfte zu stellen.
(3) Der Antrag auf Verweigerung des Dienstes an der Waffe muss mindestens,
  • (a) die persönlichen Daten des Verweigerers;
    (b) eine ausführliche Begründung seiner Verweigerung;
    (c) einen verschriftlichen Lebenslauf;
    (d) eine Erklärung an des Eides statt über die Richtigkeit der Angaben;
enthalten.
(4) Die Anträge werden von den Rekrutierungsstellen individuell geprüft und bewertet. Im Zweifel sind die Verweigerer vorzuladen und in einem persönlichen Gespräch anzuhören.
(5) Die Rekrutierungsstellen entscheiden über die Anerkennung der Wehrdienstverweigerer.
(6) Gegen eine Entscheidung der zuständigen Rekrutierungsstelle kann beim zentralen Personalamt der Streitkräfte Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall ist eine intensive Betrachtung des Falles durch unabhängige Sachverständige verpflichtend.
(7) Die Verweigerung des Dienstes an der Waffe, nach Einberufung ist entsprechend den Regularien von (6) möglich.

§8 Wehrersatzdienst
(1) Der Wehrersatzdienst ist von jenen merognischen Staatsbürgern abzuleisten, die den Dienst an der Waffen ach §7 verweigert haben und Wehrdienstpflichtgig sind.
(2) Der Wehrersatzdienst gliedert sich in den aktiven Wehrersatzdienst und den inaktiven Wehrersatzdienst.
(3) Der aktive Wehrersatzdienst kann in den Einrichtungen des Reichszivilschutzes, den öffentlichen Rettungsdiensten, den Kirchen, in Schulen und bei sozialen Trägern, die vom Reichsministerium des Sozialen als solche anerkannt wurden, abgeleistet werden.
(4) Der aktive Wehrersatzdienst dauert 24 Monate und wird unter der Aufsicht des Reichszivilschutzstabes abgeleistet. Danach wird der Wehrersatzdienstleistende in den inakiven Wehrersatzdienst verabschiedet.
(5) Der inaktive Wehrersatzdienst dauert bis zum Ende der Dienstpflicht und umfasst die Teilnahme an Lehrgängen und Auffrischungskursen, die inaktiven Wehrersatzdienstleistenden die Aufnahme ihrer Tätigkeit ihres Wehrersatzdienstes jederzeit ermöglichen.
(6) Wenn sich das Reich im Kriegszustand befindet kann der Reichszivilschutzstab inaktive Wehrersatzdienstleitende zurück in den aktiven Dienst berufen.
(7) Für die Tauglichkeit und die Einberufung gelten die Regeln nach §4 und §5.
(8) Die Besoldung erfolgt entsprechend zu der Besoldung der Wehrdienstleistenden.
(9) Näheres regeln Weisungen des Reichszivilschutzstabes.


Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen



§9 Ausnahme- und Übergangsregelungen
(1) Der Reichsführungsstab ist im Falle eines direkten Angriffs auf das Territorium des Kaiserreichs Merognia mit Bodentruppen dazu berechtigt Kriegsdienstverweigerer zu unbewaffneten Hilfszwecken in den Streitkräften einzusetzen, sofern dadurch fronttaugliche Soldaten freigestellt werden können.
(2) Die Regelungen nach §5 gelten nicht für Personen, die bei Verkündigung des Gesetzes bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Einwohner von Protektoraten sind von ihrer Dienstpflicht freigestellt, sofern sie in diesem Protektorat geboren wurden, oder mindestens 10 Jahre in diesem Protektorat gelebt haben.

§10 Arbeitsverträge
(1) Arbeitsverträge werden durch die Einberufung in den Wehr- oder Wehrersatzdienst ausgesetzt. Sie werden mit Ende des Dienstes wieder aufgenommen.
(2) Dienstleistende dürfen während ihres Dienstes nicht entlassen werden.

§11 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016
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Unterschrift des Kaisers
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