§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die staatliche Förderung der merognischen Kultur auf Reichsebene.
(2) Förderberechtigt sind öffentliche Museen, Theater und Philharmonien. Geförderte Projekte sollen, wenn möglich, einer breiteren Masse zugänglich gemacht werden.
(3) Private Institutionen sind ebenso förderberechtigt, solange sie sich zur Monarchie und der Reichsverfassung bekennen und das zu fördernde Projekt nicht oder nur begrenzt kommerziell der Öffentlichkeit zugänglich machen. Der Erwerb von Kulturgütern ist hiervon ausgenommen.
§2 Kulturfond
(1) Die Förderung soll finanziell erfolgen. Hierzu wird ein Fonds eingerichtet.
(2) Der Fonds ist mit 140.000.000 Reichsmark ausgestattet.
(3) Diese sind dem Etat des für Kultur zuständigen Ministeriums hinzuzufügen, welches nach einem erfolgten Antrag durch die in §1, Absatz 2 und §1, Absatz 3 festgelegte Institutionen über die Förderung verfügen kann.
(4) Dem Fonds dürfen dabei nicht mehr als 0,7% des Etats für einzelne Projekte entnommen werden.
(5) Durch das zuständige Ministerium muss weiterhin überprüft werden, ob die Ausstellung zeitlich angemessen lang oder begrenzt ist.
(6) Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird der Fonds erneut auf 140.000.000 RM aufgefüllt.
§3 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündigung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
Kulturfördergesetz der Reichsregierung (KfGRG)
Gesetzesblatt
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- Arstokar von Eichendorff
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Kulturfördergesetz der Reichsregierung (KfGRG)
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