§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz behandelt den Ausschank und die Herstellung aller alkoholischen Getränke im Reichsgebiet des Kaisserreichs Merognia.
§2 Bier
(1) Bier darf nur aus Hopfen, Malz, Quellwasser und Bierhefe gebraut sein.
(2) Alle Bürger haben das Recht zu nicht gewerblichen Zwecken Bier zu brauen.
(3) Die Herstellung von Bier zu gewerblichen Zwecke ist durch das jeweils zuständige Gewerbeamt genehmigungspflichtig.
(4) Der Verzehr von Bier ist niemandem erlaubt der nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Die Einhaltung der Qualitäts- und Hygienevorschriften obliegen den zuständigen Gewerbeämter
§3 Branntwein
(1) Branntwein darf nur von staatlichen lizenzierten Brennereien gebrannt werden.
(2) Branntwein und andere starke alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt größer 36 Volumenporozent dürfen nur von staatlich lizenzierten Märkten verkauft werden.
(3) Der Verzehr von Branntwein und anderen starken alkoholischen Getränken ist niemandem erlaubt der nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Die Mindestreifezeit in Eichenholzfässern beträgt 6 Monate bzw. bei einem Fassungsvermögen von über 1000 Litern 12 Monate. Der Alkoholgehalt muss mindestens 36%Vol. betragen.
(5) Die Einhaltung der Qualitäts- und Hygienevorschriften obliegen den zuständigen Gewerbeämter
§4 Wein
(1) Nur ein Getränk, das aus den Beeren der Edlen Weinrebe hergestellt wird, darf "Wein" genannt werden, der vergorene Saft aus anderen Früchten muss die jeweilige Zusatzbezeichnung tragen.
(2) Der Verzehr von Wein ist niemandem erlaubt, der nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Lizenz für die Weinherstellung muss von den zuständigen Gewerbeämtern vergeben werden.
(4) Die Erteilung einer entsprechenden Lizenz setzt einen Sachkundenachweis des Beantragenden voraus.
(5) Die Einhaltung der Qualitäts- und Hygienevorschriften obliegen den zuständigen Gewerbeämter
§5 Mischgetränke
(1) Auf alkoholische Getränke, denen weitere Substanzen beigemischt worden sind finden die Vorschriften für die betreffenden Grundalkoholika entsprechend Anwendung.
§6 Betrieb von Ausschankbetrieben
(1) Ein Ausschankbetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist jeder gewerbliche Betrieb, in welchem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
(2) Der Betrieb von Ausschankbetrieben ist bei den zuständigen Gewerbeämter zu beantragen (Schanklizenz).
(3) Den zuständigen Gewerbeämter obliegt die lebensmittelrechtliche Überwachung der Ausschankbetriebe.
(4) Die zuständigen Gewerbeämter sind befugt die Schanklizenz temporär, oder dauerhaft zu entziehen, sollte der betroffene Betrieb die grundlegenden Hygienestandards nicht mehr gewährleisten.
§7 Inkraftreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
Reichsausschankgesetz (AsG)
Gesetzesblatt
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- Arstokar von Eichendorff
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Reichsausschankgesetz (AsG)
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