Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno
(Reichsstandesamts- und Personenstandsgesetz – RPStG)
Vom 16. August 2026
Eingangsformel:
Zur rechtlichen Sicherung der Beurkundung von Geburt, Eheschließung und Tod, zur reichsweiten Führung der Personenstandsregister sowie zur Ausführung der personen- und familienrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 18 Absatz 2 Nummer 8 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:
ABSCHNITT 1: ORGANISATION DES STANDESAMTSWESENS
§ 1 [Standesamtsbezirke und Standesbeamte]
(1) Für jede Gemeinde und jeden Stadtbezirk im Reichsgebiet wird ein Standesamtsbezirk eingerichtet. Die Errichtung und Abgrenzung der Bezirke obliegt den Reichsländern und im Reichsdistrikt Kargno dem Reichsministerium des Innern.
(2) Die Aufgaben des Standesamts werden von Standesbeamten wahrgenommen. Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer die Befähigung für den mittleren oder gehobenen Verwaltungsdienst besitzt und die standesamtliche Fachprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(3) Der Standesbeamte ist bei der Vornahme von Beurkundungen unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.
§ 2 [Die Personenstandsregister]
(1) Jedes Standesamt führt folgende Personenstandsregister in amtlicher Buchform oder in gesicherter elektronischer Form:
1. das Geburtenregister,
2. das Eheregister,
3. das Sterberegister.
(2) Neben den Registern werden die zugehörigen Sammelakten geführt, welche alle Urkunden und Nachweise enthalten, die der Eintragung zugrunde liegen.
ABSCHNITT 2: BEURKUNDUNG DER GEBURT
§ 3 [Anzeigepflicht bei Geburten]
(1) Jede Geburt eines Kindes im Reichsgebiet ist dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt binnen einer Frist von sieben Tagen anzuzeigen.
(2) Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der Vater oder die Mutter des Kindes,
2. der leitende Arzt oder die Hebamme, die bei der Entbindung zugegen waren,
3. der Inhaber der Krankenanstalt, in welcher die Entbindung stattgefunden hat.
§ 4 [Eintragung in das Geburtenregister]
(1) In das Geburtenregister sind einzutragen:
1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2. Tag, Stunde und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes,
3. die vollen Namen, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit der Eltern nach § 47 BGB.
(2) Das Standesamt stellt auf Antrag eine Geburtsurkunde aus, welche als amtlicher Nachweis der Geburt und Abstammung dient.
ABSCHNITT 3: DIE EHESCHLIESSUNG
§ 5 [Anmeldung der Eheschließung und Prüfung der Ehefähigkeit]
(1) Die Eheschließung ist bei dem Standesamt anzumelden, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz hat.
(2) Der Standesbeamte hat anhand der vorgelegten Personenstandsurkunden zu prüfen, ob die Eheschließenden das 18. Lebensjahr vollendet haben und ob gesetzliche Eheverbote nach § 42 BGB (bestehende Ehe, nahe Blutsverwandtschaft, Annahme als Kind) vorliegen.
§ 6 [Vollzug der Eheschließung]
(1) Die Eheschließung erfolgt in feierlicher Form im Amtszimmer des Standesamtes.
(2) Der Standesbeamte fragt die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Nach Bejahung der Frage erklärt der Standesbeamte die Verlobten kraft Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute (§ 41 BGB).
(3) Der Vorgang ist unverzüglich im Eheregister niederzulegen und von den Ehegatten, den etwaigen Trauzeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Heiratsurkunde ist den Eheleuten auszuhändigen.
ABSCHNITT 4: BEURKUNDUNG DES STERBEFALLS
§ 7 [Anzeige und ärztliche Todesbescheinigung]
(1) Jeder Sterbefall ist dem Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag anzuzeigen.
(2) Der Anzeige ist eine amtliche Todesbescheinigung des untersuchenden Arztes beizufügen, welche Angaben über den Eintritt des Todes, den Zeitpunkt und die festgestellte Todesursache enthält. Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, hat der Arzt unverzüglich die Reichspolizei oder die Reichsanwaltschaft zu verständigen.
§ 8 [Eintragung in das Sterberegister]
(1) In das Sterberegister werden eingetragen:
1. die Vornamen, der Familienname und der Geburtsname des Verstorbenen,
2. Ort, Tag, Stunde und Minute des Todes,
3. Geburtsort und Geburtsdatum des Verstorbenen sowie der letzte Wohnsitz,
4. der Name des Ehegatten oder der Vermerk des unverheirateten Standes.
(2) Auf Grundlage der Eintragung stellt das Standesamt die Sterbeurkunde aus, ohne welche eine Bestattung oder Einäscherung nicht vorgenommen werden darf.
ABSCHNITT 5: AUSKUNFT, RECHTSWEG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 9 [Personenstandsurkunden und Einsichtsrecht]
(1) Personenstandsurkunden besitzen die volle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 9 BGB).
(2) Einsicht in die Personenstandsregister sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden können nur Personen verlangen, auf die sich der Eintrag bezieht, deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Anderen Personen wird Einsicht nur gewährt, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
§ 10 [Rechtsweg]
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung oder Beurkundung ab, kann der Betroffene die Entscheidung der Zivilkammer des Kammergerichts beantragen.
§ 11 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

