[GESETZ] Reichskreditwesengesetz (KWG)

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Arstokar von Eichendorff
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[GESETZ] Reichskreditwesengesetz (KWG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA

Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno





Gesetz über das Kreditwesen und die Aufsicht über die Banken des Reiches

(Reichskreditwesengesetz – KWG)

Vom 16. August 2026



Eingangsformel:
Zur Sicherung der Stabilität des Geldsystems und der Kreditwirtschaft im Kaiserreich Merognia, zur Abwehr von Missständen im Zahlungs- und Kreditverkehr, zum wirksamen Schutz der Einlagen von Bürgern und Betrieben sowie zur Ordnung der Aufsicht über alle Kreditinstitute hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 18 Absatz 2 Nummer 3, 5 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND BEGRIFFE

§ 1 [Kreditinstitute und Bankgeschäfte]
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.
(2) Bankgeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen (Einlagengeschäft),
2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft),
3. der Ankauf und Verkauf von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft),
4. die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
5. die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und Überweisungsverkehrs (Girogeschäft).
(3) Die Merognische Reichsbank unterliegt nicht den Zulassungsvorschriften dieses Gesetzes (§ 2 RWäG).

§ 2 [Erlaubnispflicht zum Geschäftsbetrieb]
(1) Wer im Reichsgebiet Bankgeschäfte betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Reichskartellamtes (Fachbereich Finanzaufsicht).
(2) Der Antrag auf Erlaubnis muss enthalten:
1. den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Instituts,
2. den Nachweis eines voll eingezahlten Anfangskapitals (Kernkapital) von mindestens 5.000.000 RM bei Vollbanken oder 1.000.000 RM bei reinen Kreditvermittlungsinstituten,
3. den Nachweis der fachlichen Eignung und persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter.

ABSCHNITT 2: EIGENKAPITAL, LIQUIDITÄT UND RISIKOBEGRENZUNG

§ 3 [Grundsätze über das Eigenkapital und Großkredite]
(1) Die Kreditinstitute müssen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten und zur Abdeckung von Risiken über ein angemessenes Eigenkapital verfügen. Das haftende Eigenkapital darf zu keinem Zeitpunkt weniger als 8 vom Hundert der risikogewichteten Aktiva betragen.
(2) Kredite an einen einzelnen Kreditnehmer oder eine verbundene Gruppe, die 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts übersteigen (Großkredite), sind dem Fachbereich Finanzaufsicht unverzüglich anzuzeigen. Ein Großkredit darf 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten.

§ 4 [Liquiditätsanforderungen]
Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) zur Auszahlung von Kundeneinlagen gewährleistet ist. Die Reichsbank kann Mindestreservesätze für Einlagen festlegen (§ 2 Absatz 3 RWäG).

§ 5 [Pflichtmitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds]
Jedes im Inland tätige Kreditinstitut ist gesetzlich verpflichtet, dem Einlagensicherungsfonds des Reiches beizutreten und die jährliche Umlage in Höhe von 2 vom Hundert des Jahresumsatzes nach § 15 GWB abzuführen.

ABSCHNITT 3: BANKENAUFSICHT UND EINGRIFFSBEFUGNISSE

§ 6 [Auskunfts- und Prüfungsrechte]
(1) Das Reichskartellamt (Fachbereich Finanzaufsicht) überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Institute. Die Bediensteten der Aufsicht sind befugt, die Geschäftsräume der Banken zu betreten, Prüfungen der Bücher und Kassenbestände vorzunehmen und jederzeit Sonderprüfungen anzuordnen.
(2) Die Kreditinstitute haben dem Reichskartellamt und der Reichsbank monatliche Zwischenbilanzen und jährliche geprüfte Geschäftsberichte vorzulegen.

§ 7 [Maßnahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit (Moratorium)]
(1) Entsteht bei einem Institut die Gefahr, dass es seinen Verpflichtungen gegenüber Einlegern nicht mehr nachkommen kann, oder droht eine Überschuldung, kann das Reichskartellamt zur Abwendung einer Bankenkrise:
1. Organen des Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen,
2. die Annahme von Einlagen und die Gewährung von Krediten verbieten,
3. ein vorübergehendes Zahlungs- und Veräußerungsverbot verhängen (Moratorium),
4. einen staatlichen Sonderbeauftragten zur kommissarischen Leitung einsetzen.
(2) Führt das Moratorium nicht zur Sanierung, leitet das Reichskartellamt unverzüglich das Insolvenzverfahren nach der Reichsinsolvenzordnung (RInsO) ein.

ABSCHNITT 4: STRAFBESTIMMUNGEN UND SCHLUSS

§ 8 [Unerlaubte Bankgeschäfte und Strafen]
Wer ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 2 Bankgeschäfte betreibt, wird mit Gefängnisstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmäßig zur Täuschung des Publikums, ist auf Zuchthaushaft nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

§ 9 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
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Unterschrift des Kaisers
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